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Beschluss

6 A 995/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0808.6A995.11.00
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Leitsätze

Bei der Tätigkeit einer Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich regelmäßig nicht um eine auf die Probezeit anrechenbare Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Tätigkeit einer Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich regelmäßig nicht um eine auf die Probezeit anrechenbare Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zugrunde gelegt, dass für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit - hier gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW - die im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist, die ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprechen muss. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch die Anrechnung nicht beeinträchtigt werden. Da die Tätigkeit nach Art und Bedeutung nur der Tätigkeit "in einem Amt" der Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts entsprochen haben muss, ist nicht zu verlangen, dass diese mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn bzw. im jetzigen Laufbahnabschnitt entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -, Buchholz 232.7 § 23 NWLBG Nr. 1; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 1702/05 - , Schütz BeamtR ES/A II 3.1 Nr. 12. Das Verwaltungsgericht hat dies dahin präzisiert, die Tätigkeit müsse nach den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie hinsichtlich des geforderten Vor- und Ausbildungsstandes dem entsprechen, was für ein Amt der Laufbahn vorausgesetzt werde. Hiervon ausgehend hat es weiter festgestellt, anrechenbare Vordienstzeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Deren Tätigkeit während des juristischen Vorbereitungsdienstes habe ihrer Art und Bedeutung nach auch in den Stationen bei einer Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprochen, denn jene Tätigkeit habe vorwiegend der Ausbildung gedient. Das Gericht hat dazu eingehend die rechtlichen Grundlagen und den Gehalt der Juristenausbildung in den unterschiedlichen Stagen dargestellt. Mit dem Zulassungsvorbringen setzt die Klägerin dem erfolglos entgegen, auch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten verbleibe gemäß § 5 Abs. 4 LVOPol NRW ein ausreichender Zeitraum, in dem der Dienstherr aus eigener Anschauung beurteilen könne, ob der betreffende Beamte sich bewährt habe. Gegebenenfalls könne die Probezeit gemäß § 5 Abs. 7 LVOPol NRW auch verlängert werden. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht entscheidend an; sie könnten im Übrigen für die Anrechnung jedweder Tätigkeit ins Feld geführt werden. Dass der Gesetzgeber (gemeint ist der Verordnungsgeber) die Anrechnungsmöglichkeit "mit einem weiten Rahmen" ausgestattet habe, wird mit dem Zulassungsantrag im Wesentlichen nur behauptet. Im Übrigen ist das Vorbringen unbehelflich, solange nicht dargetan wird, dass die nach der Rechtsprechung zu erfüllenden Voraussetzungen unrichtig oder nicht gegeben sind. Daran fehlt es jedoch. Dem Zulassungsantrag kann auch nicht darin gefolgt werden, die Klägerin sei im juristischen Vorbereitungsdienst, insbesondere in den Stationen bei der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft, in gleicher Weise in Verwaltungs- bzw. hierarchische Strukturen eingebunden gewesen wie im Polizeivollzugsdienst. Abgesehen davon, dass es allein auf das Eingebundensein in derartige Strukturen nicht ankommt, trifft die Behauptung nicht zu. Vielmehr sind gemäß § 17 Abs. 1 der seinerzeit maßgeblichen JAO die Referendarinnen oder Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst nicht in der benannten Weise in die verwaltungsbehördlichen oder staatsanwaltschaftlichen Strukturen eingebunden, sondern zur Ausbildung in der Praxis einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zugewiesen, an deren oder dessen Aufgaben sie nach näherer Maßgabe des § 18 JAO mitarbeiten und die oder der ihnen Sachen zur Bearbeitung zuweist. Die unterschiedliche Zielrichtung und den unterschiedlichen Gehalt des Vorbereitungsdienstes verdeutlichen dabei, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, neben dem Verbot der bloßen Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Referendare gemäß § 22 JAG Abs. 5 a.F., § 18 Abs. 5 JAO unter anderem die in § 18 Abs. 2, 3 und 4 JAO näher benannten Einschränkungen, wonach die Aufgabenzuweisung mit den Interessen der Ausbildung sowie einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung vereinbar sein muss und unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gilt nichts anderes. Die insoweit maßgeblich gewesene Vorschrift des § 22 JAO enthält wiederum Einschränkungen, die ebenfalls deutlich machen, dass die Tätigkeit einer Rechtsreferendarin aufgrund ihres Ausbildungscharakters derjenigen einer Polizeivollzugsbeamtin nach Art und Bedeutung nicht entspricht. So sollen die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 1 JAO in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der praktischen Verwaltung (erst) eingeführt werden und lernen, selbstständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Gemäß § 22 Abs. 2 JAO sollen sie sich darin üben, Verwaltungsentscheidungen vorzubereiten und zu entwerfen. Die in § 22 Abs. 3 JAO vorgesehene selbstständige Wahrnehmung eines geeigneten Aufgabenbereichs steht wiederum unter mehreren ausbildungsbezogenen Einschränkungen. Stellt der Zulassungsantrag nach Allem nicht durchgreifend in Frage, dass es sich bei der Tätigkeit einer Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst regelmäßig nicht um eine auf die Probezeit anrechenbare Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO Pol NRW handelt, kann auf sich beruhen, ob berücksichtigt werden könnte, wenn die Klägerin entgegen den Vorgaben der maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht entsprechend dem Ausbildungsziel, sondern als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden wäre. Denn der Antrag macht nicht ersichtlich, dass dies der Fall gewesen wäre. Allein der Hinweis darauf, die Klägerin sei bei einer Polizeibehörde und im "polizeirelevanten" Bereich der Strafprozessordnung eingesetzt gewesen, reicht dafür nicht aus. Schließlich ist der mit dem Zulassungsantrag erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht begrenze die in Frage kommenden Tätigkeiten zu eng auf das Berufsbild des Polizeivollzugsbeamten, unberechtigt. Einen dahingehenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht weder aufgestellt noch ist er Konsequenz seines Urteils. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die nur ansatzweise aufgeworfene Frage, "inwieweit Vordienstzeiten durch Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes, gerade unter Berücksichtigung eines Teils des Vorbereitungsdienstes bei einer Polizeibehörde", nicht erfüllt. Es fehlt zunächst jede Darlegung ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit; die Behauptung, die Frage sei nicht entschieden, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen lässt sich die Frage, soweit sie sinngemäß vervollständigt werden kann, unter Heranziehung der oben dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne des angegriffenen Urteils beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).