Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist eine auf Einzelfälle zugeschnittene Regelung, die keinen Ausgleich dafür zulässt, dass der Beamtenbewerber in der DDR gelebt hat und deshalb außerstande war, in der Bundesrepublik beruflich tätig zu werden. Zur Berücksichtigung einer langjährigen Tätigkeit als angestellte Lehrerin bei der Entscheidung über einen Verbeamtungsantrag. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich zunächst nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit fehlt es schon an jeder Auseinandersetzung mit der - im Übrigen rechtsfehlerfreien - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser formelle Mangel führe gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zum Erfolg der Klage. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992. Mit dem Zulassungsantrag legt die Klägerin ferner nicht dar, dass aus Gründen der Billigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung hätte berücksichtigt werden müssen. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris. Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hingegen nicht erfüllt. Die vorgenannten Erwägungen sind nicht auf die Fälle zu übertragen, in welchen in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt und der Antrag - wie derjenige der Klägerin vom 5. Mai 2009 - auf der Grundlage dieser Neuregelungen abgelehnt worden ist. Der Antrag ist dann nicht - mit der Folge einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW, sondern auf der Grundlage der Neuregelungen abgelehnt worden, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, auch abwarten durfte. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW erscheinen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 1852/10 -, juris. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR geboren worden und dort von 1975 bis 1989 als Lehrerin im Schuldienst tätig gewesen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. In Kenntnis dieser persönlichen Umstände wurde das Verbeamtungsbegehren der Klägerin durch Unterbreiten eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 23. August 1993, dem eine entsprechende mündliche Erläuterung vorausgegangen war, konkludent abgelehnt. Diese Ablehnung ist bestandskräftig geworden und deshalb im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes unterbrochen worden. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt; Gründe für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen von Amts wegen liegen nicht vor. Davon unabhängig ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar, dass die Anwendung der neuen Altersgrenze von 40 Jahren im Fall der Klägerin unbillig erschiene. Mittlerweile hat die am 25. Dezember 1952 geborene Klägerin die Höchstaltersgrenze um mehr als 18 Jahre überschritten, so dass ein signifikantes Missverhältnis zwischen noch verbleibender Dienstzeit und Versorgungslast vorliegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW eine Ausnahmeregelung "für einzelne Fälle" darstellt. Das Schicksal, in der ehemaligen DDR gelebt und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig zu werden, teilt die Klägerin jedoch mit nahezu allen Bürgern der ehemaligen DDR. Diesen Lebensumständen hat der Verordnungsgeber im Rahmen des Laufbahnrechts keine Bedeutung beimessen wollen; anderenfalls hätte sich eine darauf zugeschnittene Sonderregelung aufgedrängt. Dieser Wertung widerspräche es, die Herkunft aus der DDR und die damit zusammenhängenden Erschwernisse im beruflichen Werdegang als eine im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW auszugleichende individuelle Härte zu bewerten. Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht vor, musste und durfte das beklagte Land entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. Die Klägerin macht mit ihrem Antrag weiter geltend (und führt näher aus), die Regelung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 - u.a. 2 B 2.11 -, juris, festgestellt, die Einstellungsaltersgrenze gemäß § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es hat dazu im Einzelnen ausgeführt: "Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.)." Vergleichbares hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, ausgeführt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin weise schon deshalb ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen auf, weil sie vor ihrem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis viele Jahre im Angestelltenverhältnis des beklagten Landes beschäftigt war. Der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kommt zur Bestimmung der Relation zwischen aktiver Beschäftigungszeit als Beamter und Versorgungslasten keine Bedeutung zu, da der Dienstherr während der Zeit des Angestelltenverhältnisses bereits mit den rentenrechtlichen Abgaben belastet war. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 10068/11 -, juris (zu § 19 Abs. 1 LBG Rh-Pf., § 2a SchulLBVO Rh-Pf.). Erfolglos beruft sich die Klägerin weiter darauf, die Neuregelung der Laufbahnverordnung entfalte eine unechte Rückwirkung, die unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung Anfang Mai 2009 nicht bestand. Die Klägerin konnte allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).