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Beschluss

6 A 808/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0721.6A808.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag der Erben eines Universitätsprofessors, der sich mit seiner Klage gegen den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gewandt hatte, auf Zulassung der Berufung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag der Erben eines Universitätsprofessors, der sich mit seiner Klage gegen den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gewandt hatte, auf Zulassung der Berufung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags vom 10. Mai 2010 weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Die Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Die von den Erben des verstorbenen Klägers im Ergebnis nur noch beanspruchte Besoldung bis zu seinem Todestag habe diesem nicht zugestanden, weil das aktive Beamtenverhältnis mit Ablauf des Monats Juli 2005 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren beendet worden sei. Die gesetzliche Altersgrenze verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Gesetzgeber verfolge mit der in § 44 Abs. 1 LBG NRW a.F. (§ 31 Abs. 2 LBG NRW n.F.) festgesetzten Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bzw. des § 10 Satz 1 AGG. Die Regelaltersgrenze diene unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft und sei als Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 10. Mai 2010 enthält keine schlüssigen Argumente, die die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. Ihr Einwand, die mit der beamtenrechtlichen Altersgrenze verfolgte Zielsetzung sei nicht tragfähig, soweit Professoren betroffen seien, weil hier "offensichtlich eine andere Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik zu berücksichtigen" und nach den "bestehenden Statistiken" nicht zu befürchten sei, dass "für jüngere Nachwuchskräfte" keine Stellen zur Verfügung gestellt werden könnten, verfängt nicht. Wer ein Professorenamt anstrebt, muss einen erheblichen Teil seines Berufslebens auf den Erwerb der hierfür erforderlichen Qualifikation verwenden. In Anbetracht der begrenzten Anzahl von Professorenstellen ist es zudem ungewiss, ob der Qualifikationserwerb letztlich zur Verleihung einer Professur führt. Die damit verbundenen Erschwernisse für die eine Tätigkeit als Hochschullehrer anstrebenden Nachwuchskräfte würden weiter verschärft, wenn Stelleninhaber zeitlich unbegrenzt im Amt verbleiben könnten. Für die Allgemeinheit würde außerdem die Gefahr erhöht, dass sich zu wenig qualifizierte Kandidaten für die Hochschullaufbahn entscheiden. Gerade in Studiengängen, in denen Nachwuchskräfte fehlen, hätte dies zusätzliche Nachteile für die Qualität der Forschung und Lehre zur Folge. Erst eine ausgewogene Altersstruktur ermöglicht die Zusammenarbeit verschiedener Generationen und begünstigt auf diese Weise den Erfahrungsaustausch sowie Innovationen und damit die Schaffung einer hochwertigen Forschung und Lehre. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, NJW 2011, 42, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10, juris. Soweit die Klägerseite geltend macht, die "starre" Altersgrenze von 65 Jahren stelle für die "deutsche Lehre ein erhebliches Hemmnis" dar und verschärfe "negativ die gesamte Situation in Forschung und Entwicklung", nimmt sie bereits die Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand (vgl. § 202 Abs. 4 LBG NRW a.F. bzw. nunmehr § 32 LBG NRW n.F.) nicht in den Blick. Die Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 vermögen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, die Altersgrenze von 65 Jahren sei als Mittel zur Erreichung der angeführten Ziele angemessen und erforderlich. Dass der verstorbene Kläger sich auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres an seinen wissenschaftlichen Auftrag gebunden gefühlt hat, stellt die Angemessenheit und Erforderlichkeit nicht in Frage. Er war - in den Grenzen des § 75b LBG NRW a.F. (nunmehr § 41 BeamtStG) - nicht gehindert, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der pauschale Hinweis der Klägerseite, aus dem politischen Raum würden andauernd Forderungen erhoben, die Altersgrenze der Rentenversicherung aus Einsparungsgründen nach oben zu verschieben, ist unergiebig. Mit der Begründung des Zulassungsantrags vom 10. Mai 2010 ist auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Klägerseite hat sich im Kern auf die Formulierung der Fragen, "inwieweit die unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters eines Professors gerechtfertigt werden kann" und "inwieweit die Rechtfertigungsgründe für eine unmittelbare Ungleichbehandlung, die für Beamte herangezogen werden, ebenfalls in dieser Konsequenz für einen Professor gelten können" beschränkt. Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. Die Anregung der Klägerseite, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die erste Frage vorzulegen, ist zudem spätestens mit dessen Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, a.a.O., gegenstandslos geworden sein. Die beantragte Zulassung der Berufung kann schließlich nicht auf die Ausführungen der Klägerseite in ihren Schriftsätzen vom 26. Juli 2010 und vom 17. Dezember 2010 gestützt werden. Dieses Vorbringen kann wegen des Ablaufs der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht berücksichtigt werden, zumal es sich nicht nur als Erläuterung oder Verdeutlichung des fristgerechten Zulassungsvorbringens darstellt. Es werden vielmehr neue Rügen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).