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Beschluss

12 A 1663/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.12A1663.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der hier sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Förderung der Fortbildungsmaßnahme "Studium Betriebswirt (HWK) in Vollzeit" bei der Handwerkskammer P. -M. mit Mitteln der Aufstiegsfortbildungsförderung scheide aus, weil der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AFBG eingreife. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77ff. SGB III liegen von vornherein neben der Sache, weil die Klägerin mit ihrer Klage eine Förderung nach §§ 77ff. SGB III nicht begehrt, sondern eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin dringt jedoch auch mit der Rüge, § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht durch. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 -, juris Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG verstößt - gemessen - hieran nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dass der Ausschluss von der Förderung bei Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur bei Vorliegen einer Vereinbarung des Teilnehmers mit der Agentur für Arbeit über den Abschluss der konkret betroffenen Maßnahme in Vollzeitform und nicht auch - wie im Fall der Klägerin - bei Vorliegen einer Vereinbarung des Teilnehmers mit der Agentur für Arbeit über den Abschluss einer anderen - auf dasselbe Fortbildungsziel gerichteten - Teilzeitmaßnahme entfällt, ist sachlich gerechtfertigt. Diese Regelung steht mit der gesetzlichen Intention, die Förderung grundsätzlich nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne des Gesetzes zu leisten, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG, in Einklang. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der Klägerin gewünschte verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).