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Urteil

10 D 131/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0719.10D131.08NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 11/06 – L. /X. -helm-C. -Straße der Stadt F. ist

unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 11/06 – L. /X. -helm-C. -Straße der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks X1. -C. -Straße 6 in F. (Gemarkung L1. , Flur 21, Flurstücke 82 und 126) gegen den Bebauungsplan Nr. 11/06 L. /X. -helm-C. -Straße – der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan überplant ein bisher vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/86 "Am A. /Zeche L. " vom 15. Juli 1988 erfasstes, vorwiegend gewerblich genutztes Gebiet. Das ehemalige Zechengelände liegt circa 1,6 km nordwestlich des Stadteilzentrums T. , 1 km westlich des Stadteilzentrums L2. Straße und 2 km südwestlich des Stadteilzentrums L1. Nord. Es umfasst eine Fläche von circa 23,4 ha, ist vollständig bebaut und liegt südlich der Bundesautobahn (BAB) 40 im Stadtteil L1. , ungefähr 400 m südwestlich der Abfahrt F. -G. . Während sich in dem an der Straße Am A. gelegenen nördlichen Teil mit den baulichen Anlagen eines Berufsbildungswerks und einigen Wohn- und Verwaltungsgebäuden heterogene Nutzungen angesiedelt haben, prägen mit Ausnahme des im Süden gelegenen Umspannwerkes im Übrigen große gewerbliche, zu Produktions- und Lagerzwecken genutzte Hallengebäude das Plangebiet. Das Gelände ist weitestgehend versiegelt, wird aber, abgesehen von der nördlichen Grenze, von Grünflächen eingerahmt, die im Westen Tiefen bis zu 45 m erreichen und im Süden aus einer steil zu einer Trasse der Deutschen Bahn AG abfallenden Böschung bestehen. Diese Grünflächen trennen den Planbereich im Westen von der nahe gelegenen Wohnbebauung. In der Planbegründung wird zu Anlass, Erforderlichkeit und Ziel der Planung ausgeführt: Die Aufstellung des Bebauungsplans diene in erster Linie der Sicherung der vorhandenen Gewerbefläche für das produzierende Gewerbe, für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe und solle auf der Basis des Masterplans Einzelhandel, den der Rat am 29. November 2006 beschlossen habe, eine bedarfsorientierte und stadträumlich sinnvolle Steuerung der Einzelhandelsentwicklung gewährleisten. Einzelhandelsnutzungen drängten zunehmend in Gewerbegebiete und entzögen dem Handwerk, dem produzierenden Gewerbe sowie den Büro- und Dienstleistungsnutzungen dringend benötigte Flächen. Diese tendenzielle Entwicklung lasse gleichzeitig eine allgemeine Schwächung der Stadtkerne sowie der Stadtteil- und Nahversorgungszentren befürchten. Im Plangebiet könne diesen Tendenzen mit dem bestehenden Planungsrecht nicht begegnet werden. In-sofern sei der Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen. Weiterhin solle der Ausbreitung von Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetrieben entgegengewirkt werden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans solle im Wesentlichen die bestehende Nutzung gesichert und die Verdrängung von sonstigen Gewerbebetrieben durch Einzelhandelsnutzungen und Prostitutionsbetriebe verhindert werden. Vorhandene Nutzungen, Straßen, Versorgungsflächen und Grünflächen etc. sollten weitgehend bestätigt werden. Dies gelte auch für die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans. Dem folgend solle der Bebauungsplan vorhandene Gewerbegebiete, Grün-, Verkehrs- und Versorgungsflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf festsetzen und die unerwünschten Nutzungen ausschließen. Durch den Einzelhandelsausschluss sollten die Einzelhandelsstandorte der umliegenden Versorgungsbereiche der Stadtteilzentren L1. und T. geschützt und Gewerbeflächen für Handwerk, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen erhalten und vorgehalten werden. Die Ausnahmen berücksichtigten, dass der Handel mit Autos und Autozubehör aus Gründen des Lärmschutzes und der Logistik möglichst im Gewerbegebiet stattfinden solle und nicht zentrenschädlich sei. Der Gebietsentwicklungsplan stellt für das Plangebiet einen "Allgemeinen Siedlungsbereich (AB)", der Flächennutzungsplan eine "Gewerbliche Baufläche", "Grünflächen" sowie eine "Fläche für Versorgungsanlagen" dar. Bereits der Vorgängerbebauungsplan setzte für nahezu das gesamte Plangebiet nach Abstandsklassen der Abstandsliste des Abstandserlasses vom 9. Juli 1982 (MBl. NW 1982, S. 1376) gegliederte Gewerbegebiete fest. Lediglich für das Grundstück des Berufsbildungswerks waren bestimmte Nutzungen ausgeschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 11/06, der die früheren Gewerbegebietsfestsetzungen übernimmt, enthält in der textlichen Festsetzung I.1.1.1 folgende Nutzungsbeschränkungen: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Davon ausgenommen ist der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, Booten und Zubehör sowie der Einzelhandel mit Baustoffen und Brennstoffen. Der Einzelhandel als untergeordneter Bestandteil von Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben bis zu einem Anteil von höchsten 20 % Verkaufsfläche an der Bruttogeschossfläche des jeweiligen Betriebes, jedoch nicht mehr als 799 qm Verkaufsfläche, ist ausnahmsweise zulässig. Dies gilt nicht für Nahrungs- und Genussmittel erzeugende Betriebe. In den Gewerbegebieten sind Sexshops, Spielhallen, Sexkinos, Peep-shows, Stripteaseshows, Eroscenter sowie Dirnenunterkünfte nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 und 9 BauNVO). In den Gewerbegebieten sind ‘Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind‘ nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO)." Die Neuplanung passt die Gliederung der Gewerbegebiete dem Abstandserlass 2007 und der zugehörigen Abstandsliste an. Neben den Gewerbegebietsfestsetzungen setzt der Bebauungsplan am südlichen Rand des Plangebiets eine Versorgungsfläche für ein Umspannwerk und für das Grundstück des Berufsbildungswerkes eine zum Teil als Landschaftsschutzgebiet festgesetzte öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie eine Fläche für den Gemeinbedarf ("sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" und "sportlichen Zwecken dienende Anlagen") fest. Öffentliche Verkehrsflächen sind in Gestalt der X1. -C. -Straße und der Straße Zeche L. ausgewiesen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt, die sich im Wesentlichen an den von 3,0 m bis 5,0 m breiten Pflanzstreifen begleiteten Erschließungsstraßen orientieren und ansonsten in geringem Abstand zu den Plangebietsgrenzen verlaufen. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gestattet der Bebauungsplan eine maximal vier- bis fünfgeschossige Bebauung und legt einheitliche Grundflächenzahlen von 0,8 sowie Geschossflächenzahlen von 2,0 fest. Immissionsschutzrechtliche Regelungen trifft der Bebauungsplan durch die Festlegung verschiedener Lärmpegelbereiche (III bis V), in denen, sofern die erforderliche Pegelminderung nicht anderweitig erreicht wird, die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – erfüllen muss (textliche Festsetzung Nr.4). Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 17. Mai 2001 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung des Rates die Aufstellung des Bebauungsplans, um den Tendenzen des Einzelhandels zu begegnen, sich in Gewerbegebieten anzusiedeln. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) lagen die Entwurfsunterlagen vom 11. Juni bis zum 22. Juni 2007 öffentlich aus. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 5. Juli 2007 um Stellungnahmen gebeten. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 17. Januar 2008 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, lag der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung in der Fassung vom 22. November 2007 einschließlich des Umweltberichts in der Zeit vom 5. Februar 2008 bis zum 5. März 2008 im Rathaus öffentlich aus. Parallel wurden die Behörden und die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt. Der Antragsteller wandte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2008 ein, für den Einzelhandelsausschluss fehle die notwendige städtebauliche Rechtfertigung. Soweit damit die Einzelhandelsstandorte der Stadtteilzentren L1. und T. geschützt werden sollten, fehle ein Nachweis, dass die ausgeschlossenen Sortimente für die genannten Zentren schädlich wären. Die bloße Bezugnahme auf den Masterplan Einzelhandel im Begründungsentwurf genüge hierfür nicht. Ebenso wenig sei ersichtlich, welche besonderen städtebaulichen Gründe die Sonderbehandlung der ausnahmsweise zugelassenen Einzelhandels-betriebe (Kfz-Handel, Kfz-Zubehör etc.) in der konkreten örtlichen Situation rechtfertigten. Der Hinweis, die Sonderbehandlung erfolge aus Gründen des Lärmschutzes und der Logistik, sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Mit dieser pauschalen Begründung könne ohne Weiteres über die in den Festsetzungen privilegierten Sortimente hinaus eine Vielzahl weiterer nicht zentrenrelevanter Sortimente erfasst werden. Bei rund 40 Gewerbegebieten in einer Stadt, die sich im Strukturwandel von produzierendem Gewerbe zu Dienstleistungsunternehmen befinde, könne der Verweis auf einen – auch im Zuge der Entwicklung des Einzelhandelskonzepts nicht untersuchten – Reservierungsbedarf zugunsten des produzierenden Gewerbes nicht überzeugen. Mit den beabsichtigten Festsetzungen sei zudem nicht sichergestellt, dass auch nur ein einziges der überplanten Grundstücke für produzierendes Gewerbe reserviert sei, da eine beabsichtigte produzierende gewerbliche Nutzung weiterhin mit Dienstleistungsbetrieben, Handwerksbetrieben und den zulässigen Einzelhandelsbetrieben konkurrieren müsse. Schließlich setze sich die Planung in Widerspruch zu dem beschlossenen Masterplan Einzelhandel, der ein Nahversorgungskonzept enthalte, das die Ansiedlung von Lebensmittelnahversorgern außerhalb der Zentren ermögliche. Die darin aufgestellten Kriterien, die Einzelhandelsansiedlung müsse außerhalb eines 500-m-Radius um die Zentren liegen, der Nahversorgung eines unterversorgten Gebietes dienen, dürfe eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten und müsse in einer dicht besiedelten Wohnlage erfolgen, könnten auf seinem – des Antragstellers Grundstück ohne Weiteres erfüllt werden. Es grenze an das westlich gelegene Wohngebiet und sei von dort aus fußläufig erreichbar. Das Wohngebiet sei auch unterversorgt, da es außerhalb des 500-m-Einzugsbereichs der benachbarten Zentren L2. Straße und I.-----straße /F1.---------straße liege. Diese Zentren würden durch eine Lebensmitteleinzelhandelsansiedlung auf seinem Grundstück auch nicht beeinträchtigt. Lege man – wie im Masterplan Einzelhandel vorgesehen – für einen kleinflächigen Nahversorger einen Einzugsbereich von 500 m zugrunde, so überschneide sich ein solcher sein Grundstück umgebender Einzugsbereich nicht mit den Einzugsbereichen der genannten Zentren. Soweit der Masterplan Einzelhandel als weiteres Kriterium für die Ansiedlung von Einzelhandel einen Standort außerhalb von Gewerbegebieten vorsehe, sei diese Vorgabe für Nahversorger, die die übrigen Kriterien erfüllten, unbeachtlich, weil sie offensichtlich jeder städtebaulichen Rechtfertigung entbehre. Man werde vielmehr berücksichtigen müssen, dass in Wohngebieten typischerweise keine für die Ansiedlung von Nahversorgern geeigneten Grundstücke mit einer Größe von mindestens 3.500 qm zur Verfügung stünden. Derartige Flächen seien regelmäßig nur in den Randlagen der Gewerbegebiete verfügbar. Über die vorgebrachten Anregungen im frühzeitigen Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren befand der Rat in seiner Sitzung am 25. Juni 2008. Er folgte den Anregungen des Antragstellers nicht. In derselben Sitzung beschloss er den Bebauungsplan Nr. 11/06 L. /X2. -C. -Straße als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 18. Juli 2008 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 29. November 2006 hatte der Rat den Masterplan Einzelhandel als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Dieser empfiehlt unter anderem, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten zu verhindern, da sie im Widerspruch zu den Grundsätzen des Einzelhandelskonzepts für die Stadt F. zur räumlichen Entwicklung stehe. Am 8. Dezember hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung vertieft er seine im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwände und macht ergänzend geltend, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Die Einbeziehung der DIN 4109 als technisches Regelwerk ohne Rechtsnormcharakter genüge nicht den Anforderungen, die an die öffentliche Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB zu stellen seien. Wolle ein Plangeber den Regelungen einer DIN-Norm als integriertem Bestandteil des Bebauungsplans Rechtssatzqualität vermitteln, müsse er auch dafür Sorge tragen, dass die Veröffentlichung des technischen Regelwerkes den Betroffenen zugänglich und archivmäßig gesichert sei. Dazu bedürfe es zumindest der Angabe einer Fundstelle oder Bezugsquelle. Ferner erwiesen sich einige der textlichen Festsetzungen als zu unbestimmt. So sei bereits nicht erkennbar, in welcher Fassung die DIN 4109 Anwendung finden solle. Der Plangeber hätte klarstellen müssen, ob auch zukünftige Änderungen dieses Regelwerks Gegenstand der textlichen Festsetzung unter Nr. 4 sein sollten (dynamische Verweisung) oder ob er die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Fassung habe festschreiben wollen (statische Verweisung). Zu unbestimmt sei auch der Zusatz "und ähnliche" in der die Schalldämm-maße für bestimmte Räume regelnden textlichen Festsetzung Nr. 4. Was Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen "ähnlich" sei, erschließe sich nicht. Es könnten sowohl Aufenthaltsräume in Nutzungseinheiten gemeint sein, die nicht Wohnungen seien, als auch Räume in Wohnungen, die nicht Aufenthaltsräume seien. Offen bleibe zudem, was der Plangeber unter dem im Bauplanungsrecht nicht geläufigen Begriff "Schlafräume" sowie der "lärmabgewandten" beziehungsweise "zusätzlich abgeschirmten" Fassadenseite verstehe. Hier bleibe unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Gebäudeseite vom Lärm abgewandt sei. Grundlegende Bedenken bestünden auch gegen die in der Planurkunde vorgenommene Abgrenzung der festgesetzten Lärmpegelbereiche. Den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sei nicht zu entnehmen, welche Anforderungen in den jeweiligen Bereichen des Plangebiets hinsichtlich des Schalldämmmaßes an die jeweiligen Seiten eines Gebäudes gestellt würden. Wenn in der textlichen Festsetzung ausgeführt werde, dass passive Lärmschutzmaßnahmen an den mit Pfeilsymbolen gekennzeichneten Gebäudeseiten erforderlich seien, sei zunächst festzustellen, dass in der Planzeichnung keine Gebäudeseiten gekennzeichnet seien. Mit den Pfeilsymbolen würden vielmehr völlig unabhängig von Gebäudeseiten entlang der Baugrenzen Abschnitte gebildet und jeder Abschnitt einem Lärmpegelbereich zugeordnet. Diese Problematik werde besonders im Kreuzungsbereich der Straßen Am A. /X1. -C. -Straße deutlich, wo für einen Kurvenverlauf drei unterschiedliche Festsetzungen bezüglich des einzuhaltenden Schalldämmmaßes auf einer Länge von weniger als 12 m getroffen worden seien. Dieser Mangel an Bestimmtheit wirke sich zwangsläufig auf die weiteren in der textlichen Festsetzung Nr. 4 enthaltenen Festsetzungen aus. Denn wenn ungewiss sei, welchem Lärmpegelbereich die betroffenen Gebäudeseiten jeweils zuzuordnen seien, bleibe auch unklar, welche Minderungen im Einzelfall erforderlich seien, um die zum Schutz der privilegierten Räume notwendige Luftschalldämmung zu erreichen. Der Bebauungsplan sei zudem unwirksam, weil er nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei. Das Ziel des Plangebers, die vorhandenen Nutzungen zu sichern, könne mit der für das Berufsbildungswerk geltenden Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht erreicht werden. Wegen der darin stattfindenden umfangreichen Wohnnutzung sei das Berufsbildungswerk seiner Art nach nicht in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig. Auch wenn man diese Wohnnutzung als betriebsbezogenes Wohnen ansehe, ändere sich an ihrer Unzulässigkeit nichts, da eine solche Nutzungsform nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 gerade ausgeschlossen sei. Als Einrichtung mit Wohnmöglichkeiten für 218 Auszubildende sei das Berufsbildungswerk auch als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aufgrund seines auf den dauerhaften Aufenthalt von Auszubildenden ausgerichteten Konzepts nicht gebietsverträglich. Städtebaulich nicht gerechtfertigt sei ferner die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Norden des Plangebiets, da diese auch die dort vorhandenen Wohngebäude – insbesondere an der Straße Am A. – erfasse. Da in Gewerbegebieten nicht gewohnt werden solle, könne der Plangeber sein Ziel, die vorhandene Nutzung zu bestätigen und zu sichern, mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes in dem fraglichen Bereich nicht realisieren. Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich bezüglich der nicht vollziehbaren Festsetzung des nordwestlichen Gewerbegebiets. Dort schließe die Existenz des Zentrallagers einer Möbelfirma eine Entwicklung entsprechend der textlichen Festsetzung in Nr. 1.1.2 aus, wonach Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII ausgeschlossen beziehungs-weise solche der Abstandsklasse VII nur unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise zulässig seien. Der angesprochene Betrieb erfordere wegen des Umschlags größerer Gütermengen eine Einstufung nach Nr. 159 der Abstands-liste (Abstandsklasse V). Aus der Bebauungsplanbegründung ergäben sich keine städtebaulichen Gründe für den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit und aus welchen Gründen der Schutz der beiden Stadtteilzentren L1. und T. den Ausschluss von Einzelhandel mit nahezu allen Warensortimenten erfordere. Der Rat habe erklärtermaßen nicht das Ziel verfolgt, gemeindegebietsweit zentrale Lagen zu schützen. Die bloße Bezugnahme auf den Masterplan Einzelhandel rechtfertige die Festsetzung nicht, weil das darin verankerte Nahversorgungskonzept die Ansiedlung von Lebensmittelnahversorgern von bis zu 800 qm auch außerhalb der Zentren in einem unterversorgten Gebiet zulasse. Diese Kriterien erfülle eine Ansiedlung eines SB-Marktes auf seinem des Antragstellers Grundstück, da es an das westlich gelegene Wohngebiet "C1. /A1. " angrenze, das außerhalb eines 500-m-Einzugsbereichs benachbarter Zentren liege. Dass eine Einzelhandelsnutzung ausschließlich deshalb städtebaulich zu missbilligen sei, weil sie in einem Gewerbegebiet stattfinde, sei nicht nachvollziehbar. Städtebauliche Gründe, die geeignet sein könnten, Flächen am Rande eines Gewerbegebiets in der Nachbarschaft eines unterversorgten Wohngebiets allein wegen ihrer Lage im Gewerbegebiet für die Nutzung durch Nahversorger auszuschließen, seien nicht ersichtlich. Vielmehr stünden in Wohngebieten typischerweise keine für die Ansiedlung von Nahversorgern geeigneten Grundstücke mit einer Größe von rund 5.000 qm zur Verfügung. Entsprechendes gelte erst recht für den Ausschluss von sogenannten Nachbarschaftsläden/convenience stores mit einer Verkaufsfläche von circa 400 qm. Der weitreichende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben könne auch nicht mit Blick auf den im Masterplan Einzelhandel herausgearbeiteten Aspekt des Zentrenschutzes beziehungsweise der Zentrenstärkung begründet werden. Denn die Antragsgegnerin überplane an anderer Stelle Gewerbegebiete – zum Beispiel mit dem Bebauungsplan Nr. 5/05 "F1.---------straße /M.----------straße " vom 15. Dezember 2007 –, in denen unter Verweis auf den Masterplan Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde. Zudem müsse die Sonderbehandlung der ausnahmsweise zugelassenen Einzelhandelsbetriebe mit Argumenten begründet werden, die sich aus der konkreten Planungssituation ergäben und geeignet seien, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Daran fehle es bezüglich des auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ausnahms-weise zugelassenen Einzelhandels. Die in der Planbegründung genannten Argumente des Lärmschutzes und der Logistik gälten für eine Vielzahl weiterer, nicht zentrenrelevanter Sortimente wie etwa Möbel, Krafträder oder Großküchengeräte. Städtebaulich nicht zu rechtfertigen sei schließlich die in der textlichen Festsetzung 1.1.1 enthaltene Verkaufsflächenbegrenzung für den Annexhandel. Das Flächenmaß sei ersichtlich beliebig gewählt, da die Grenze zur Großflächigkeit nicht bei 799 qm liege. Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit 800 qm sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Ziel, Gewerbegebiete dem produzierenden Gewerbe sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorzubehalten könne mit den getroffenen Festsetzungen nicht erreicht werden. Da der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör und Kfz-Anhängern, mit Booten und Zubehör sowie mit Bau- und Brennstoffen ebenso zulässig sei wie andere teilweise flächenintensive Nutzungen wie Lagerhäuser, Anlagen für sportliche Zwecke oder Tankstellen, fehle es an einem schlüssigen Plankonzept. Die Überplanung des vorhandenen Gewerbegebietes hätte zudem, um dem Gebot der ordnungsgemäßen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu genügen, auch eine sorgfältige Bestandsaufnahme erfordert. Diese liege mit der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros der E. Consult GmbH vom 6. November 2007 nicht vor. Um die zu erwartenden Immissionskonflikte zwischen der gewerblichen und der Wohnnutzung sachgerecht bewerten zu können, hätte die Genehmigungslage aller vorhandenen Betriebe einbezogen werden müssen. Tatsächlich sei aber nur auf eine Messung der Gewerbelärmimmissionen der D. I1. GmbH&Co.KG – Schrotthandel - sowie auf die auf den Angaben der jeweiligen Nutzer beruhenden Berechnungen von Immissionspegeln der Firma Möbel L3. und des Natursteinwerks abgestellt worden. Da die Angaben der Nutzer ohne weitergehende Prüfung von den Gutachtern übernommen worden seien, beruhe das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung auf keiner belastbaren Grundlage. Es stelle sich als zufällige und nicht aussagekräftige Momentaufnahme dar, was insbesondere daran deutlich werde, dass es schlicht unterstelle, dass in dem Gewerbegebiet kein Nachtbetrieb stattfinde. Ob ein solcher Nachtbetrieb nach der Genehmigungslage ausgeschlossen sei, hätten die Gutachter nicht untersucht und auch der Rat nicht ermittelt. Ein weiterer Fehler der schalltechnischen Untersuchung resultiere daraus, dass die im Plangebiet vorhandenen Baukörper als schallabschirmende Flächen berücksichtigt worden seien, ohne dass deren Bestand rechtlich abgesichert wäre. Nach alledem sei der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit scheide aus, weil das in der Begründung zum Ausdruck kommende Ziel, den Einzelhandel weitestgehend auszuschließen, nicht erreicht werden könne. Die Mängel der Abwägung seien offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 11/06 L. /X. -helm-C. -Straße der Stadt F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen und unterliege auch keinen inhaltlichen Bedenken. Ein Verkündungsmangel sei nicht anzunehmen, weil der Inhalt der DIN 4109 nicht Planbestandteil geworden sei. Daher komme es auf die Frage, ob die textliche Festsetzung Nr. 4 eine statische oder eine dynamische Verweisung enthalte, nicht an. Die Planurkunde enthalte den vollständigen Inhalt der Festsetzungen zum Schallschutz. Die Nennung der DIN 4109 verdeutliche lediglich, welches technische Regelwerk als Orientierungshilfe herangezogen worden sei. Auch ohne die Nennung der DIN 4109 wäre die textliche Festsetzung Nr. 4 eindeutig, hinreichend bestimmt, verständlich und vollständig. Ihr Wortlaut zeige, dass nur die tabellarisch wiedergegebenen Werte der in der DIN 4109 genannten Lärmpegelbereiche III bis V nebst Schalldämmmaßen Bestandteil des Bebauungsplans seien. Ungeachtet dessen würde ein unterstellter Verkündungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen. Die übrigen Festsetzungen seien in sich schlüssig und sinnvoll und wären vom Rat auch isoliert getroffen worden. Mit den Bezeichnungen "Wohnräume u.ä." beziehungsweise "Büroräume u.ä." habe sich der Rat jeweils der Technik eines Regelbeispiels bedient, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen. Die erstgenannte Formulierung stelle klar, dass Räume gemeint seien, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, wie zum Beispiel Hotel- oder Krankenhauszimmer. Einem Büroraum ähnliche Räume seien solche, die dem nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zum Zwecke der Ausübung geistiger Tätigkeiten bestimmt seien, wie zum Beispiel Bibliotheks- oder Seminarräume. Was unter einem "Schlafraum" zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Wortsinn, nämlich ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung regelmäßig zum Schlafen aufgesucht werde. Das sei auch bei einem Kinderzimmer der Fall. "Lärmabgewandt" sei diejenige Fassadenseite, die entgegen der Lärmquelle ausgerichtet sei, mithin gleichsam durch das Gebäude selbst abgeschirmt werde. "Zusätzlich abgeschirmt" sei eine Fassadenseite, wenn sich zwischen ihr und der Lärmquelle auf Dauer ein Hindernis befinde, welches die direkte Schalleinwirkung auf die Fassadenseite ausschließe. Aufgrund der Festsetzung von Baugrenzen ermögliche der Bebauungsplan eine Vielzahl von Gebäudegrundrissen, die eine Zuordnung der festgesetzten Lärmpegelbereiche zu konkreten Gebäudeseiten unmöglich mache. Zu Unklarheiten führe dies jedoch nicht. Das jeweils erforderliche Schalldämmmaß gelte für diejenige Gebäudeseite, die der betreffenden Baugrenze zugewandt sei, die also in einem Winkel zwischen 00 und 900 zu ihr verlaufe. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich des damit verfolgten Ziels, Flächen für Handwerk, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zu sichern, in Frage stelle, verkenne er, dass es nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung keines Nachweises eines konkreten Bedarfs für die zu sichernde Nutzung bedürfe. Darüber hinaus belege die Analyse "Perspektive Wirtschaftsflächen" aus April 2007, dass in F. ein tatsächlicher Reservierungsbedarf für Gewerbeflächen bestehe. Ein konkreter Nachweis für die Gefährdung anderer Einzelhandelsstandorte im Gemeindegebiet sei ebenfalls nicht erforderlich. Fehl gehe zudem die Auffassung, mit der Gewerbegebietsfestsetzung solle der bestehende Internatsbereich des Berufsbildungswerkes gesichert werden. In der Bebauungsplanbegründung werde lediglich ausgeführt, dass der Internatsbereich Bestandsschutz genieße. Werde die derzeitige Internatsnutzung beendet, solle der fragliche Bereich entsprechend den planerischen Festsetzungen einer gewerblichen Nutzung dienen. Die Gewerbegebietsfestsetzung stimme mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt F. überein und sei damit städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Masterplan Einzelhandel empfehle unmissverständlich, in Gewerbegebieten keinen Einzelhandel anzusiedeln. Dem stehe ein behaupteter Nahversorgungsbedarf der Mantelbevölkerung nicht entgegen. Die um das Plangebiet herum ansässige Wohnbevölkerung könne ihren Nahversorgungsbedarf in den umliegenden Stadteilzentren L1. und T. decken. Ein sich auf das Plangebiet fokussierender Nahversorgungsbedarf sei daher nicht ersichtlich. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Nahversorgungskonzept des Masterplans Einzelhandel. Soweit danach die Ansiedelung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben außerhalb eines 500-m-Radius um die Zentren zulässig sei, sofern sie der Nahversorgung diene und benachbarte Zentren nicht beeinträchtige, fehle es hier an einem konkreten, im Plangebiet zu deckenden Nahversorgungsbedarf. Es gebe kein unversorgtes, verdichtetes Wohngebiet. Ungeachtet dessen stehe es der Gemeinde frei, punktuell von ihrem eigenen Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB abzuweichen, solange die Einzelfallabweichung nicht der Umsetzung der gesamtplanerischen Konzeption zuwiderlaufe. Daher sei die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses auch dann zu bejahen, wenn man der unzutreffenden Ansicht des Antragstellers folge, der Ausschluss stelle eine Abweichung vom Masterplan Einzelhandel dar. Denn der Einzelhandelsausschluss diene der Umsetzung der im Masterplan Einzelhandel festgeschriebenen Zielsetzung, die Stadtteilzentren zu schützen. Im Rahmen seiner Planungshoheit habe der Rat sich dafür entschieden, auch kleinere Einzelhandelsbetriebe mit Nahrungs- und Genussmittelsortimenten auszuschließen. Da Einzelhandelsbetriebe nur einen kleinen Teil der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen darstellten, werde die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Gewerbegebiets nicht in Frage gestellt. Soweit die Festsetzung des Gewerbegebiets auch vier Wohnhäuser an der Nord-grenze des Plangebiets erfasse, stünden diese teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Grund hierfür liege in dem geplanten Ausbau der Straße Am A. . Langfristig solle die Wohnbebauung zugunsten der Straße aufgegeben werden. Ebenso wenig solle das vorhandene Lager der Firma L3. über den Bestandsschutz hinaus gesichert werden. Die Zulassung des Annexhandels entspreche den Interessen der Betriebsinhaber und wirke sich nicht zentrumsgefährdend aus. Die zu Gunsten des kraftfahrzeugbezogenen Einzelhandels getroffene Gegenausnahme sei durch die von diesem Gewerbe typischerweise ausgehenden besonderen Emissionen gerechtfertigt. Die Festsetzung zum Annexhandel sei geeignet, die Verfügbarkeit geeigneter Flächen sicherzustellen. Der Kraftfahrzeughandel unterscheide sich von dem übrigen nicht zentrenrelevanten Handel durch die übliche Verbindung mit Handwerksbetrieben in Form von Werkstätten. Er sei ebenso wie der Baustoffhandel nicht mit zentrenrelevanten Nebensortimenten verbunden und daher nicht wie der Möbelhandel oder der Baumarkt problematisch. Kraftfahrzeughandel sei in integrierten Bereichen aus städtebaulichen, gestalterischen und verkehrlichen Gründen ungeeignet und unerwünscht. Für andere nicht zentrenrelevante Sortimente wie Möbel oder Elektrogroßgeräte gelte das nicht oder nur eingeschränkt. Die privaten und öffentlichen Interessen seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Abwägung beruhe auf einer vollständigen Bestandsaufnahme der immissionsschutzrechtlich relevanten Daten, da die durchgeführte schalltechnische Untersuchung die Genehmigungslage der betroffenen Betriebe berücksichtige. Diese sei im Vorfeld von den Schallgutachtern anhand der Bauakten festgestellt und die Nutzerdaten daher überprüft worden. Da die erteilten Genehmigungen keinen Nachtbetrieb zuließen, sei dieser auch nicht untersucht worden. Soweit die schallabschirmende Wirkung einer bestehenden Bebauung bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei, entspreche dies der Rechtslage. Die Annahme einer freien Schallausbreitung würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Betriebe führen. Der Bestand der abschirmenden Gebäude sei insofern gesichert, als ihre Beseitigung genehmigungspflichtig sei und eine Abbruchgenehmigung versagt werden könne, wenn die Beseitigung des betreffenden Gebäudes zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der benachbarten Wohnbebauung führen würde. Die Planung trage langfristig zu einer Konfliktbewältigung bei, weil sie eine Verschlechterung der bestehenden Situation vermeide und nach Aufgabe einer emittierenden Nutzung die Neuaufnahme einer vergleichbaren Nutzung entsprechend den Festsetzungen für die Zukunft ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie auf das zu den Akten gereichte Plan- und Kartenmaterial Bezug ge-nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der am 8. Dezember 2008 eingegangene Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der am 18. Juli 2008 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit fristgerecht gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist auch als Eigentümer des Grundstücks X1. -C. -Straße 6, das innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt und das durch die Festsetzungen in seiner gewerblichen Nutzbarkeit eingeschränkt wird, in seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sowohl der weitgehende Ausschluss der Ansiedelung von Einzelhandelsbetrieben als auch die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind geeignet, die eigentumsrechtlichen Befugnisse des Antragstellers zu beschränken. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist allerdings ordnungsgemäß ausgefertigt worden (§ 10 BauGB). Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge hat der Rat in seiner Sitzung am 25. Juni 2008 den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 10. Juli 2008 bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt. Der entsprechende Ausfertigungsvermerk befindet sich auf Blatt 1 der Planzeichnung. Die beschlossenen Bestandteile des Bebau-ungsplans sind auch eindeutig und unmissverständlich in der Planurkunde bezeichnet, so dass Zweifel an der Identität des Bebauungsplans ausgeschlossen sind. Die Zusammengehörigkeit der die Planurkunde bildenden Blätter ergibt sich aus dem auf Blatt 1 enthaltenen und vom Oberbürgermeister unterzeichneten Hinweis, dass der Bebauungsplan aus zwei Blättern bestehe, der Angabe des Blattschemas auf beiden Blättern, der Nummerierung der Blätter sowie dem Hinweis auf Blatt 2, dass dieses Bestandteil des Bebauungsplans sei und die übrigen Beurkundungsvermerke sich auf Blatt 1 befänden. Der Bebauungsplan leidet jedoch unter einem Verkündungsmangel. Er wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht, da der in der textlichen Festsetzung Nr. 4 enthaltene Verweis auf die DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angegriffene Bebauungsplan gibt zwar tabellarisch das mit der Ausführung der genannten Außenbauteile einzuhaltende Schall-dämmmaß in den jeweiligen Lärmpegelbereichen vor, setzt jedoch darüber hinaus ausdrücklich fest, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindes-tens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 erfüllen müsse. Diese Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ergeben sich aber nicht – wie die Antragsgegnerin meint - ohne weiteres aus der in der Bebauungsplanurkunde auszugsweise abgedruckten Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10. Es trifft mithin nicht zu, dass die einschlägigen Regelungen der DIN 4109 nicht Bestandteil der textlichen Festsetzung Nr. 4 sind. Hiervon ausgehend hat der Rat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn im Bebauungsplan fehlen bereits die erforderlichen Angaben zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglichen würden. Dem Publizitätsgebot kann auch dadurch Genüge getan werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebau-ungsplanurkunde hingewiesen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, a. a. O. Der Bebauungsplan ist auch materiell unwirksam. Ob die Festsetzung der Gewerbegebiete hinsichtlich aller Teilflächen dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt eine am südlichen Plangebietsrand gelegene Teilfläche sowie ein zwischen der Straße Am A. und der X1. -C. -Straße liegender kleinerer Bereich sind im Flächennut-zungsplan als Grünfläche dargestellt – kann allerdings offenbleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bliebe mit Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans folgenlos. Nach dieser Vorschrift ist die Verletzung des Entwicklungsgebots nur beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Frage der Beeinträchtigung ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder jedenfalls für einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen und darauf abzustellen, ob die über den Bereich des Bebau-ungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennut-zungsplans beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98. -, BRS 62 Nr. 48. Da die Darstellungen im Flächennutzungsplan nur im Randbereich geringfügige Korrekturen erfahren, die den westlich und östlich des Plangebiets dargestellten Grüngürtel, der sich erst südlich der Bahnlinie ausweitet, nicht in seinen Kernelementen berühren, wird die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan ersichtlich nicht in Frage gestellt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gestützte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ist unbestimmt. Ihr lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, für welchen konkreten Zweck sie getroffen wurde. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf ohne konkretisierenden Zusatz ist im Regelfall unwirksam, weil ohne festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Bandbreite höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würde. So wäre weder das Planungsziel hinreichend deutlich erkennbar noch könnte geprüft werden, ob die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 D 20/07.NE -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Planzeichen für "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" entsprechend Nr. 4.1 der Planzeichenverordnung eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht entnehmen. Die Bandbreite möglicher Einrichtungen von zum Beispiel Altenheimen, Kindergärten, Jugendzentren, Heimen für Obdachlose, Asylbewerberunterkünften usw. erfordert vielmehr eine weitere Konkretisierung, damit die Eigentümer benachbarter Grundstücke erkennen können, welche von mehreren in Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungen im näheren Umfeld ihres Grundstücks zulässig sein soll. Soweit in der Begründung der mit der Festsetzung verfolgte Zweck - Betrieb eines Berufsbildungswerkes – ausdrücklich Erwähnung findet, genügt dies für eine hinreichende Konkretisierung der Festsetzung nicht. Denn die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Teils des Bebauungsplans und kann deshalb die darin enthaltenen Festsetzungen nicht eingrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Als unbestimmt und damit unwirksam erweist sich auch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 4 zum Immissionsschutz, da der Inhalt dieser Festsetzung aus der Norm selbst nicht ablesbar und auch nicht durch Auslegung hinreichend klar zu ermitteln ist. Gemäß der im zweiten Absatz der textlichen Festsetzung Nr. 4 getroffenen Regelung sind an den mit Pfeilsymbolen gekennzeichneten Gebäudeseiten passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Sofern nicht auf andere Weise die erforderliche Pegelminderung erreicht werde, müsse die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen im Bebauungsplan durch römische Zahlen gekennzeichneten Lärmpegelbereichs der DIN 4109 erfüllen. Diese Festsetzung lässt die Planbetroffenen im Unklaren, unter welchen Voraussetzungen sie die vorgesehenen baulichen Lärmminderungsmaßnahmen ergreifen müssen. Denn die Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde nicht hinreichend konkret festgesetzt und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwandten Pfeilsymbole markieren ausnahmslos Punkte auf den die jeweils überbaubaren Grundstücksflächen kennzeichnenden Baugrenzen. Die mit den Baugrenzen identischen gedachten Linien zwischen jeweils zwei einander zugeordneten Punkten sollen den jeweiligen Lärmpegelbereich darstellen. Eine zeichnerische oder textliche Aussage zu den von der Straße aus gesehen hinter den Baugrenzen liegenden Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan nicht. Ungeachtet der Frage, ob die Gebäudeseiten, an denen nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 passive Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind, für jede mögliche Lage der Baukörper auf dem Grundstück bestimmbar sind, bleibt daher unklar, ob beziehungsweise bis zu welcher Bebauungstiefe Gebäude den Lärmschutzanforderungen unterliegen, wenn sie nicht unmittelbar an den Baugrenzen errichtet werden. Der Antragsteller weist zudem zutreffend darauf hin, dass beispielsweise eine auf dem Flurstück 227 neu zu errichtende bauliche Anlage je nach Stellung des Baukörpers auf dem Grundstück sowohl den Schalldämmmaßen des Lärmpegelbereichs III als auch denjenigen der Lärmpegelbereiche IV und V genügen müsste, der Bebauungsplan aber für den Fall, dass die Außenwand des Gebäudes hinter die Baugrenze zurücktritt, keine klare Regelung zur Abgrenzung dieser Lärmpegelbereiche trifft. Ausweislich des vorliegenden internen Verkehrsgutachtens der Verwaltung ging es dem Rat ersichtlich darum, die ermittelten Lärmpegel für das jeweils am meisten vom Straßenlärm betroffene Geschoss der an den Baugrenzen liegenden Gebäudeseiten festzuschreiben und hierfür passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Da jedoch die Lage der Gebäude inner-halb der lediglich durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nicht vorgegeben ist, erweist sich diese Festsetzung als unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welche Anforderungen für Gebäude gelten, deren straßenzugewandte Außenwände hinter die Baugrenze zurücktreten. Dementsprechend steht auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung in Frage, da der mit ihr verfolgte Zweck – die Gewährleistung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse in den lärmbetroffenen Bereichen – allenfalls für die unmittelbar an der Baugrenze errichteten Gebäude erreicht werden kann. Die auf § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB gestützte Festsetzung des GE1 entspricht dagegen auch insoweit dem vom Rat verfolgten Planungskonzept, als sie die der Unterbringung von Auszubildenden dienenden Gebäude des Berufsbildungswerkes (Internat) erfasst. Kern der mit dem Bebauungsplan verfolgten und in der Bebauungsplanbegründung zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Zielsetzung war es, die gewerblichen Nutzungen gemäß der textlichen Festsetzung 1.1.1 zu sichern und die übrigen Nutzungen – vornehmlich die Wohnnutzungen – auf den Bestand zu setzen. In diesem Sinne ist auch die Formulierung zu verstehen, "Der Bebauungsplan bewegt sich weitgehend im Bestand. Vorhandene Nutzungen ... sollen weitgehend bestätigt werden.". Eine planungsrechtliche Absicherung der Existenz des Internates war erkennbar nicht gewollt. So führt die Bebauungsplan-begründung unter Punkt 1.1.3 zur Zulässigkeit des Berufsbildungswerkes im Gewerbegebiet ausdrücklich aus, dass die "zulässigerweise vorhandenen Nutzungen" – gemeint sind die Wohneinrichtungen - Bestandsschutz genießen. Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller für nicht erforderlich erachtete Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE1) für den westlichen Teil des Plangebietes. Die Existenz eines Zentrallagers einer Möbelfirma schließt eine Umsetzung der nach Lärmpegelbereichen gegliederten Gewerbegebietsfestsetzung nicht von vornherein aus. Unabhängig davon, ob der von dem Antragsteller benannte Betrieb der Abstandsklasse V der Abstandsliste 2007 (Nr. 159 Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen) unterfällt, kann der Zweck der Planung, auf dem Grundstück nur Betriebe zuzulassen, deren Emissionsgrad keiner der Abstandsklassen der Abstandsliste 2007 entspricht, langfristig erreicht, die Planung mithin vollzogen werden. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich hieraus nicht. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 enthaltene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten ist unwirksam. Als Rechtsgrundlage für den Einzelhandelsausschluss kommt allein § 1 Abs. 5 BauNVO in Betracht. Zu den Arten von Nutzungen, die nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es auch dann nicht, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart – hier: Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, Booten und Zubehör sowie Baustoffen und Brennstoffen - wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21/07 -, BRS 74 Nr. 1. Soweit die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, mit Booten und Zubehör sowie mit Baustoffen und Brennstoffen von dem Einzelhandelsausschluss ausnimmt und – außer bei Nahrungs- und Genussmittel erzeugenden Betrieben den Einzelhandel als un-tergeordneten Bestandteil von Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben bis zu einem Anteil von höchstens 20% Verkaufsfläche an der Bruttogeschossfläche des jeweiligen Betriebes, jedoch nicht mehr als 799 qm Verkaufsfläche für ausnahmsweise zulässig erklärt, differenziert sie zulässigerweise inner-halb einzelner im Gewerbegebiet allgemein zulässiger Nutzungsarten. Eine einzelne Einzelhandelsbranche oder Sortimente betreffende Differenzierung kann auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgen, wenn sie - wie hier - marktüblichen Gegebenheiten entspricht und nach § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt ist. Die für die Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung notwendigen besonderen städtebaulichen Gründe müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauGB zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 , BRS 74 Nr. 2. Erklärtes Planungsziel des Rates war es, mit dem Einzelhandelsausschluss den bereits im Bebauungsplan Nr. 2/86 "Am A. /Zeche L. " vom 15. Juli 1988 im Wesentlichen festgesetzten Gebietstypus in der ihm zugedachten Hauptfunktion als Gewerbegebiet für Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe durch die Verhinderung der Ansiedelung konkurrierender Einzelhandelsnutzungen zu sichern beziehungsweise für künftige Neuansiedlungen dieser Art zu reservieren. Zudem wollte der Rat in Umsetzung des von ihm beschlossenen, das gesamte Stadtgebiet betreffenden Einzelhandelskonzeptes, dem Entstehen eines nicht integrierten Einzelhandelsstandortes mit den Mitteln der Bauleitplanung wirkungsvoll vorbeugen. In diesem Zusammenhang war nicht allein der in der Planbegründung ausdrücklich genannte Schutz der Stadteilzentren L1. und T. vor konkreten Beeinträchtigungen ihrer Attraktivität der maßgebliche Beweggrund für die Planung, sondern jedenfalls auch – bezogen auf das gesamte Stadtgebiet die Vermeidung einer die bestehenden Versorgungszentren schwächenden Entwicklung, wie sie die Neuansiedlung oder die Verlagerung von bis-lang an integrierten Standorten gelegenen Einzelhandelsbetrieben auf Gewerbegebietsflächen erfahrungsgemäß mit sich bringt. Das ergibt der verlautbarte Wille des Rates, die Ziele des Masterplans Einzelhandel umsetzen und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu wollen (II.1. und V.3.). Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel ist danach weder zur Wahrung der den Gewerbegebieten zugedachten Hauptfunktion als Standort vornehmlich für Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe noch zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche oder zur Stärkung des Essener Zentrengefüges insgesamt städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB). Das Ziel, die Gewerbegebiete in erster Linie dem produzierenden Gewerbe, dem Handwerk und den Dienstleistungsunternehmen vorzubehalten, wird durch die gleichzeitige generelle Zulassung von Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, Booten und Zubehör sowie Baustoffen und Brennstoffen, der vom Rat selbst als "flächenintensiv" erkannt worden ist, grundlegend in Frage gestellt. Die ohne flächenmäßige Beschränkung allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit den genannten Sortimenten, die regelmäßig jeweils einige Tausend Quadratmeter Betriebsfläche benötigen, sind – eher noch als beispielsweise die ausgeschlossenen Kioske oder Nachbarschaftsläden, die wenig Fläche beanspruchen – geeignet, mit den vornehmlich gewünschten Nutzungen in nennenswertem Umfang zu konkurrieren und sie zu verdrängen. Da der zugelassene Einzelhandel sich außer in Gewerbegebieten oftmals nur in Sondergebieten ansiedeln kann, wo Flächen nicht immer verfügbar sind, ist es zudem nicht unwahrscheinlich, dass gerade wegen der allgemeinen Zulassung dieser Einzelhandelssortimente die mit dem Einzelhandelsausschluss verfolgte Wahrung der den Gewerbegebieten zugedachten Hauptfunktion als Standort vornehmlich für Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe tatsächlich nicht erreicht werden kann. Keine Rechtfertigung findet der zwischen verschiedenen Sortimenten differenzierende Einzelhandelsausschluss in dem weiterhin verfolgten Planungsziel, die Stadtteilzentren L1. und T. entsprechend der ihnen zukommenden Versorgungsfunktionen zu schützen. Will der Plangeber Einzelhandel zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche ausschließen, muss er nach der Rechtsprechung des Senats im Einzelnen feststellen, dass bei vorausschauender Betrachtung Einzelhandel der ausgeschlossenen Art in jeder Form und in jedem Umfang, würde er im Plangebiet angesiedelt, den vorhandenen Einzelhandel in den konkret benannten zentralen Versorgungsbereichen nicht unerheblich schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -, ZfIR 2004, 199. Der Rat hat mit Blick auf diese Stadtteilzentren keine sortimentsbezogenen Un-tersuchungen angestellt, aus denen er Rückschlüsse auf die Auswirkungen künftigen Einzelhandels im Plangebiet ziehen könnte. Die auf die Stadtteilzentren L1. und T. bezogenen beschreibenden Elemente in dem dem Masterplan Einzelhandel zu Grunde liegenden Kommunalen Einzelhandelskonzept für die Stadt F. aus dem Jahr 2004, auf das sich die Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit berufen hat, sind lediglich allgemein gehalten und genügen den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses zum Schutz benachbarter zentraler Versorgungsbereiche nicht. Der Einzelhandelsausschluss ist auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt, die im Masterplan Einzelhandel ausgewiesenen Zentren stärken zu wollen. Zum Anlass der Planung hat der Rat in der Bebauungsplanbegründung ausdrücklich formuliert, mit dem Bebauungsplan den Einzelhandel auf der Basis des Masterplans Einzelhandel vom 29. November 2006 steuern zu wollen. Das "Zielsystem" des Masterplans Einzelhandel (Seite 8) listet unter anderem die Erhaltung und Stärkung der Versorgungsfunktion des Oberzentrums F. , der Einzelhandelszentralität des Hauptgeschäftszentrums und der Stadtteilzentren, der Einzelhandels- und Funktionsvielfalt sowie Identität des Hauptgeschäftszentrums und der Nahversorgungsfunktion auf. Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist der Plangeber zur Erreichung seines Ziels, die gemeindlichen Zentren zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, "zen-trumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf der Ebene eines Bebau-ungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung. Es bedarf daher anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zen-trenschädlichen Sortimente, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2009 - 4 C 21/07 -, a.a.O., sodass der Rat im Zusammenhang mit der hier überprüften Zielsetzung nicht dar-zulegen brauchte, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Masterplans Einzelhandel. Soweit der Antragsteller meint, dieser gestatte in Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ansiedlung von Lebensmittelnahversorgern außerhalb der Zentren, bezieht sich die diesbezügliche Ansiedlungsregel des Masterplans Einzelhandel (Seiten 28 und 29) – ausnahms-weise Ansiedlung eines Einzelvorhabens außerhalb des 500-m-Einzugsbereichs der Zentren, das der Nahversorgung dient und benachbarte Zentren nicht negativ beeinträchtigt – ersichtlich nicht auf Gewerbegebiete. Denn für diese formuliert der Masterplan Einzelhandel als Grundsatz: Kein Einzelhandel in Gewerbegebieten (Seite 10), weil die Standorte in Gewerbegebieten das im Masterplan Einzelhandel dem Nahversorgungskonzept zu Grunde gelegte Kriterium der wohnungs-nahen, fußläufigen Erreichbarkeit für die Bevölkerung nicht erfüllten und gleichzeitig Gewerbeflächen für andere Nutzungen gesichert werden sollten. Gleichwohl vermag das Ziel der Zentrenstärkung den Einzelhandelsausschluss nicht zu tragen, da mit dem Masterplan Einzelhandel, der zur Erreichung dieses Ziels umgesetzt werden soll, kein vom Rat beschlossenes Gesamtkonzept vorliegt, das in der Lage wäre, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen. Die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel sollen über ihre Umsetzung in der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Einzelvorhaben die existierenden Zen-tren unterstützen und stadtgebietsweit für eine ausgewogene räumliche Versorgungsstruktur sorgen, indem vor allem das Hauptgeschäftszentrum und die Stadtteil- und Nahversorgungszentren erhalten, ihre Funktionen gestärkt sowie Versorgungslücken geschlossen werden sollen. Für die Verwirklichung dieser an sachgerechten Kriterien orientierten Städtebaupolitik formuliert der Masterplan Einzelhandel bestimmte Grundsätze. So soll der zentrenrelevante Einzelhandel im Interesse der Zentrenstärkung nur in den festgelegten Versorgungszentren, nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel (allenfalls mit beschränktem zentrenrelevanten Randsortiment) in den Zentren und an Sonderstandorten und grundsätzlich kein Einzelhandel in Gewerbegebieten zugelassen werden. Ausnahmsweise soll der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, mit Booten und Zubehör sowie mit Baustoffen und Brennstoffen und der Annexhandel bis zu einem Anteil von höchstens 20 % Verkaufsfläche an der Bruttogeschossfläche maximal jedoch 800 qm Verkaufsfläche zulässig sein. Diese Grundsätze sind in sich widersprüchlich. Der Grundsatz, Einzelhandel nur in den Zentren und – eingeschränkt an den Sonderstandorten zuzulassen, wird unter dem Gesichtspunkt der damit verfolgten Zentrenstärkung durch die Vorgaben zum Annexhandel in nicht nachvollziehbarer Weise unterlaufen. Sie ermöglichen die Zulassung von Einzelhandel auch mit zentrenrelevanten zugekauften Waren bis zur Schwelle der Großflächigkeit an nicht integrierten Standorten und sind mit der Grundprämisse einer angestrebten Einzelhandelskonzentration auf die Zentren nicht zu vereinbaren. Dass der Vertrieb solcher Waren in Gewerbegebieten in einer derartigen Größenordnung grundsätzlich geeignet ist – etwa bei den Sortimenten Bekleidung oder Schuhe –, umliegende Versorgungszentren im Hinblick auf die dort ebenfalls angebotenen Sortimente konkret zu schwächen oder potenzielle Ansiedlungsvorhaben von vornherein auszuschließen, liegt auf der Hand. Der Masterplan Einzelhandel liefert gleichwohl keinerlei Begründung dafür, weshalb die konkret vorgegebene Privilegierung des Annexhandels mit dem Ziel der Zentrenstärkung in Einklang zu bringen sei oder jedenfalls trotz ihrer grundsätzlichen Zielschädlichkeit in Kauf genommen werden könne. Vor dem Hintergrund, dass circa zwei Drittel der Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt der Antragsgegnerin über weniger als 100 qm Verkaufsfläche verfügen und in dem angesprochenen Kommunalen Einzelhandelskonzept für die Stadt F. von 2004 der Annexhandel lediglich in Form eines "Handwerkerprivilegs", beschränkt auf 10 % der Betriebsfläche von Handwerksbetrieben und maximal 100 qm Verkaufsfläche, vorgesehen ist, hätte es aber einer solchen Begründung zur Plausibilisierung des dem Masterplan Einzelhandel zu Grunde liegenden Konzepts bedurft. Unschlüssig ist auch die Ausgrenzung der Sortimente Nahrungs- und Genussmittel aus dem im Übrigen nach Sortimenten uneingeschränkt zulässigen Annexhandel. Ausführungen hierzu finden sich weder im Masterplan Einzelhandel noch in dem Kommunalen Einzelhandelskonzept für die Stadt F. von 2004. Ohne eine solche Begründung ist nicht erkennbar, weshalb die Zielsetzungen des Einzelhandelsausschlusses ausgerechnet – anders als bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten durch die Einrichtung von Verkaufsstellen beispielsweise von Handwerksbäckereien oder Süßwarenherstellern gefährdet wäre. Mit Blick auf die bereits festgestellte Unschlüssigkeit des Masterplans Einzelhandel kann offenbleiben, ob sein Steuerungskonzept möglicherweise auch deshalb unschlüssig ist, weil nach seinen Vorgaben auch der nicht zentrenrelevante Einzelhandel – mit Ausnahme des Einzelhandels mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, Booten und Zubehör sowie Baustoffen und Brennstoffen – unabhängig von seinem Umfang und von der vertriebenen Warenart nur in den Zentren oder in den wenigen Sonderstandorten zulässig sein soll, ohne dass Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit anderen als den oben genannten Sortimenten vorgesehen sind, deren Zentreneignung generell oder im Einzelfall in Frage steht. Wegen der Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses kann ebenfalls offenbleiben, ob – die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses unterstellt die Festsetzung zur Zulässigkeit des Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern, mit Booten und Zubehör sowie mit Baustoffen und Brennstoffen rechtswidrig ist, weil sie entgegen den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel, der mit dem Bebauungsplan hinsichtlich der Regelungen zum Einzelhandel umgesetzt werden sollte, den Einzelhandel mit den besagten Sortimenten für allgemein statt für nur ausnahmsweise zulässig erklärt. Der Bebauungsplan weist auch gewichtige Abwägungsmängel auf. Er genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen. Die Anforderun-gen richten sich abgesehen von der Notwendigkeit einer Abwägung überhaupt, die allein im Hinblick auf den Abwägungsvorgang praktisch werden kann sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.71 , BRS 28 Nr. 4. Eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und un-tereinander umfasst auch das Gebot, die von den planerischen Festsetzungen hier den Gebietsfestsetzungen ausgehenden oder dem Bebauungsplan sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 4 C 50.72 , BRS 28 Nr. 4 = juris. Da sich die Festsetzungen zum passiven Schallschutz mangels Bestimmtheit als ungeeignet erweisen, das mit ihnen verfolgte städtebauliche Ziel zu erreichen, nämlich ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen durch die vorgeschriebenen baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), ist der Rat im Rahmen seiner Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er hat seine Entscheidung, wie der von ihm für notwendig erachtete Lärmschutz im gesamten Plangebiet zu gewährleisten ist, auf die unzutreffende Annahme eines gesicherten passiven Schallschutzes in den Gewerbegebieten gestützt. Ungeachtet dessen hat der Rat auch bei seiner Entscheidung, die festgesetzten Gewerbegebiete nach dem Störungsgrad der betrieblichen Anlagen zu gliedern, die privaten Belange der Betriebsinhaber nicht ausreichend ermittelt und damit seine Abwägungsentscheidung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt. Denn bei der Bewertung des Schutzbedürfnisses der (Wohn-)Bebauung und des Interesses der Gewerbetreibenden an der Sicherung ihrer Standorte und der Einräumung angemessener Entwicklungsmöglichkeiten hat der Rat nicht in der gebotenen Weise untersucht, inwieweit die in den festgesetzten Gewerbegebieten vorhandenen Betriebe planbedingten Einschränkungen unterliegen können (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a und c BauGB). Entgegen den Darstellungen der Vertreterin der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung geben die Aufstellungsvorgänge nichts dafür her, dass der Rat sich darüber im Klaren war, dass die beschlossenen Festsetzungen auf einzelnen Grundstücken künftige bauliche Veränderungen sowie Nutzungsänderungen außerhalb der Variationsbreite der aktuellen Genehmigungen der dort vorhandenen Gewerbebetriebe weitgehend ausschließen und demzufolge diese Betriebe auf den Bestand gesetzt werden. Vor dem Hintergrund der mit der Planung verfolgten Zielsetzung, die bestehenden gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich zu sichern, erforderte die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Gliederung der Gewerbegebiete nach dem Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen eine umfassende Bestandsaufnahme, um dem Rat die für die Entscheidung, welche Gewerbebetriebe im Plangebiet ausgeschlossen beziehungsweise zulässig sein sollen, eine tragfähige Tatsachengrundlage zu verschaffen. Denn nur die Kenntnis, welcher Abstandsklasse der Abstandsliste 2007 die im Plangebiet vorhandenen Betriebe bei typisierender Betrachtung tatsächlich zuzuordnen sind, hätte dem Rat eine sachgerechte Entscheidung über die mit der beabsichtigten Planung verbundenen Folgen ermöglicht. In diesem Zusammenhang war nicht etwa nur zu beachten, ob mit der Anpassung der im Vorgängerbebauungsplan festgesetzten Abstandsklassen an die Abstandliste 2007 Nutzungsbeschränkungen einhergehen, weil beispielsweise ein vorhandener Gewerbe- oder Handwerksbetrieb infolge der Anpassung keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr besitzt. Da der Rat in der Begründung des Bebauungsplans für die Gliederung der Gewerbegebiete das Bestreben geäußert hat, die Standorte für die im Plangebiet ansässigen Betriebe sichern zu wollen, hätte er prüfen müssen, ob dieses Ziel nicht die Veränderung der im Vorgängerbebauungsplan festgesetzten Abstandsklassen erfordert. Dieser Frage ist der Rat nicht nachgegangen, obwohl dies wegen der vorhandenen Bebauungsstruktur nahegelegen hätte. Denn mit dem Natursteinwerk, dem Möbellager und dem Schrotthandel befinden sich im Plangebiet emissionsträchtige bauliche Anlagen, von denen jedenfalls das Möbellager und der Schrotthandel als Betriebe der Abstandsklasse IV beziehungsweise V nach den für das GE1 und das GE2 geltenden Nutzungsausschlüssen (textliche Festsetzung 1.1.2) entgegen der vom Rat eigentlich verfolgten Zielsetzung, die vorhandenen Gewerbebetriebe planerisch zu sichern, nicht mehr zulässig sind. Ob darüber hinaus auch die der Schalltechnischen Untersuchung zum Gewerbe- und Sportlärm der Q. Consult GmbH vom 6. November 2007 zugrunde liegen-de Bestandsaufnahme unvollständig ist, weil – wie der Antragsteller mit Blick auf die Situations- und Aufgabenbeschreibung im Gutachten möglicherweise zu Recht einwendet – nicht alle betriebsbezogenen Baugenehmigungen vom Gut-achter berücksichtigt worden sind, kann offenbleiben, da die betreffende Abwägungsentscheidung bereits aus den genannten Gründen fehlerhaft ist. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind die Mängel im Abwägungsvorgang, weil der Rat voraussichtlich Änderungen am Lärmschutzkonzept vorgenommen hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Immissionskonflikte durch den Bebauungsplan in seiner be-schlossenen Fassung nicht bewältigt werden können, beziehungsweise den Eigentümerbelangen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Abwägungsfehler im Bereich des Immissionsschutzes führen – wie auch der festgestellte Verkündungsmangel zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebau-ungsplans. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661; Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238. Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar das Ziel, die vorhandenen lärmintensiven Nutzungen innerhalb des Plangebiets zu steuern sowie sie mit der benachbarten Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Rat sich bewusst für eine das gesamte Plangebiet erfassende Gliederung der Gewerbegebiete nach dem Abstandserlass sowie die Festsetzung von Lärmpegelbereichen entlang weiter Strecken der festgesetzten Baugrenzen in den Gewerbegebieten entschlossen. Nur für den Fall der Wirksamkeit dieser normativen Vorgaben hielt der Rat einen sachgerechten Interessenausgleich für gewährleistet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er – hätte er um die Unwirksamkeit der Festsetzungen gewusst – an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.