Beschluss
3 A 1366/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0718.3A1366.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 10,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 10,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 Rdnr. 75 m.w.N., oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2010 - 3 A 123/10 -, vom 21. September 2010 - 3 A 602/09 -, vom 24. August 2010 - 3 A 469/10 - und vom 13. Juli 2010 - 3 A 3250/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 a Rdnr. 206. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger ist als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 31. Januar 2009 nahm er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei zwei Dienstgängen an zwei verschiedenen Leichen die dienstlich üblichen Maßnahmen zur Feststellung der Todesursache einschließlich des Entkleidens der jeweiligen Leiche vor. Er stellte daraufhin bei seinem Dienstherrn zwei Anträge auf Gewährung einer sog. Leichenpauschale i.H.v. je 10,00 Euro. Er stützte diese Anträge auf den Runderlass des Innenministeriums NRW vom 23. April 2008 - 24-3-31.06-11 - (MBl. NRW. 2008, S. 258 - Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen -). Daraufhin zahlte ihm das Polizeipräsidium E. lediglich einmal eine Leichenpauschale i.H.v. 10,00 Euro aus. Mit Bescheid vom 10. Februar 2009 teilte es ihm unter Hinweis auf einen Erlass des Innenministeriums NRW vom 23. Dezember 2008 - 24-42.07.08-31.06.11 - mit, dass die Leichenpauschale nicht mehr je Dienstgang bzw. je Dienstreise, sondern nur noch einmal je Arbeitstag bzw. Dienstschicht zu gewähren sei. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, mit dem Ziel, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine weitere Leichenpauschale i.H.v. 10,00 Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erlass des Innenministeriums vom 23. April 2008 scheide als Anspruchsgrundlage aus, da ihm keine hinreichende Rechtsqualität zukomme. Zwar sei anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus auf der Grundlage des Gleichheitssatzes bzw. des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung zukommen könne. Der Kläger könne hieraus jedoch nicht den geltend gemachten Zahlungsanspruch herleiten. Für eine Pauschalierung der zu erstattenden Auslagen fehle es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Es seien keine Auslagen vorstellbar, die im Rahmen der Verrichtung der im Erlass genannten Tätigkeiten typischerweise bzw. regelmäßig anfallen. Der Erlass honoriere offenkundig allein die Wahrnehmung von subjektiv als unangenehm empfundenen Tätigkeiten, zu denen der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ohnehin verpflichtet sei. Er erhalte hierfür auch Besoldung. Das Vertrauen auf den Fortbestand und die Anwendung derart rechtswidriger Vorschriften sei jedoch nicht schutzwürdig. Der Kläger könne seinen geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da das Polizeipräsidium E. in seinem Zuständigkeitsbereich gegenüber allen Polizeibeamten die Leichenpauschale unter Berücksichtigung des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 23. Dezember 2008 nur einmal pro Arbeitstag oder Dienstschicht gewähre. Damit sei der Anspruch auf Gleichbehandlung erfüllt. Dass der Erlass vom 23. Dezember 2008 nicht im Ministerialblatt veröffentlich sei und nicht die Überschrift "Erlass" oder "Runderlass" trage, sei unerheblich. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Leichenpauschale i.H.v. 10,00 Euro hat. Die Ergebnisrichtigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne weder aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) jeweils in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 23. April 2008 einen Anspruch auf mehrmalige Gewährung der Leichenpauschale pro Arbeitstag oder Dienstschicht herleiten, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die hier in Rede stehende Leichenpauschale stellt keinen Bestandteil der Besoldung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG dar. Nach Inhalt und Systematik handelt es sich um eine Erstattung von Nebenkosten nach Maßgabe des § 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 LRKG. Danach werden bei Dienstgängen - dies sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 2 LRKG) – die (nachgewiesenen) notwendigen Auslagen, sofern diese nicht nach den §§ 5 bis 8 LRKG zu erstatten sind, als Nebenkosten ersetzt. Bei Polizeibeamten, die - wie der Kläger - in Ausübung ihres Dienstes außerhalb der Dienststelle an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen müssen oder die zur Identifizierung von Toten oder zur Feststellung der Todesursache Verrichtungen an Leichen vornehmen müssen, kann im einzelnen Fall wegen der damit möglicherweise verbundenen Verunreinigungen der Kleidung sowie höchst eindringlicher Geruchsspuren an Kleidung und Körper ein besonderer Reinigungsbedarf bestehen. Auch solche Auslagen, die von der Auslagenerstattung nach den §§ 5 bis 8 LRKG nicht erfasst werden, stellen Nebenkosten i.S.d. § 9 Abs. 1 LRKG dar. Vgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. I, § 9 Anm. 3 l. Als Nebenkosten werden nach § 9 Abs. 1 LRKG nur die "notwendigen" Auslagen erstattet. Das sind solche, die dem Grunde und der Höhe nach unvermeidbar sind. Vgl. Lewer/Stemann, a. a. O., § 9 Anm. 1. Der Kläger hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Diensthandlungen an den beiden Leichen am 31. Januar 2009 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargelegt, dass überhaupt und welche konkreten Reinigungskosten in welcher Höhe ihm tatsächlich i.S.d. § 9 Abs. 1 LRKG als erstattungsfähige notwendige Auslagen entstanden sind. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Kläger den begehrten Zahlungsanspruch auf den Runderlass des Innenministeriums NRW vom 23. April 2008 stützen kann. Nach Maßgabe des § 15 LRKG (i.d.F. vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. 1998, S 738 f., der am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten ist) konnte zwar die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen war. Dass das beklagte Land in diesem Sinne statistische Auswertungen in bezug auf die Höhe der durchschnittlich anfallenden Reinigungskosten bei Polizeibeamten, die an Leichenöffnungen usw. teilnehmen müssen, erhoben hat, ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht entscheidungserheblich an, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Runderlass jedenfalls keine - den geltend gemachten Anspruch des Klägers tragende - Rechtsnorm darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsvorschrift, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von dem Innenministerium als übergeordneter Verwaltungsinstanz gegenüber den nachgeordneten Behörden ergeht und der lediglich Innenwirkung zukommt. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende rechtliche Außenwirkung entfalten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384; Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 -, juris. Der Vortrag des Klägers, die Leichenpauschale sei den Polizeibeamten bereits seit 1973 pro Dienstgang und nicht pro Tag ausgezahlt worden, zeigt jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht auf. Die Verwaltung ist zwar an eine geübte Verwaltungspraxis und insbesondere an Verwaltungsvorschriften insoweit gebunden, als sie im Einzelfall nicht ohne besondere sachliche Rechtfertigung von dieser Praxis abweichen darf. Ihr steht es aber frei, generelle Änderungen in der Praxis für die "Zukunft" vorzunehmen, solange dies nicht willkürlich erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine (generelle) Änderung von Verwaltungsvorschriften jederzeit möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 3 Rdnr. 35a. Im vorliegenden Fall hat das Innenministerium des Landes NRW zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungspraxis in bezug auf die Gewährung einer Leichenpauschale mit Erlass vom 23. Dezember 2008 - 24-42.07.08-31.08.11- die verwaltungsinterne Anordnung getroffen, dass die Zahlung der Leichenpauschale nur einmal pro Arbeitstag oder Dienstschicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte dieser Erlass für seine Wirksamkeit auch keiner Veröffentlichung. Erlasse sind - wie bereits oben dargestellt - keine Rechtssätze, sondern lediglich Verwaltungsvorschriften, die verwaltungsintern eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Eine generelle Veröffentlichungspflicht von Erlassen im Ministerialblatt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr hat die Verwaltung grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderungen publizieren oder lediglich den nachgeordneten Behörden bekanntmachen will. Im Hinblick auf den Erlass vom 23. Dezember 2008 hat sich das Innenministerium NRW dazu entschlossen, die Anordnung lediglich verwaltungsintern über das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) bekanntzugeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Anordnung richtet sich an die dem Innenministerium unterstellten Polizeibehörden und dem LZPD kommt insoweit verwaltungsintern eine Bündelungsfunktion zu. Dies zeigt sich auch daran, dass es das Ministerium zuvor mit Bericht vom 24. Oktober 2008 - ZA 4.1-31.06.11 - über die unterschiedliche Handhabung einzelner Polizeibehörden im Hinblick auf die Gewährung der Leichenpauschale unterrichtet hat. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 23. Dezember 2008 eine Änderung oder eine inhaltliche Klarstellung des Runderlasses vom 23. April 2008 darstellt. Jedenfalls hat das Innenministerium NRW in dem Erlass vom 23. Dezember 2008 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Leichenpauschale nur einmal pro Arbeitstag oder Dienstschicht ausgezahlt werden darf. Dass hiermit eine willkürliche Änderung der Verwaltungspraxis in bezug auf die Gewährung der Leichenpauschale verbunden ist, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Erlass ersichtlich die Vereinheitlichung einer zuvor uneinheitlichen Verwaltungspraxis bezweckte und schon daraus seine Rechtfertigung bezieht, ist es der Verwaltung mit Blick auf die begrenzten Haushaltsmittel auch nicht verwehrt, eine langjährig geübte Verwaltungspraxis (jedenfalls für die Zukunft) u.a. aus fiskalischen Gründen zu ändern. Denn die aus dem Fürsorgeprinzip zu rechtfertigende Bereitstellung von Mitteln zur Zahlung von Nebenkostenerstattung sowie sonstigen Aufwandsentschädigungen verschafft keine eigentumskräftig verfestigte Vermögensposition; sie ist daher nicht mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Besoldungsanspruch vergleichbar. Vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, § 17 BBesG Rdnr. 4. Soweit der Kläger vorträgt, dass er und auch andere Beamte in der Regel im Rahmen derartiger Reinigungspauschalen einen Betrag i.H.v. 200,00 Euro monatlich erhalten haben, verkennt er, dass die Nebenkostenerstattung nicht etwa der Aufstockung der Besoldungsleistungen dient, sondern dass ihr der Gedanke der Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen zugrunde liegt. Der Pauschbetrag dient lediglich der Vereinfachung des Verfahrens, so dass die Polizeibeamten nicht im Einzelnen ihre Nebenkosten aufschlüsseln müssen und die Verwaltung diese nicht im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit nachprüfen muss. Die Änderung bzw. Klarstellung einer in der Vergangenheit von einzelnen Polizeibehörden unterschiedlich gehandhabten Verwaltungspraxis bei der Auszahlung der Leichenpauschale zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis im Land erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich. Insbesondere ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, eine langjährig geübte Verwaltungspraxis deshalb zu ändern, weil diese seiner Ansicht nach in der Vergangenheit fehlerhaft - gemessen an § 9 Abs. 1 LRKG "zu großzügig" - ausgeübt worden ist. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Polizeipräsidium E. den Erlass vom 23. Dezember 2008 gegenüber allen Polizeibeamten in seinem Zuständigkeitsbereich anwende, so dass vor diesem Hintergrund eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei, wird von dem Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger vorträgt, dass einige Polizeibehörden die "alte Praxis" aufrechterhalten und die Leichenpauschale pro Dienstgang auszahlen, fehlt es bereits an der erforderlichen Substantiierung. Für die Behauptung, z.B. die Polizeibehörde des Hochsauerlandkreises zahle weiterhin die Pauschale von 10,00 Euro je Dienstgang, hat der darlegungspflichtige Kläger keinen Referenzfall benannt oder einen entsprechenden Nachweis geführt. Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Erlass vom 23. Dezember 2008 von einigen Polizeibehörden im Land Nordrhein-Westfalen nicht angewendet wird, kann der Kläger hieraus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht den begehrten Zahlungsanspruch herleiten. Die Behörden, die eine Leichenpauschale mehrmals pro Arbeitstag oder Dienstschicht auszahlen, handeln ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Der Gleichheitssatz gewährt aber dem Einzelnen keinen Anspruch gegenüber der Verwaltung, eine rechtswidrige Entscheidung um der Gleichbehandlung willen zu wiederholen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, und vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., 2004, Art. 3 Rdnr. 46. Auch für die Behauptung des Klägers, Staatsanwälten würde weiterhin pro Dienstgang eine Leichenpauschale gezahlt, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. Der darlegungspflichtige Kläger benennt auch in diesem Zusammenhang keinen Referenzfall oder eine Regelung, auf deren Grundlage den Staatsanwälten eine solche Pauschale je Arbeitstag ausgezahlt wird. Nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 StPO nimmt zwar die Staatsanwaltschaft die Leichenschau vor und kann nach § 87 Abs. 2 Satz 5 StPO an der Leichenöffnung teilnehmen. Das Zulassungsvorbringen zeigt aber auch in diesem Zusammenhang schon nicht auf, dass das Dienstverhältnis und die dienstliche Tätigkeit von Staatsanwälten und Polizeibeamten in einem Maße vergleichbar ist, dass eine Gleichbehandlung geboten wäre. Der Kläger setzt sich im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht damit auseinander, dass Staatsanwälte im Gegensatz zu Polizeibeamten dienstrechtlich nicht dem Innen-, sondern dem Justizministerium unterstellt sind, das für seinen Bereich (vgl. § 15 LRKG a.F.) unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in diesem Ressort zu einer abweichenden Pauschalierung gelangen konnte. Auch mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der seine verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Forderung nach Rechtssicherheit findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 2 C 42. 86 -, NVwZ-RR 1989, 567, besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer weiteren Leichenpauschale i.H.v. 10,00 Euro. Der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 23. April 2008 ist - wie bereits oben dargestellt - an die Polizeibehörden gerichtet und beinhaltet eine verwaltungsinterne Anordnung zur Verwaltungspraxis. Allein der Umstand, dass die Verwaltung einen bestimmten Sachverhalt über viele Jahre in einer bestimmten Weise gehandhabt hat, begründet allein noch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand des Einzelnen in einen unveränderten Fortbestand dieser Verwaltungspraxis. Es bleibt dem Dienstherrn unbenommen, die Verwaltungspraxis zur Aufwandsentschädigung und Nebenkostenerstattung für die Zukunft zu ändern, da es sich hierbei - im Gegensatz zu der Besoldung - nicht um eine eigentumskräftig verfestigte Vermögensposition handelt. Vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, a. a. O., § 17 BBesG Rdnr. 4. Der Kläger hat in der Zulassungsschrift insbesondere auch nicht dargelegt, dass er im Vertrauen auf den Fortbestand der Leichenpauschale irgendwelche schutzwürdigen Dispositionen getroffen hat. Im Übrigen ist er als Polizeibeamter im Rahmen seiner Dienstausübung dienstrechtlich verpflichtet, die im Erlass vom 23. April 2008 aufgeführten Handlungen und Verrichtungen an Leichen vorzunehmen und zwar auch dann, wenn die Auslagenerstattung nicht in Form einer Pauschale, sondern auf Einzelnachweis gewährt würde. Mithin konnte bei dem Kläger bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass ihm auch künftig hierfür eine Leichenpauschale im bisherigen Umfang ausgezahlt wird. Auch der Einwand des Klägers, er könne sich deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil im vorliegenden Fall im Hinblick auf die geänderte Erlasslage eine unechte Rückwirkung vorliege, greift nicht durch. Eine unechte Rückwirkung ist dadurch gekennzeichnet, dass die belastenden Rechtsfolgen einer Regelung tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, NJW 2010, 3629; Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerwGE 63, 343. Abgesehen davon, dass eine unechte Rückwirkung nicht per se verfassungsrechtlich unzulässig ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein Anhaltspunkt für eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen bereits in der Vergangenheit in Gang gesetzten Sachverhalt. Der Kläger hat die dienstlich vorgeschriebenen Verrichtungen an den beiden Leichen zur Feststellung der Todesursache am 31. Januar 2009 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Innenministerium NRW die Anordnung vom 23. Dezember 2008 zur einheitlichen Anwendung der Leichenpauschale bei Polizeibeamten bereits erlassen. Selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Erlass gehabt haben sollte, wäre dies unerheblich, da es sich hierbei um eine verwaltungsinterne Regelung der Verwaltungspraxis zur Vereinfachung der Nebenkostenabrechnung handelt, die an die Polizeibehörden und nicht an die einzelnen Polizeibeamten gerichtet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in einem etwaig schutzwürdigen Vertrauen in die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung verletzt sein könnte, denn der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Zahlung der Leichenpauschale i.H.v. 10,00 Euro pro Arbeitstag oder Dienstschicht gemäß dem Erlass vom 23. Dezember 2008 gemessen an den tatsächlich anfallenden Auslagen der Polizeibeamten im Rahmen der Teilnahme an Leichenöffnungen etc. unzureichend ist. Es fehlt insoweit an jeglicher Darlegung, wie häufig und in welchem Umfang typischerweise ein Wechsel der Bekleidung sowie die Reinigung der Bekleidung und des Körpers bei den hier angesprochenen Diensthandlungen erforderlich ist und dass diese Auslagen je Arbeitstag bzw. Dienstschicht durchschnittlich einen Betrag von 10,00 Euro überschreiten. Vor diesem Hintergrund zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass das Innenministerium im Erlass eine Übergangsregelung hätte treffen müssen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu formulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage, "ob das Land jahrelang gewährte Zahlungen im Rahmen der sogenannten Leichenpauschale einstellen kann, lediglich unter Berufung darauf, dass die bisherige Praxis auf einer Fehlinterpretation der Erlasslage beruhte ?", führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht hinreichend dargelegt hat. Zum einen hat das beklagte Land die Gewährung der Leichenpauschale an Polizeibeamte nicht "eingestellt", so dass schon vor diesem Hintergrund die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich ist. Zum anderen kann - wie bereits unter 1. ausgeführt - dahinstehen, ob der Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 23. Dezember 2008 eine (jederzeit mögliche) Änderung oder eine inhaltliche Klarstellung im Hinblick auf eine Fehlinterpretation des Runderlasses vom 23. April 2008 darstellt, da der tatbestandliche Anknüpfungspunkt für die Gewährung der hier streitigen Leichenpauschale - hier die Diensthandlungen an den beiden Leichen - erst am 31. Januar 2009 war. Es kommt mithin für die Entscheidung nicht darauf an, ob bereits die früheren Regelungen hinsichtlich der Leichenpauschale nur die Gewährung einer Pauschale pro Arbeitstag oder Dienstschicht vorsahen. Darüber hinaus ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zukommen soll, zumal die Regelung über die Pauschvergütung in § 15 LRKG - und die damit verbundene Möglichkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde eine Pauschvergütung zu gewähren - am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).