Beschluss
11 A 2344/10.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0713.11A2344.10A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. a) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 ‑ 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, "ob das Vorenthalten wichtiger Informationen durch die Beklagte gegenüber Polen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens aufgrund einer solch manifesten Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens zu einer Unwirksamkeit der darauf beruhenden Zustimmungserklärung Polens und des angefochtenen Bescheids vom 16. Juni 2010 führen," wird eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Die aufgeworfene Frage kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls der Klägerinnen beantwortet werden. In einem Berufungsverfahren könnten deshalb keine verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden. Denn die Beantwortung der Frage hängt von der Würdigung singulärer Gegebenheiten ab, nämlich der Beurteilung des Inhalts und insbesondere der „Wichtigkeit“ der angeblich durch die Beklagte gegenüber Polen vorenthaltenen Informationen. Die Frage, ob und welche Informationen „wichtig“ sind und dem ersuchten Mitgliedstaat nicht vorenthalten werden dürfen, kann aber nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen vorab beantwortet werden und deshalb dem Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verleihen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der weiteren Fragen, "ob aufgrund derartiger Verfahrensfehler des ersuchenden Mitgliedstaats erteilte Zustimmungserklärungen des ersuchten Mitgliedstaats unwirksam sind und eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 20 Dublin-II-VO gestützte Entscheidung Bestand haben kann oder rechtswidrig ist, ob die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers sich nach § 46 VwVfG richtet, ob die Verfahrensvorschriften des Art. 20 Dublin-II-VO und des Art. 1 Abs. 1 Dublin-II-DVO i. V. m. mit den Anlagen I und II ausschließlich den Interessen der am Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten dienen sollen oder auch individualschützenden Charakter haben," schon deshalb nicht aufgezeigt, weil diese an die erste, nur einzelfallbezogen zu beantwortende Frage anknüpfen und sich nur dann in entscheidungserheblicher Weise stellen, wenn diese Frage bejaht werden müsste. Im Übrigen erschöpfen sich die Darlegungen der Klägerinnen zur grundsätzlichen Bedeutung in Angriffen gegen die Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die vom Senat in diesem Zusammenhang aber grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenso ohne Erfolg. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Ein Gehörsverstoß wird nicht mit dem Hinweis dargelegt, entscheidungserhebliches Vorbringen zur psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1. sowie das hierzu vorgelegte Attest vom 17. August 2010 seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die erste Instanz auch dieses Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch bei seiner Beurteilung in Erwägung gezogen hat (vgl. S. 13 ff. des Urteilsabdrucks). Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die angegebene Erkrankung eine Behandelbarkeit in Polen bejaht hat, liegt auch darin kein Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine sachgerechte Behandlung in einem anderen zur Europäischen Union gehörenden Land wie Polen, in dem eine Behandlung entsprechender Erkrankungen ohne weiteres möglich sei, ausgeschlossen sein solle, werde in der ärztlichen Bescheinigung nicht näher begründet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, aber aus materiell-rechtlichen Gründen für nicht entscheidungsrelevant erachtet hat. Auch mit der Kritik an der inhaltlichen Würdigung des Vorbringens einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1. durch das Verwaltungsgericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg begründet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich nicht verletzt, wenn der Richter zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 ‑ 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 (263), m. w. N. Ebensowenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen zu berücksichtigender familiärer Bindungen der Klägerinnen im Bundesgebiet verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu 1. zur angeblichen nicht „endgültigen Trennung“ von ihrem Mann weder in willkürlicher Weise gewertet noch das Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Aus den ausführlichen Feststellungen auf S. 14, 15 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, dass dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht überzeugend erachtet wurde. Auch insoweit wenden sich die Klägerinnen lediglich gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdingung, die der Senat im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen hat. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Angaben der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Trennung von Herrn L. . Um eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die zu einer Gehörsverletzung führen könnte, handelt es sich dabei nicht. Denn das setzte einen „zweifelsfreien“, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Akteninhalt voraus. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 ‑ 9 B 73.99, 9 PKH 18.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7. An einem solchen offensichtlichen Widerspruch fehlt es. Die Klägerin zu 1. hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt den Trennungszeitpunkt auf den 10. Juli 2008 datiert und in ihren Ergänzungen zur Anhörung von „November“ gesprochen. Mit Blick darauf ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, die Klägerin zu 1. habe in ihrer nachträglichen Erklärung geltend gemacht, man habe sich erst im November 2008 aus Gründen der Tradition getrennt (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks), nicht offenkundig aktenwidrig. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die unauflösbare Widersprüchlichkeit in diesem Vorbringen der Klägerin zu 1. nicht lediglich auf Grund ihrer divergierenden Zeitangaben, sondern insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Darstellungen bezüglich der Trennungsursache festgestellt. Auch soweit die Klägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sehen, das Verwaltungsgericht habe den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt, bleibt ihr Zulassungsantrag ohne Erfolg. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7. Entsprechendes ergibt sich aus dem Antragsvorbringen indes nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, der unter Beweis gestellte Vortrag sei unstimmig und in wesentlichen Punkten in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich. Es hat damit der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der ein als unzulässig ablehnbarer „Ausforschungsbeweis“ in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vorliegt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2002 ‑ 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320, und vom 29. September 2005 - 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3. Aus der für die Beurteilung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 ‑ 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36, waren diese Voraussetzungen hier gegeben. Eines Hinweises des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht zudem fehlende Substantiierung des Beweisantrags bedurfte es angesichts der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen dort erhobenen Gegenvorstellungen nicht. Die weiteren Ausführungen der Klägerinnen richten sich ebenfalls lediglich gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts und zeigen einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).