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Beschluss

19 A 1561/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0708.19A1561.10.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. Diese erschüttert nicht die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Klägerin habe mit ihrer Geburt in L. am 29. 4. 2005 nicht nach § 4 Abs. 3 StAG 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil der 9-monatige Auslandsaufenthalt ihrer Mutter zwischen Juli 2001 und März 2002 deren gewöhnlichen Inlandsaufenthalt unterbrochen habe. Zu Unrecht leitet die Klägerin insbesondere aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ab, dass ein Elternteil mit fortbestehendem Aufenthaltstitel "selbstverständlich ... auch seinen fortlaufenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat." Für diese Annahme, die den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt an dessen Rechtmäßigkeit knüpft, gibt der Wortlaut der genannten Vorschrift nichts her. Danach muss der Elternteil, von dem das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" haben. Die Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und dessen Rechtmäßigkeit andererseits sind hiernach zwei selbstständige Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie dies auch für das Einbürgerungsrecht in den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 StAG gleichlautend bestimmt ist. Deren Vorliegen hängt von jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Ein Auslandsaufenthalt eines Ausländers lässt dessen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt nicht allein deshalb unberührt, weil sein Aufenthaltstitel nach den §§ 51 AufenthG, 44 AuslG fortbesteht. Wäre dies der Fall, hätte es der speziell auf die Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts bezogenen Regelungen in § 12b Abs. 1 und 2 StAG nicht bedurft. Das in der Antragsbegründung behauptete "Prinzip der Deckungsgleichheit von rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt" lässt sich auch aus den zitierten Fundstellen aus der Kommentarliteratur nicht ableiten. Davon abgesehen ist auch die Annahme der Klägerin unzutreffend, § 51 Abs. 7 AufenthG sei auf den 9-monatigen Auslandsaufenthalt ihrer Mutter anwendbar. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe Bezug, die der Berichterstatter den Beteiligten im Erörterungstermin vom 19. 5. 2011 bereits mitgeteilt hat. Die unter Nr. 3 ihres Schriftsatzes vom 20. 5. 2011 erstmals sinngemäß erhobene weitere Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die Beklagte habe nach § 12b Abs. 2 StAG die vor der Ausreise im Juli 2001 zurückgelegte Aufenthaltszeit ihrer Mutter im Inland nach Ermessen anrechnen können, ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass die Ermessensanrechnung von Voraufenthaltszeiten nach § 12b Abs. 2 StAG auf den Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 StAG keine Anwendung findet. § 12b Abs. 2 StAG sieht diese Ermessensanrechnung ausdrücklich nur auf die "für die Einbürgerung" erforderliche Aufenthaltsdauer vor. Mit dieser einschränkenden Formulierung hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, eine Anwendung des § 12b StAG auf den Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 StAG nur teilweise zu ermöglichen, nämlich nur hinsichtlich der zwingenden Regelungen in den Abs. 1 und 3. Diese beiden Absätze des § 12b StAG enthalten nämlich im Gegensatz zu Abs. 2 keine Beschränkung auf die Einbürgerung. Mit dieser differenzierten Formulierung ist der Gesetzgeber nur teilweise dem Vorschlag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages gefolgt, der vorsah, die Anwendung aller drei Absätze des § 12b StAG auf den Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 StAG durch die ausdrückliche Einschränkung "für" oder "in Einbürgerungsverfahren" auszuschließen. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955 vom 7. 5. 2003, S. 43. Die Nichtanwendung von § 12b Abs. 2 StAG auf den Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 StAG trägt zugleich den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Erwerbsgründen für die deutsche Staatsangehörigkeit Rechnung. Denn damit hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Staatsangehörigkeitserwerb bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als gesetzliche Rechtsfolge eintritt, und ausgeschlossen, dass der Geburtsorterwerb von einer behördlichen Ermessensentscheidung abhängig ist. Wegen der hohen rechtsstaatlichen und demokratischen Bedeutung des bürgerschaftlichen Status gelten diese erhöhten Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte nicht nur für den Verlust der Staatsangehörigkeit, sondern auch für deren Erwerb. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 24. 5. 2006 2 BvR 669/04 , BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 75. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).