Beschluss
12 A 1202/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0630.12A1202.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 888,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 888,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld ohne Anrechnung der ihm von seinem ehemaligen Kommilitonen und Freund T. C. zur Verfügung gestellten 6.000,- Euro als Einkommen, nicht in Frage zu stellen. Zwar mag sich diese Wertung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon daraus ergeben, dass es sich bei der besagten Zuwendung entgegen § 10 WoGG a. F. i. V. m. § 22 Nr. EStG nicht um einen "wiederkehrenden" Bezug handelt, so dass es nicht darauf ankommen würde, ob es sich um ein Darlehen im wohngeldrechtlichen Sinne handelt. Insoweit teilt der Senat die vorgetragenen Bedenken der Beklagten. Wenn Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld Eingang in die Berechnung des Jahreseinkommens finden, ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum dies nicht auch für die hier vorliegende Einmalzahlung, die für den schrittweisen Verbrauch über einen längeren Zeitraum bestimmt war, gelten soll. Wie die Beklagte selbst in ihrer Zulassungsbegründung einräumt und es Gegenstand der erstinstanzlichen Auseinandersetzung war, kommt es hier indes darauf an, ob es sich bei dem von Herrn C. zugewendeten Geldbetrag um ein Darlehen oder einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gehandelt hat. Weil Herr C. nicht mit dem Kläger verwandt, geschweige denn ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist, käme im letztgenannten Falle allenfalls eine Schenkung in Betracht. Die Unterscheidung zwischen einer solchen freiwilligen Leistung und einem auch im Wohngeldrecht nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen hat anhand des Gesetzeszweckes und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei Darlehen, die für die Lebensunterhalt verwandt werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1992 – VIII C 81.71 –, BVerwGE 41, 220 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 – 12 E 274/09 –, m. w. N., dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 425/10 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, FamRZ 2008, 2156; VG München, Urteil vom 25. Juli 2008 – M 22 K 07.5814 –, juris; VG Berlin Urteil vom 21. Juni 2010 – 21 K 186.10 –, juris. Bei der Sachlage, wie sie sich in der ersten Instanz dargestellt hat, steht für den Senat zur hinreichenden Überzeugung fest, dass es sich bei der Zuwendung der 6.000,- Euro durch Herrn C. um ein nicht als Einkommen anzurechnendes Darlehen gehandelt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen war, sind nämlich u. a. Gesichtspunkte wie Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe der entstehenden Darlehensverpflichtungen, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurück zahlen zu können, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen. So OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, a.a.O., m. w. N. Vor diesem Hintergrund sprechen die Angaben des Klägers und die schriftliche Erklärung des T. C. vom 23. Februar 2008 unmissverständlich für ein echtes Darlehen. Die 6.000,- Euro sollten innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem 1. November 2007, vollständig zurückgezahlt werden, eine Unterhaltspflicht des gut verdienenden und deshalb hinreichend leistungsfähigen Geldgebers bestand nicht und aufgrund der erwarteten Auszahlung des Bausparguthabens war die Prognose berechtigt, dass dem Kläger voraussichtlich noch im Jahre 2008 ausreichend Mittel zufließen würden, um mit der ratenweisen Rückzahlung der Darlehenssumme zu beginnen. Wegen des unsicheren Termins der Auszahlung des Bausparguthabens konnte eine genaue Festlegung von Beginn und Höhe der ratenweisen Rückzahlung naturgemäß nicht erwartet werden. Da der Kläger nach seinen Angaben im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 4. März 2009 später wieder gearbeitet und gut verdient hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit gerechnet werden musste, der Verwertung des Bausparguthabens für die Rückzahlung des Darlehens stehe von vornherein ein anderer Bedarf entgegen. Rechtfertigt sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis danach jedenfalls wegen des Darlehenscharakters der besagten Zuwendung über 6.000,- Euro, kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von der Beklagten als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter als wohngeldrechtliches Einkommen immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn sie – unter Einschluss solcher Gelder, die nach ihrem Zweck und ihrer Höhe Unterhalts-sicherung für einen länger andauernden Zeitraum dienen – als einmalige Zahlungen erfolgen, würde sich nämlich für eine Berufungsentscheidung nicht stellen. Ebenso wenig vermag es einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, i. S. v. § 124 Abs. 3 Nr. 5 VwGO abzugeben, wenn das Verwaltungsgericht im Erörterungstermin vom 4. März 2009 den Aspekt der Nichtanrechenbarkeit der Zuwendung als Einkommen gerade aufgrund der Regelung des § 22 Nr. 1 EStG nicht angesprochen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei sich der Senat die Erwägungen zum Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zu eigen macht. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).