Beschluss
12 A 1127/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0621.12A1127.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG in der 1963 geltenden Fassung durch den Kläger, wegen einer deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers (1963), stehe nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, nicht zu erschüttern. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Vater des Klägers habe gemäß § 25 RuStAG aufgrund eines freiwilligen Antragserwerbs der südafrikanischen/britischen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers in der Zeit von 1942 bis 1949 als Minderjähriger seine zuvor (1936) durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten sah, den Sachverhalt bezüglich dieses freiwilligen Antragserwerbs von Amts wegen aufzuklären. Der erkennende Senat hat dem Verwaltungsgericht insofern mit seinen Ausführungen auf Seite 14 des Abdrucks seines zurückverweisenden Urteils vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 – keine dem entgegenstehenden bindenden Vorgaben gemacht. Einerseits handelte es sich insoweit nur um ein nicht bindendes "obiter dictum". Nach § 130 Abs. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden. Gemeint sind damit die Gründe, auf denen die Aufhebung und Zurückverweisung beruht, Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 130 Rn. 12 m.w.N. Dazu gehören die Ausführungen auf Seite 14 des genannten Urteils des Senates nicht. Die Aufhebung und Zurückverweisung beruhte darauf, dass der Senat – anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2007 – die Untätigkeitsklage als zulässig aber hinsichtlich der Begründetheit nicht als entscheidungsreif ansah, da eine weitere Sachaufklärung erforderlich sei. Welche Sachaufklärung erforderlich war, führte der Senat auf Seite 13 des Urteilsabdrucks aus. Es ging insoweit um die Ehelichkeit der Geburt des Vaters des Klägers. Die weiteren Ausführungen auf Seite 14 des Urteilsabdrucks, welche Ermittlungen (noch) nicht erforderlich seien bzw. unter welchen Voraussetzungen noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich würden, belegten nicht die entscheidungstragende fehlende Entscheidungsreife. Andererseits hat der Senat dort gerade festgestellt, dass bei konkreten Anhaltspunkten für eine Beantragung der britischen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers für sich und seinen Sohn – den Vater des Klägers – in der Zeit zwischen 1942 und 1949 auch diese Frage aufzuklären wäre. Zwar hat der Senat ausgeführt, von der Beklagten seien solche Anhaltspunkte über eine allgemeine Schilderung der benachteiligenden Lebenssituation deutscher Staatsangehöriger nach der Sammelausbürgerung im Jahr 1942 hinaus nicht hinreichend aufgezeigt worden. Doch hat sich der Senat damit nicht dazu geäußert, ob ein Aufzeigen konkreter – nicht nur gruppenbezogener – Anhaltspunkte durch die Beklagte dadurch entbehrlich wird, dass der Kläger selbst diese Konkretisierung leistet, indem er in Kenntnis seiner eigenen Familiensituation einen derartigen Antragserwerb als "recht wahrscheinlich" bezeichnet, wie auf Seite 5 der Berufungsbegründung vom 12. November 2008 geschehen. Daran hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar angeknüpft. Die Situation ab 1942, nach Jahrzehnten als Farmer mit (auch) südafrikanischer Staatsangehörigkeit in einem südafrikanisch verwalteten Gebiet die südafrikanische Staatsangehörigkeit zu verlieren und auf den Status eines Ausländers aus dem deutschen "Feindstaat" verwiesen zu sein, ohne in und kurz nach dem zweiten Weltkrieg irgendeine Unterstützung seitens des deutschen Staates erwarten zu können, legt die Überlegung nahe, einen Einzelerwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit anzustreben, um das bisherige Leben fortführen zu können. Diese allgemeine Situation hätte die Beklagte oder das Verwaltungsgericht grundsätzlich ohne weiteres zum Anlass nehmen können, beim Kläger nachzufragen, wie es sich für die konkrete Familie des Klägers dargestellt hat. Denn dies fällt in seine Sphäre. Vgl. zum "Sphärengedanken": Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 m.w.N. Angesichts der klägerseits erfolgten Einschätzung, es sei recht wahrscheinlich, dass auch seine Familie den naheliegenden Weg wählte, war eine weitere Nachfrage jedoch nicht mehr erforderlich, sondern bereits der Anlass für weitergehende Ermittlungen gegeben, da der Kläger bereits eingeräumt hatte, dass diese allgemeine Situation auch für seine Familie zutraf, ohne dass insoweit Besonderheiten bestünden, die gegen einen Antragserwerb sprächen. Hieran ändert nichts, dass die entsprechende Äußerung bereits vor dem zurückverweisenden Urteil des Senates erfolgte, da sie weder darin gewürdigt wurde noch für die damalige Entscheidung relevant war. Auch geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass Section 1 Subsection 1 Paragraph (b) (ii) des Naturalization and Status of Aliens Act des Jahres 1942 (Gesetz Nr. 35/1942) alle minderjährigen Kinder der aufgrund Gesetz Nr. 30/1924 Sammeleingebürgerten ausbürgerte, ohne den Rechtsgrund des Erwerbs der südafrikanisch-britischen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bereits im zurückverweisenden Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 – auf Seite 14 ff. des Abdrucks im Rahmen des bereits erwähnten obiter dictums ausführlich begründeten Ansicht abzuweichen. Der Wortlaut der genannten Norm umfasst eindeutig alle Kinder, die im Zeitpunkt des Verlustes der südafrikanisch-britischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern bereits geboren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2005 – 19 A 4102/02 –, und noch minderjährig waren. Aufgrund des Zeitpunktes des Erlasses dieses Gesetzes (1942) dürfte sogar der weitaus größte Teil der erfassten Kinder – wie der Vater des Klägers – nach 1926 geboren und damit durch Abstammung von seinen damals noch sammeleingebürgerten Vätern die südafrikanisch-britische Staatsbürgerschaft erworben haben. Ausgehend von dem Zweck des Gesetzes Nr. 35/1942, die Sammeleinbürgerung rückgängig zu machen, war es nur konsequent, nicht nur den unmittelbar Sammeleingebürgerten die südafrikanisch-britische Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen, sondern auch deren Kindern, die nur aufgrund dieser Sammeleinbürgerung ihrer Eltern südafrikanisch-britische Staatsbürger geworden waren, d.h. in deren Status die Sammeleinbürgerung mittelbar wirkte. Es kann dahinstehen, ob sich das Zulassungsvorbringen hinsichtlich einer vorgetragenen Völkerrechtswidrigkeit des Gesetzes Nr. 35/1942 und des für diese Beurteilung maßgeblichen Rechtszustandes (1942 oder heute) mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil auseinandersetzt und dadurch dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird oder eine bloße Wiederholung des vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten erstinstanzlichen Vorbringens darstellt. Denn jedenfalls erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei Annahme einer Völkerrechtswidrigkeit der Kollektivausbürgerung die individuelle Wirksamkeit der Ausbürgerung davon rechtlich unabhängig zu beurteilen wäre. Mit dieser Auffassung setzt sich auch der klägerseits – erneut – zitierte Aufsatz von Steinmann, Die Staatsangehörigkeit der Deutschen aus Südwest-Afrika/Namibia, MDR 1994, 1066, 1067, nicht auseinander. Es hätte insoweit zumindest näherer Darlegung durch den Kläger bedurft, weshalb ein für völkerrechtswidrig erkanntes Gesetz zur innerstaatlichen Nichtigkeit des Entzugs der Staatsangehörigkeit von Anfang an führen sollte. Denn eine solche Rechtsfolge bedürfte der damaligen innerstaatlichen Anordnung, dass der völkerrechtliche Grundsatz unmittelbar gilt. Vgl. dazu, dass Völkerrecht im Allgemeinen nur insoweit im innerstaatlichen Recht gilt, als dies eine Norm des innerstaatlichen Rechts gebietet (z.B. Art. 25 GG) und das Völkerrecht regelmäßig nicht verlangt, dass ein Gesetz oder ein anderer nationaler Rechtsakt bei Verstoß gegen Völkerrecht als nichtig zu behandeln ist: Herdegen, Völkerrecht, 8. Aufl. 2009, III. Kap., § 22 2.b, S. 159 f., Rn. 6 und 7. Für eine derartige Inkorporation, vgl. zu den verschiedenen Methoden einer solchen Einführung des Inhalts völkerrechtlicher Regeln in die innerstaatliche Rechtsordnung: Verdross/ Simma,Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, 3. Teil, Kap. 5, 1. Abschnitt A.-C., §§ 848-858, S. 540 ff., in das damalige südafrikanische Recht ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch wenn das Gesetz Nr. 35/1942 nach 1949 keine Rechtswirkung mehr habe entfalten können, ändere dies nichts daran, dass ein vor September 1949 nach § 25 RuStAG eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unwiderruflich sei, mit dem Argument angreift, dies widerspreche dem Willen des südafrikanischen Gesetzgebers ab 1949, überzeugt dies nicht. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Wille des südafrikanischen Gesetzgebers Einfluss auf bereits eingetretene Rechtsfolgen im deutschen Recht haben sollte. Dies aus einer analogen Anwendung von Art. 116 Abs. 2 GG herzuleiten, verbietet sich schon mangels vergleichbarer Interessenlage mit dem dort geregelten Sachverhalt. Südafrikanische Gesetzgebung während des zweiten Weltkriegs ist – selbst wenn diese im Einzelfall völkerrechtswidrig gewesen sein sollte – nicht mit Willkürakten des NS-Regimes aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen vergleichbar. Der Kläger selbst spricht insoweit von "nur mittelbar vom Deutschen Reich beeinflussten Akten". Die Entscheidung, wie und welche Folgen des zweiten Weltkrieges abgemildert werden, obliegt insoweit dem deutschen Gesetzgeber. Die Entscheidung des südafrikanischen Gesetzgebers, das Gesetz Nr. 35/1942 durch das Gesetz Nr. 44/1949 aufzuheben und dessen Folgen – nach Auffassung des Klägers rückwirkend – zu beseitigen, bestätigt gerade, dass dieses ursprünglich Wirkung entfaltet hatte. Von einem Antragserwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft gerade in dieser Zeit der – vorübergehenden – Wirksamkeit des Gesetzes Nr. 35/1942 ist das Verwaltungsgericht überzeugt. Nur, weil nach südafrikanischem Recht nachträglich eine Ausbürgerung als nicht erfolgt zu behandeln ist, ändert sich nichts daran, dass sie tatsächlich zunächst erfolgt war und sieben Jahre für die Betroffenen Auswirkungen hatte. Es kann nur noch darum gehen, diese Folgen zu beseitigen, was dem südafrikanischen Gesetzgeber aber nur für seinen Kompetenzbereich möglich ist. Was der Kläger für die Anwendung des § 86 Abs. 1 VwGO daraus ableiten will, dass die Beklagte die Staatsangehörigkeitsdatei überprüft habe, mit dem "Ergebnis", "dass es kein Ergebnis" gebe, während das Verwaltungsgericht hierfür den Begriff "ergebnislos" verwendet habe, hat er nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 dargelegt. Soweit er deshalb und wegen der Verteilung der materiellen Beweislast meint, seine Weigerung gegenüber dem Verwaltungsgericht, an der weiteren Sachaufklärung mitzuwirken, müsse auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenlos bleiben, trifft dies nicht zu. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich die Beklagte die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Vater des Klägers seine einmal gegebene deutsche Staatsangehörigkeit nicht vor der Geburt des Klägers verlor, oder nicht vielmehr der Kläger das Risiko trägt, wenn sich die anspruchsbegründende Tatsache nicht nachweisen lässt, dass sein Vater bei seiner Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger war. Denn die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, stellt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – ebenso wie im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren – wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO erst, wenn trotz aller Bemühungen des Gerichts um Sachaufklärung ein "non liquet" vorliegt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 11 m.w.N. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber gerade nicht der Fall, vielmehr hat es die Überzeugung gebildet, der Großvater des Klägers habe zwischen 1942 und 1949 einen Einbürgerungsantrag auch für den Vater des Klägers gestellt. Unabhängig von der materiellen Beweislast sind die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhaltes heranzuziehen, auch wenn dies ihnen möglicherweise nachteilige Tatsachen betrifft. Jeder Beteiligte hat den Prozessstoff umfassend vorzutragen, insbesondere wenn es um in seine Sphäre fallende Ereignisse geht. Tut er dies nicht, obwohl es ihm zumutbar wäre, kann das Gericht daraus für ihn in gewissem Umfang negative Schlüsse ziehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 f. m.w.N. Dass die vom Gericht nach § 87 b Abs. 2 VwGO erfolgte Aufforderung nicht geeignet gewesen wäre, das Verfahren zu fördern, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Zum Einen geht er fehl in der Annahme, dass die Durchführung eines behördlichen Verfahrens in Südafrika nur dann förderlich wäre, wenn nach diesem die entscheidungserhebliche Tatsache – auf jeden Fall – feststehen würde. Es genügt auch, wenn nur durch eines von mehreren denkbaren Ergebnissen – z.B., dass der Großvater des Klägers niemals südafrikanischer Bürger war – die Tatsache erwiesen würde, während andere Ergebnisse – z.B., dass der Großvater des Klägers zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat – zu einem "non liquet" führten oder Ansatzpunkte für weitere Ermittlungsschritte/Nachfragen böten. Zum Anderen hat er mangels Vorlage jedweder schriftlicher Nachweise nicht dargelegt, dass der südafrikanische Antrag BI-529-E nicht zu einer Klärung führen kann, ob und bejahendenfalls wann genau der Großvater des Klägers auf Antrag die südafrikanische Staatsangehörigkeit erwarb. Insbesondere aber hat das Verwaltungsgericht mit seiner Verfügung vom 28. September 2009 den Kläger nicht aufgefordert, ein möglicherweise unnützes Verfahren zu durchlaufen, sondern seine Bemühungen um den Erhalt einer Nichterwerbsbescheinigung darzulegen. Nur beispielhaft hat es die Kopie eines Formulars BI-529-E angeführt. Gleichwertig daneben gestellt hat es die Vorlage von Schriftverkehr mit südafrikanischen Behörden oder der deutschen Botschaft sowie die Mitteilung von Hinderungsgründen. Selbst wenn das Ausfüllen und Einreichen des Formulars BI-529-E nicht automatisch zur Beantwortung der Frage der Stellung eines Einbürgerungsantrages zwischen 1942 und 1949 führen sollte, macht gerade die wiedergegebene telefonische Auskunft der Frau Q. N. vom 31. Mai 2010 deutlich, dass die südafrikanischen Behörden zu Nachforschungen in ihren Archiven bereit und in der Lage sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht gewillt wären, die dadurch zu erlangenden Informationen auch weiterzugeben, sei es auf gesonderte Bitte im durch das Formular Bi-529-E einzuleitenden Verfahren, sei es in einem sonstigen Verfahren, das dem Kläger offenstünde. Insofern kann dahinstehen, ob es sich bei den in den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 29. Juni 2009 beklagtenseits vorgelegten Schreiben der deutschen Botschaft in Q1. vom 28. Februar 2005 und 21. Mai 2008 angesprochenen Verfahren einerseits auf Auskunft über den Staatsangehörigkeitsstatus auf Grundlage des Formulars BI-529-E und andererseits betreffend eine südafrikanische Nichterwerbsbescheinigung aufgrund Überprüfung der Register bis zum Jahr 1902 um ein und dasselbe oder aber um zwei verschiedene Verfahren handelt. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 vorgelegte Bescheinigung des südafrikanischen Department of Home Affairs vom 3. September 2010 ist für das vorliegende Zulassungsverfahren unbeachtlich, da sie erst mehr als zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. April 2010 bei Gericht einging, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insofern kann dahinstehen, ob es sich um eine "Nichterwerbsbescheinigung" handelt und ihre Vorlage ein verwaltungsbehördliches Wiederaufgreifen rechtfertigt, obwohl der Nachname des Großvaters des Klägers darin ohne "r" geschrieben ist und mangels Vorlage der entsprechenden Antragsunterlagen nicht erkennbar ist, ob die Angabe einer Geburt 1895 in Polen der damaligen Zugehörigkeit des schlesischen Geburtsortes, C. , zum Deutschen Reich gerecht wird. Auch eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache ist nicht dargelegt. Es kann dahinstehen, ob sich der Aufführung der "Aspekte": "Verhältnis der Gesetze 18/1926 und 35/1942; insbesondere die Frage, ob Personen, deren Erwerbstatbestand für den Erwerb der britisch-südafrikanischen Staatsangehörigkeit im Gesetz 18/1926 geregelt war, vom Gesetz 35/1942 erfasst wurden, Völkerrechtswidrigkeit des Gesetzes 35/1942 und ihre Folgen für § 25 RuStAG, generell der Umgang mit der durch das Gesetz geschaffenen Lage und der 1949 erfolgten kompletten Rückgängigmachung derselben im Hinblick auf § 25 RuStAG", hinreichend konkrete Fragestellungen entnehmen lassen. Denn, dass Section 1 Subsection 1 Paragraph (b) (ii) des Gesetzes Nr. 35/1942 alle minderjährigen Kinder der aufgrund Gesetz Nr. 30/1924 Sammeleingebürgerten ausbürgerte, ohne den Rechtsgrund des Erwerbs der südafrikanisch-britischen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, während für eine die Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Gesetzes Nr. 35/1942 erst entscheidungserheblich machende Inkorporation der dazu führenden völkerrechtlichen Regelungen in das damalige südafrikanische Recht ebenso wenig etwas ersichtlich ist wie dafür, dass der südafrikanische Gesetzgeber von 1949 die Frage regeln konnte, ob eine bereits verlorene deutsche Staatsangehörigkeit wieder auflebt. Auch ein Verfahrensfehler im Sinne des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ist nicht gegeben. Hinsichtlich des Beweisantrages zu 1. ergibt sich dies schon daraus, dass ein anderes Entscheidungsergebnis bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, da – wie der Kläger selbst einräumt – die entsprechende Beweistatsache vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil als wahr unterstellt wurde. Die Ablehnung des Beweisantrages zu 2. findet mit § 87b Abs. 3 VwGO nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Dass der diesbezügliche Tatbestand erfüllt ist, stellt der Kläger nicht in Abrede. Entsprechend dem auf Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerichteten Zweck dieser gesetzlichen Ermessensermächtigung kann sich die Begründung für die Zurückweisung im Einzelfall schon aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 b VwGO vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 – 9 B 50.00, 9 PKH 15.00 –, NVwZ 2000, 1042, juris. So verhält es sich hier. Der Kläger hat Beweismittel zu dem konkreten Beweisthema, fehlende Antragstellung auf Erwerb der südafrikanisch-britischen Staatsangehörigkeit durch seinen Großvater nicht nur fahrlässig verspätet beigebracht, sondern bewusst versucht, die Einführung solcher in das Verfahren (Auskünfte Südafrikas hierzu) zu verhindern durch Verweigerung der Mitwirkung an diesbezüglichen Ermittlungsansätzen des Verwaltungsgerichts. Wenn er dann in der mündlichen Verhandlung hierzu ein wesentlich schlechter geeigneteres Beweismittel als das vom Verwaltungsgericht zuvor erbetene anbietet, bedarf es keiner weitergehenden Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen in der sich im Interesse einer zeitnahen Verfahrensbeendigung aufdrängenden Weise Gebrauch machte. Weniger geeignet als die Einholung von Auskünften durch den Kläger bei den südafrikanischen Behörden ist die Vernehmung des südafrikanischen Botschafters schon deshalb, weil dieser einerseits ebenfalls zunächst die entsprechenden Registerauskünfte – als das unmittelbarere Beweismittel über dessen Inhalt er vernommen werden soll – einholen müsste und andererseits – wie auch vom Kläger eingeräumt – keineswegs zur Aussage verpflichtet ist, mithin die Urkundenbeibringung durch den Kläger ggf. weiter erforderlich sein lässt. Insofern kann dahinstehen, ob der Botschafter als Zeuge wegen seiner Immunität bereits ein ungeeignetes Beweismittel ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).