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Beschluss

16 B 271/11.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0620.16B271.11PVB.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Beschäftigte O. T. berechtigt ist, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Bundespersonal-vertretungsgesetz für den Antragsteller durchzu-führen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Beschäftigte O. T. berechtigt ist, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Bundespersonal-vertretungsgesetz für den Antragsteller durchzu-führen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Das Rubrum ist hinsichtlich der Bezeichnung des Beteiligten zu berichtigen. An personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen ist regelmäßig der Leiter der von dem Verfahren betroffenen Dienststelle. Dienststelle im vorliegenden Verfahren ist eine Agentur für Arbeit der Bundesagentur für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit werden nach § 383 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführung geleitet. Besteht - wie hier - eine Geschäftsführung ist als Dienststellenleiter der Vorsitzende der Geschäftsführung anzusehen. Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte und mit der Beschwerde weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Beteiligten aufzugeben, das Zustimmungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG betreffend die Mitglieder des Antragstellers B. , E. , H. , H1. , I. , I1. , N. , T. , T1. und X. einzuleiten, hilfsweise im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Zustimmungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG betreffend die im Hauptantrag benannten Personalratsmitglieder einzuleiten, ist unbegründet. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 1 B 1907/02.PVL , PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 1 B 1681/02.PVL , PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 1 B 1864/04.PVL und vom 22. Februar 2007 1 B 2563/06.PVL . Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit dem begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung eine der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Verpflichtung (hilfsweise die Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung) des Beteiligten zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 47 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der benannten Personalratsmitglieder verfolgt. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob das dem Antrag zu 1. zugrunde liegende vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon deshalb scheitert, weil er für das von ihm verfolgte Begehren keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. a) Der Hauptantrag zu 1. ist auf eine vorläufige Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 47 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder gerichtet. Das Bestehen einer solchen Verpflichtung des Beteiligten kann auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bedarf die Versetzung oder Abordnung von Mitglieder des Personalrats der Zustimmung des Personalrats. Nach Satz 2 Halbs. 1 des § 47 Abs. 2 BPersVG steht einer Versetzung die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gleich. Von seinem insofern eindeutigen Wortlaut her erfasst demnach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG lediglich die Versetzung und die Abordnung sowie über § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG zusätzlich auch die den dort genannten Anforderungen entsprechende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes. Von einer derartigen Personalmaßnahme sind die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder aber nicht betroffen. Diesen sind auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II ab dem 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei einer zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gebildeten gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen. Eine Zuweisung von Tätigkeiten stellt aber unzweifelhaft weder um Versetzung noch eine Abordnung noch eine Umsetzung dar. Dieses schon unmittelbar aus dem Wortlaut abzuleitende Ergebnis findet seine Bestätigung in einem Vergleich mit den Bestimmungen über die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten. So unterscheidet die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer regelnde Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausdrücklich zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 3), der Abordnung (geregelt in Nr. 4) und der Zuweisung (geregelt in Nr. 4 a). Gleiches gilt für die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Beamten regelnde Vorschrift des § 76 Abs. 1 BPersVG. Dort wird ebenfalls ausdrücklich unterschieden zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 4), der Abordnung (geregelt in Nr. 5) und der Zuweisung (geregelt in Nr. 5 a). Angesichts dieses Befundes und in Anbetracht des Umstandes, dass der Wortlaut einer Vorschrift deren äußerste Auslegungsgrenze darstellt, kann § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Bestimmung in ihrer unmittelbaren Anwendung auch bei einer Personalmaßnahme in Gestalt einer Zuweisung ein Zustimmungserfordernis des Personalrats begründet. Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG allgemein auf Zuweisungen im Sinne von § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls scheidet eine analoge Anwendung auf Zuweisungen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aus. Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht ausgegangen werden. Das erhellt ein Vergleich der von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Maßnahmen mit den hier in Rede stehenden Zuweisungen von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung. Den von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung ist gemeinsam, dass sie auf einer Entschließung des Leiters der Dienststelle beruhen. Erst die Absicht des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, löst die Rechtsfolge der Notwendigkeit einer Zustimmung des Personalrats aus. Demgegenüber beruhen die Zuweisungen von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II an die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder auf § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Bestimmung werden Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Ausgehend davon kann nicht angenommen werden, das BPersVG weise eine planwidrige Regelungslücke auf, wenn die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie sie vorliegend gegenüber den vom Antragsteller benannten Personalratsmitgliedern erfolgt ist, nicht einem Zustimmungserfordernis des Personalrats unterliegen. Denn die von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen unterscheiden sich in einem wesentlichen, eine unterschiedliche Behandlung offensichtlich rechtfertigenden Punkt von denjenigen, von denen die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder betroffen sind. Die Zuweisungen von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgen nämlich unmittelbar durch das Gesetz. Sie bedürfen für ihr Wirksamwerden keiner Maßnahme des Dienststellenleiters mehr. Insbesondere ist kein Vollzugsakt des Dienststellenleiters erforderlich. Anders als bei einer Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II und allgemein bei der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erfordert das Wirksamwerden der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgrund der unmittelbaren Wirkung der gesetzlichen Regelung weder eine gesonderte Zuweisungsentscheidung des Dienststellenleiters noch einen anderen Umsetzungsakt. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Zustimmungserfordernis des Personalrats, wie dies die Entscheidung des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, in den von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Fallgestaltungen darstellt. Gegen eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht im Übrigen auch, dass das BPersVG auch ansonsten keine Beteiligungsrechte des Personalrats begründet, wenn der Rechtsstand der Beschäftigten unmittelbar durch eine gesetzliche Regelung verändert wird, für deren Umsetzung es keines Vollzugsaktes des Leiters der Dienststelle mehr bedarf. Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf eine auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an Mitglieder des Personalrats ebenfalls ausscheidet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dieser Bestimmung erfolgen spätere Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. Derartige Zuweisungen stehen aber vorliegend nicht in Rede. Die Zuweisungen der Tätigkeiten an die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder sind sämtlich zum 1. Januar 2011 wirksam geworden und gehen auf die in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene gesetzliche Regelung zurück. b) Der Hilfsantrag zu 1. ist auf eine vorläufige Feststellung einer Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 47 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder gerichtet. Für die Feststellung des Bestehens einer derartigen Verpflichtung fehlt aus den zum Hauptantrag zu 1. aufgezeigten Gründen an einer Rechtsgrundlage. 2. Das mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte und mit der Beschwerde weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die im Hauptantrag zu 1. benannten Personalratsmitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz für den Antragsteller durchzuführen, hat nur hinsichtlich der Beschäftigten O. T. Erfolg und ist hinsichtlich der übrigen im Hauptantrag zu 1. genannten Beschäftigten unbegründet. Für das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren des Antragstellers sind ebenfalls die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung einschlägig, da der Antragsteller mit dem begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung eine ebenfalls der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Feststellung der Berechtigung der benannten Personalratsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers und zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben verfolgt. a) Soweit der Antrag zu 2. die Beschäftigte O. T. betrifft, hat der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. aa) Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antrag zu 2. ist auf eine vorläufige Feststellung der Berechtigung der vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder zur Teilnahme an dessen Sitzungen und zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben gerichtet. Das Bestehen einer solchen Berechtigung kann auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lediglich für die Beschäftigte O. T. festgestellt werden. Die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder sind nur dann zur Teilnahme an den Personalratssitzungen und zur Durchführung von Personalratsaufgaben berechtigt, wenn sie nach wie vor Mitglied des Antragstellers sind. Dies ist (nur) für die Beschäftigte T. zu bejahen. Die Beschäftigte O. T. ist zum Mitglied des Antragstellers gewählt worden. Diese Mitgliedschaft besteht nach wie vor, weil keiner der in § 29 Abs. 1 BPersVG genannten Erlöschensgründe eingetreten ist. Insbesondere liegt weder der in Nr. 4 noch der in Nr. 5 genannte Erlöschensgrund vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Ein Ausscheiden aus der Dienststelle im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liegt vor, wenn der Beschäftigte die Dienststellenzugehörigkeit verloren hat. Ein Verlust der Dienststellenzugehörigkeit tritt ein, wenn das rechtliche Band zur Dienststelle nicht mehr besteht. Davon kann bei der Beschäftigten O. T. aber nicht ausgegangen werden. Namentlich ist die Zugehörigkeit zur Dienststelle nicht durch die zum 1. Januar 2011 erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II an die Beschäftigte verloren gegangen. Nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, zugewiesen. Diese gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten galt auch für die Beschäftigte O. T. . Der Beschäftigten ist dauerhaft die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung SGB II übertragen. Ab dem 27. September 2010 wurde sie vorübergehend höherwertig als Fachausbilderin im Bereich SGB III wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz/Elternzeit durch die planmäßige Inhaberin des Dienstpostens beauftragt. Nach der mit Ablauf des 23. Dezember 2010 erfolgten Aufhebung dieser Beauftragung hat sie wieder in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II hatte aber entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht zur Folge, dass die Zugehörigkeit der Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle verloren gegangen ist. Denn das rechtliche Band zwischen der Beschäftigten und ihrer bisherigen Dienststelle bestand trotz der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung fort. Durch die in § 44 g Abs. 3 und 4 SGB II enthaltenen Regelungen ist klargestellt, dass durch eine Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht berührt werden. Durch die Zuweisung findet kein Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel statt. So ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 226/10 S. 42. Insofern gilt nichts anderes als bei einer Abordnung oder bei einer Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Auch bei diesen tritt kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle ein, weil das rechtliche Band zur Dienststelle bestehen bleibt und keine endgültige Lösung von der Dienststelle wie etwa bei einer Versetzung vollzogen wird. Vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD Bd. V, § 4 Rn. 20 und § 29 Rn.16; Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 29 Rn. 16b; E. /Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 29 Rn. 32; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 29 Rn. 23; a.A. allerdings ohne nähere Begründung Lorenzen u.a., BPersVG, § 29 Rn. 27. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Die Wählbarkeit eines Beschäftigten setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dessen Wahlberechtigung voraus. Wahlberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Nach Satz 3 des § 13 Abs. 2 BPersVG gilt dies nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Sätze 1 und 3 entsprechend. Ausgehend von diesen Bestimmungen hat die Beschäftigte O. T. ihr Wahlrecht in der Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet ist, nicht verloren. Ein Verlust des Wahlrechts ist insbesondere nicht allein durch die gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II eingetreten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hat eine Zuweisung von Tätigkeiten zur Folge, dass das Wahlrecht in der alten Dienststelle verloren geht, wenn die Zuweisung mehr als drei Monate gedauert hat und feststeht, dass der Beschäftigte nicht binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beschäftigten aber nicht erfüllt. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2011, dauerte aber nicht mehr als drei Monate an, sondern endete aufgrund der schon unter dem 16. Dezember 2010 erfolgten Aufhebung bereits ab dem 3. Januar 2011. Seitdem ist die Beschäftigte wieder als Fachausbilderin im Bereich SGB III in der Dienststelle eingesetzt, bei der der Antragsteller gebildet ist. Bedenken gegen eine Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehen nicht. Zwar erwähnt § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG nur Zuweisungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Eine jedenfalls entsprechende Anwendung auf Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II, der erst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) in das SGB II aufgenommen worden ist, ist aber wegen der vergleichbaren Interessenlage sachgerecht. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass mit der gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II angesichts der Regelung des § 44 h Abs. 2 SGB II schon unmittelbar zum 1. Januar 2011 der Erwerb des aktiven und passiven Wahlrechts zu der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalvertretung verbunden war. Insofern unterscheidet sich die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht von der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Auch bei letzteren besteht angesichts des Umstandes, dass § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG für Zuweisungen allein eine Regelung zum Verlust des Wahlrechts trifft, die Möglichkeit, dass vorübergehend, nämlich für die ersten drei Monate nach der Zuweisung, ein Wahlrecht sowohl bei der bisherigen als auch bei der nunmehrigen Dienststelle besteht. bb) Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, weil der Antragsteller wirksamen Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren jedenfalls für dessen Dauer nicht mehr erreichen kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer dem Wählerwillen entsprechenden Besetzung hat. b) Soweit der Antrag zu 2. sich hingegen nicht auf die Beschäftigte O. T. , sondern auf die übrigen im Hauptantrag zu 1. genannten Beschäftigten bezieht, hat der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bestehen einer Berechtigung dieser Beschäftigten zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers und zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben kann auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden. Diese Beschäftigten sind keine Mitglieder des Antragstellers mehr. Ihre Personalratsmitgliedschaft ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erloschen, weil sie ihr Wahlrecht und damit ihre Wählbarkeit verloren haben. Da die Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, sind ihnen kraft der gesetzlichen Regelung des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hat dies zur Folge, dass das Wahlrecht in der alten Dienststelle verloren geht, wenn die Zuweisung mehr als drei Monate gedauert hat und feststeht, dass der Beschäftigte nicht binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder erfüllt. Die Zuweisungen von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung erfolgten mit Wirkung zum 1. Januar 2011 und dauern deshalb schon mehr als drei Monate an. Es steht auch fest, dass die Zuweisungen weitere sechs Monate Bestand haben werden, da sie nach der Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren erfolgt sind und Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisungen aus den in § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Gründen vorzeitig beendet werden könnten, vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.