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Beschluss

13 C 55/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0615.13C55.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Kriterium der Ortspräferenz in § 4 Ziff. 3 der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität für das Auswahlverfahren im Studiengang Medizin für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 vom 14. Mai 2010 (Satzung) als Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht ungeeignet. Insbesondere kann mit diesem Merkmal erreicht werden, dass Überbuchungen in geringerem Umfang stattfinden. Das Zulassungsrecht versteht unter einer Überbuchung die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich gerechtfertigt ist, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 1994 NC 9 S 131/92 - und vom 2. Oktober 1995 NC 9 S 19/95 -, jeweils juris. Überbuchungen können allerdings im Hinblick auf das Annahmeverhalten von Studierwilligen auf unzutreffenden Prognosen beruhen. Sie sind deshalb nicht stets die geeignete und beste Möglichkeit, um die Kapazität, die durch eine Sollzahl normativ festgesetzt wird, zu erschöpfen. Bei Verwendung des Kriteriums "Ortspräferenz" dürfte indes eine sichere Prognose möglich sein, da davon auszugehen ist, dass derjenige, der die Antragsgegnerin favorisiert, auch den zugewiesenen Studienplatz annehmen wird. Die Hochschule ist auch zur Durchführung eines Vorauswahlverfahrens befugt. Eine Vorauswahl ist im Hochschulrahmengesetz in § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 und 5 vorgesehen und als ein Verfahrensteil oder -abschnitt von der landesgesetzlichen Ermächtigung zur Auswahl unter den Bewerbern gedeckt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 13 B 382/06 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, juris (Rn. 26). Die Antragsgegnerin durfte danach zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität nach den Erfahrungswerten der Vorjahre, also auf der Grundlage einer an sich verlässlichen Prognose den Studiengang überbuchen. Dass die Annahmequote höher lag als in den Vorjahren, hat die Antragsgegnerin mit den bevorstehenden doppelten Abiturjahrgängen in Niedersachsen und mit dem Aussetzen der Wehrpflicht zu erklären versucht. Die Überbuchungspraxis basiert deshalb auf einer fehlerhaften Prognose der Hochschule. Für eine Übergangszeit ist dies indes hinzunehmen, zumal die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 die Absenkung des langjährigen Überbuchungsfaktors angekündigt hat. Im Übrigen dürften, soweit die Antragsgegnerin über die ihr durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Zulassungszahlen weitere Studienplatzbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen hat und damit noch vorhandene Studienplätze belegt worden sind, vorhandene Kapazitäten ausgeschöpft worden sein. Es lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass noch weitere Kapazitäten vorhanden sind. Dies ist auch nicht ansatzweise dargetan worden. Zur kapazitätsverzehrenden Wirkung von Überbuchungen vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 und OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni 2008 1 N 1/07 -, juris , m. w. N. Der Senat folgt der Antragstellerin schließlich nicht, soweit sie hinsichtlich der weiteren über die normativ festgesetzte Kapazitätsgrenze hinaus vergebenen Studienplätze die Berücksichtigung von Härtefällen geltend macht. Diese Argumentation führt nicht weiter, weil die Antragstellerin, wie der Senat in dem weiteren Hochschulzulassungsverfahren der Antragstellerin gegen die Stiftung für Hochschulzulassung mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (- 13 B 523/11 -, juris) ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 15 VergabeVO nicht erfüllt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.