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Beschluss

19 B 479/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0609.19B479.11.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 656/11 der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 31. 1. 2011 zu Recht wiederhergestellt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdegründe berechtigt sind. Die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nach der das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Beschwerde bereits dann stattzugeben ist, wenn die Beschwerdegründe in der Sache durchgreifen. In diesen Fällen hat das Beschwerdegericht vielmehr zu prüfen, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. In diese Prüfung sind auch Aspekte einzubeziehen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 16. 1. 2006 2 TG 2606/05 -, NVwZ-RR 2006, 832 (834); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. 6. 2003 - 1 B 442/03 -, NWVBl. 2004, 60 (61), und 18. 3. 2002 7 B 315/02 , NVwZ 2002, 1390 (1390); Bay. VGH, Beschluss vom 21. 5. 2003 - 1 CS 03/60 -, NVwZ 2004, 251; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 146, Rdn. 43, jeweils m. w. N. Danach bleiben die Beschwerden ohne Erfolg, weil der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis zutrifft. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 656/11 ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich (Art. 78 Abs. 2 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und einfachgesetzlich (§§ 78 Abs. 4 und 6, 80, 81 Abs. 2 SchulG NRW) gewährleisteten Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen, verletzt. In diese Rechtsposition können nicht nur ein benachbarter Schulträger durch einen Beschluss gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW über die Errichtung, Änderung und die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen und die obere Schulaufsichtsbehörde durch Erteilung der Genehmigung des Organisationsbeschlusses gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW eingreifen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 6, m. w. N. Das Recht des Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens kann auch durch die Entscheidung eines benachbarten Schulträgers zur Durchführung eines Schulversuchs (§ 25 Abs. 1 SchulG NRW) oder zur Errichtung einer Versuchsschule (§ 25 Abs. 2 SchulG NRW) und die Genehmigung dieser Organisationsentscheidung durch das Ministerium (§ 25 Abs. 4 SchulG NRW) verletzt werden. Denn der Schulträger und das Ministerium haben bei ihren Entscheidungen auch die Interessen eines benachbarten Schulträgers zu berücksichtigen. Für die hier in Rede stehende Genehmigung des Ministeriums ergibt sich dies (schon) aus seiner eigenen Ermessenspraxis. Es berücksichtigt bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 25 Abs. 4 SchulG NRW nach der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 31. 1. 2011 auch die Interessen der Antragstellerin als benachbarte Schulträgerin, indem es eine mögliche Bestandsgefährdung der Schulen benachbarter Schulträger, hier der Antragstellerin, in den Blick nimmt. Auch nach dem Leitfaden des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW "Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule, ein Leitfaden für Schulen und Gemeinden, die sich am Schulversuch ‚Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule‘ beteiligen wollen", Stand 10. 12. 2010 (im Folgenden Leitfaden), http://www.schulministerium.nrw.de/BP/ Gemeinschaftsschule/Leitfaden.pdf, ist die Berücksichtigung der Interessen benachbarter Schulträger künftiger Gemeinschaftsschulen im Sinne einer Konsensbildung nicht nur ein formales Erfordernis, sondern "auch planerisch sehr wichtig" (Leitfaden, S. 11). Ob eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nur im Falle einer Bestandsgefährdung ihrer Schulen oder auch bei einer Beeinträchtigung von Interessen vorliegt, die die Schwelle einer Bestandsgefährdung nicht erreichen, ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern der Begründetheit des Aussetzungsantrags. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Aussetzungsantrag begründet ist. Die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der Genehmigungsbescheid vom 31. 1. 2011 offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Deshalb kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides fehlerhaft ist, weil sie lediglich die Sekundarstufe I der genehmigten "Gemeinschaftsschule" betrifft. Rechtsgrundlage des Genehmigungsbescheides ist § 25 Abs. 4 SchulG NRW. Danach bedürfen Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben der Genehmigung des Ministeriums (Satz 1). Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung und Dauer in einem Programm festgelegt (Satz 2). Ob die Genehmigung formell rechtswidrig ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Sie ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darf die Genehmigung nur für Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben erteilt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt mit der Folge, dass dem Ministerium ein Ermessen nicht eröffnet ist. Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Versuchsschulen können zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art errichtet werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Danach ist die genehmigte "Perspektivschule G. , Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II" keine Schule im Rahmen eines Schulversuchs und auch keine Versuchsschule. Denn ein Wesensmerkmal sowohl des Schulversuchs als auch der Versuchsschule ist, dass sie der Erprobung von Reformmaßnahmen dienen. Pieroth, Die neue Gemeinschaftsschule am Maßstab der Schulversuchsklausel und der Hauptschulgarantie, Eildienst Landkreistag NRW 2011, 65 (66); Winands, Die "Gemeinschaftsschule" in Nordrhein-Westfalen: Grenzen eines Schulversuchs, DÖV 2011, 45 (46). Dabei mag für den Schulträger und das Ministerium weitgehende Gestaltungsfreiheit bestehen. BVerwG, Beschluss vom 17. 12. 1975 VII B 51.75 , NJW 1976, 864 (865). Eine Erprobung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW setzt aber zumindest voraus, dass nicht nur ein Reformbedarf, sondern gemessen an den konkret benannten Erprobungszielen ein Erprobungsbedarf im Sinne einer durch Erprobung zu beseitigenden Ungewissheit hinsichtlich der Bedingungen für die Realisierung der Erprobungsziele besteht. Das ist nach Aktenlage in Bezug auf die "Perspektivschule G. " nicht erkennbar. Das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der Erprobung hat entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass die Errichtung der "Perspektivschule G. " als eine die gesetzliche Schulformgliederung überwindende neue Schulform, vgl. Jülich, in: ders./van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: April 2011, § 25 Rdn. 11 a, eine durch den Landtag zu beschließende Änderung des § 10 SchulG NRW voraussetzt. Nach dem Genehmigungsbescheid vom 31. 1. 2011 ist es Ziel des genehmigten Schulversuchs zu erproben, wie durch längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I die Chancengleichheit und Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden kann und Kinder dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Ein diesen Zielsetzungen zugrundeliegender Bedarf an Erprobung ergibt sich aus der Begründung des Genehmigungsbescheides nicht. Denn die Gründe der Zielsetzungen werden in dem Genehmigungsbescheid nicht näher dargelegt. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. 3. 2011 als weitere, in dem Genehmigungsbescheid nicht angeführte wesentliche Zielsetzung des Schulversuchs nennt, Erfahrungen hinsichtlich der "wechselseitigen Schülerströme" zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu gewinnen, ist auch insoweit ein Erprobungsbedarf nicht substantiiert dargelegt. Zweifel an einem Erprobungsbedarf in dieser Hinsicht ergeben sich daraus, dass im Rahmen der Schulentwicklungsplanung der Beigeladenen eine Elternbefragung durchgeführt worden ist, um zu ermitteln, welche Kinder aus G. prognostisch die "Perspektivschule G. " oder eine weiterführende Schule in Nachbargemeinden besuchen. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Elternbefragung keine verlässliche Prognose ermöglicht, spricht Einiges dafür, dass die "wechselseitigen Schülerströme" ohne Durchführung des genehmigten Schulversuchs hinreichend abgeschätzt werden könnten, wenn eine Elternbefragung auch im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin und der anderen Nachbargemeinden durchgeführt worden wäre. Der Antragsgegner hat auch sonst einen Erprobungsbedarf nicht hinreichend begründet. Die in dem Genehmigungsbescheid in Bezug genommenen "Zentralen Eckpunkte für das Modellvorhaben ‘Gemeinschaftsschule‘ (Schulversuch gem. § 25 Abs. 1 und 4 SchulG)", http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/ Pressekonferenzen/Gemeinschaftsschule/eckpunkte.pdf, enthalten lediglich zu den angeführten allgemeinen Zielsetzungen Vorgaben für die Durchführung des Schulversuchs, ohne dass auf die Notwendigkeit einer Erprobung im Allgemeinen oder unter bestimmten Aspekten eingegangen wird. Dies gilt im Wesentlichen auch für den Leitfaden des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Dort werden die "Zentralen Eckpunkte" insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte und Ausstattung einer Gemeinschaftsschule näher und umfangreich in Einzelheiten konkretisiert sowie auf die auch in anderen Bundesländern beobachtete sinkende Akzeptanz und Gefährdung der Hauptschulstandorte und die Skepsis von Eltern gegenüber Verbundschulen hingewiesen. Im Anschluss an diese Analyse der derzeitigen allgemeinen schulischen Situation heißt es, "die Gemeinschaftsschule ist die Antwort auf genau diese Bedarfslage" (Leitfaden, S. 10). Daraus ergibt sich ein nachvollziehbarer und schlüssiger Bedarf für eine Änderung und/oder Erweiterung der in § 10 SchulG NRW vorgesehenen Schulformen. Dagegen deuten die Formulierung wie auch das (differenziert) vorgestellte Konzept darauf hin, dass ein Bedarf an einer Erprobung der Eignung der Gemeinschaftsschule als neuer Schulform in Nordrhein-Westfalen nicht gesehen, sondern ihre Eignung als gegeben angenommen wird. Ein Erprobungsbedarf ist allenfalls insofern erkennbar, als auf S. 9 des Leitfadens ausgeführt wird, es solle ein Leitungsmodell entwickelt werden, bei dem Lehrkräfte unterschiedlicher Schulformen in der Schulleitung zusammenwirken. Damit allein ist jedoch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Erprobung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, zumal in dem hier vorgegebenen Umfang, nicht hinreichend dargelegt. Denn nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das nach S. 10 des Leitfadens die Entwicklung der Schulformen in anderen Bundesländern berücksichtigt hat, bereits vorhandene Erfahrungen mit Gemeinschaftsschulen in anderen Bundesländern einbezogen hat. Gemeinschaftsschulen bestehen in Sachsen im Rahmen eines Schulversuches, der im Schuljahr 2010/11 endet, seit dem Schuljahr 2006/07, in Schleswig-Holstein seit dem Schuljahr 2007/08 und in Berlin seit dem Schuljahr 2008/09. Dass die dort gewonnenen Erkenntnisse, vgl. etwa Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin, Wissenschaftliche Begleitung der Pilotphase Gemeinschaftsschule, 2. Zwischenbericht, Dezember 2010, http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/bildungswege/gemeinschaftsschule/gemeinschaftsschule_zweiter_zwischenbericht.pdf?start&ts=1304082594&file=gemeinschaftsschule_zweiter_ zwischenbericht.pdf; Meyer-Hesemann, Gemeinschaftsschulen als Beitrag zu mehr Bildungsqualität, Bildungschancen und sozialer Integration, SchVw NRW 2011, 101 ff; Preuss-Lausitz (Hrsg.), Gemeinschaftsschule – Ausweg aus der Schulkrise?: Konzepte, Erfahrungen, Problemlösungen, 2008, nicht auch für Nordrhein-Westfalen hinreichend aussagekräftig sind oder einer weitergehenden Erprobung in Nordrhein-Westfalen bedürfen, weil die nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschulen einem von Sachsen, Schleswig-Holstein und/oder Berlin abweichenden Konzept folgen sollen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nach einem Bericht vom 22. 1. 2011 aus Anlass der Errichtung einer Gemeinschaftsschule in Rheinberg haben die Erfahrungsberichte von Pädagogen aus anderen Bundesländern "eindeutig" gezeigt, dass "die Gemeinschaftsschule gelingen wird". http://www.rp-online.de/niederrheinnord/rheinberg/ nachrichten/rheinberg/Gemeinschaftsschule-kommt_aid_955634.html Die Beigeladene hat ebenfalls nicht begründet, dass die Errichtung einer Gemeinschaftsschule der Erprobung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW dient. Ein auf den genehmigten Schulversuch bezogener Erprobungsbedarf ergibt sich weder aus der Sitzungsvorlage SV 158/10, Zukunft der Sekundarstufe I in der Gemeinde G. , und dem Ratsbeschluss vom 14. 12. 2010 noch aus dem Genehmigungsantrag vom 10. 12. 2010. Das gilt insbesondere auch für das mit dem Antrag vorgelegte pädagogische Konzept für die "Perspektivschule G. ". Auf einen Erprobungsbedarf deutet allenfalls die Ausführung auf S. 14 des Konzeptes hin, es sei eine Pädagogik des Helfens und Unterstützens zu entwickeln, die der zentralen negativen, entmutigenden Sanktionierung allein durch Noten entgegenwirke. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein etwaiger dahingehender Erprobungsbedarf nicht mit den Erfahrungen in Bezug auf die Unterrichtung in Gemeinschaftsschulen in anderen Bundesländern oder auch mit den Erfahrungen etwa der Waldorfschulen, die weitgehend auf eine Benotung der Leistung ihrer Schüler verzichten, gedeckt werden kann. Auch das pädagogische Konzept für die "Perspektivschule G. " greift die bereits vorliegenden Erfahrungen nicht auf. Der Senat ist, zumal im vorliegenden Eilverfahren, nicht verpflichtet, die Frage nach einem Erprobungsbedarf weiter aufzuklären. Insoweit ist auch der Ausgang des laufenden Klageverfahrens nicht in dem Sinne offen, dass im vorliegenden Aussetzungsverfahren eine von der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin unabhängige allgemeine Interessenabwägung erforderlich wäre. Denn die Verwaltungsgerichte müssen einem unsubstantiierten Vortrag nicht nachgehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. 3. 1995 11 B 21.95 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, S. 10 (10); OVG NRW, Beschluss vom 12. 1. 2007 - 19 A 2720/06 -. So liegt es hier. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben das Erfordernis einer Erprobung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nicht substantiiert dargelegt. Sie tragen die Darlegungslast und –pflicht für das Vorliegen dieser Voraussetzung. Vgl. auch zum Haushaltsrecht: VerfGH NRW, Urteil vom 15. 3. 2011 20/10 -, juris, Rdn. 79, m. w. N. Das ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter eines Schulversuchs und einer Versuchsschule. Für die hier streitgegenständliche Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung findet die Darlegungslast zudem eine einfachgesetzliche Grundlage in § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach bedarf die Genehmigung als Verwaltungsakt einer Begründung, weil ein Ausnahmegrund gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG NRW nicht eingreift. Damit hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Genehmigung mitzuteilen. Hierzu gehört unter anderem die Darlegung, dass für Gemeinschaftsschulen ein Erprobungsbedarf in Nordrhein-Westfalen besteht. Die Begründungspflicht dient nicht nur der angesichts des Ausnahmecharakters eines Schulversuchs und einer Versuchsschule bedeutsamen Selbstkontrolle, sondern auch dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, die nur bei einer hinreichenden Begründung effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erreichen kann, und der wirksamen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durch die Verwaltungsgerichte. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. 12. 1992 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (267 f.), und 5. 12. 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE, 75, 214 (239); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., 2010, § 39 Rdn. 4, m. w. N. Ob die Genehmigung auch aus anderen Gründen materiell rechtswidrig ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Antragstellerin wird durch den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid in ihrem Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens verletzt. Der Bescheid verstößt ebenso wie die Organisationsentscheidung der Beigeladenen zur Errichtung der "Perspektivschule G. " gegen das bei Entscheidungen gemäß § 25 SchulG zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW. Danach sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Die erforderliche Genehmigung zur Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen ist zu versagen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt ist (§ 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SchulG NRW). Ob das Rücksichtnahmegebot bei Schulversuchen, die mit der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen einhergehen, und bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Versuchsschulen unmittelbar gilt, vgl. zur Errichtung von Versuchsschulen: LTDrs. 15/1915, S. 11 (zu § 81 Abs. 2), bedarf keiner näheren Erörterung. Es gilt hier jedenfalls entsprechend. Der analogen Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW steht die fehlende ausdrückliche Bezugnahme des § 25 SchulG NRW auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW nicht entgegen. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Durchführung und Genehmigung von Schulversuchen, Versuchsschulen und Modellvorhaben ohne Rücksicht auf die Interessen benachbarter Schulträger zulässig ist. Eine dahingehende generelle Duldungspflicht benachbarter Schulträger, die ihr Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens materiell-rechtlich weitgehend begrenzt, hätte aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt werden müssen. Vgl. zum Planungsrecht: BVerwG, Urteile vom 21. 3. 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (394), und 16. 12. 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (107). Für eine entsprechende Anwendung des einfachgesetzlichen Rücksichtnahmege-botes spricht die Vergleichbarkeit der Interessenlage jedenfalls in den Fällen, in denen eine neue Schule errichtet wird. Der Schulträger ist bei seiner Schulentwicklungsplanung, der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen rechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass er von seinen schulorganisatorischen Befugnissen nicht rücksichtslos zum Nachteil anderer Schulträger Gebrauch macht. Denn schulorganisatorische Entscheidungen und Maßnahmen können wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben. Dies hat auch die Genehmigungsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu beachten, weil sie kein gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßendes und mithin rechtswidriges Schulvorhaben genehmigen darf. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 25. Dies gilt für Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben und deren Genehmigung in gleicher Weise. Hier hat die Errichtung der "Perspektivschule G. " Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens der Antragstellerin als Schulträgerin, weil bislang in nicht unerheblichem Umfang Schüler aus G. weiterführende Schulen in M. besucht haben und die "Perspektivschule G. " gerade solchen Schülern aus G. , die eine weiterführende Schule besuchen wollen, die Perspektive eröffnen soll, eine Schule der Sekundarstufen I und II vor Ort besuchen zu können. Nach der von der Beigeladenen durchgeführten Elternbefragung werden von dieser Möglichkeit Schüler aus G. in einem Umfang Gebrauch machen, der eine vierzügige "Perspektivschule G. " rechtfertigt. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW ist nicht nur im Falle der Gefährdung des Bestandes einer Schule des benachbarten Schulträgers verletzt (§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Rücksichtslos sind schulorganisatorische Maßnahmen mit nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Schulträger und deren Genehmigung auch dann, wenn den Maßnahmen keine rechtlich geschützten Interessen zugrunde liegen. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 19 B 484/09 -, a. a. O., Rdn. 27 und 34; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 11. 7. 1995 - VerfGH 21/93 -, OVGE 45, 291 (294). So liegt es hier. Der Errichtung der "Perspektivschule G. " und deren Genehmigung liegen keine rechtlich geschützten Interessen zugrunde, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulversuch oder eine Versuchsschule nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. In Hauptsacheverfahren ist es gerechtfertigt und ausreichend, den Streitwert in Anlehnung an die die Errichtung, Zusammenlegung und Schließung einer Schule betreffende Nr. 38. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 (1331), in Höhe des Auffangwertes von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Dieser Streitwert ist wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf 2.500 Euro zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).