Urteil
13 A 947/10.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0609.13A947.10A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskos¬ten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskos¬ten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Tatbestand: Der Kläger ist im Jahr 1951 in U. geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er gibt als Beruf Künstler an und hat im Iran u. a. als Musiker sowie für ein Radioprogramm und beim Fernmeldeamt gearbeitet. Im Mai 1988 reiste er mit zwei seiner drei Kinder aus erster Ehe in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den er folgendermaßen begründete: Er habe im Iran nicht mehr als Musiker und Maler arbeiten können, da er nach dem Machtwechsel im Jahr 1979 eine Erklärung habe unterzeichnen müssen, fortan nicht mehr als Künstler tätig zu sein. Er habe dann im Untergrund als Musiker gearbeitet, sei dabei entdeckt und mit 74 Peitschenhieben sowie öffentlicher Beschimpfung bestraft worden. Auf Auslandsreisen habe er verbotene Videobänder in das Ausland geschmuggelt und diese exilpolitischen Aktivisten übergeben. In Deutschland habe er sich den "Iranischen Monarchistischen Patrioten e. V." angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Köln gab seiner gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage mit Urteil vom 11. Mai 1995 (6 K 12667/90) unter Bezugnahme auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers statt. Daraufhin erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger durch Bescheid vom 13. Juli 1995 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des seinerzeit geltenden § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) fest. Der Kläger befand sich von 1995 bis Ende 2002 zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft in der JVA B. . Zunächst durch Urteile aus dem Jahr 1996 und schließlich vom 21. Januar 1998 (65 KLs 99 Js 128/96) verurteilte das Landgericht B. den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs. Die Taten hatte der Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts an der Tochter seiner Lebensgefährtin begangen, die während des Tatzeitraums zwischen 10 und 14 Jahren alt war. In den Feststellungen zur Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zu Lasten des Klägers u. a., dass die begangenen Handlungen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs und des Analverkehrs von erheblichem Gewicht waren, unter Anwendung erheblicher Gewalt - teilweise bei heftiger Gegenwehr des schreienden Kindes - begangen wurden, sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten, die Taten unter Missbrauch des von der Mutter des Kindes entgegengebrachten Vertrauens begangen wurden und - jedenfalls zum Teil - sorgfältig vorbereitet waren. In der mündlichen Verhandlung bezeichnete der gerichtliche Sachverständige die Prognose für den Kläger als ungünstig, da die Taten des Klägers sich über einen langen Zeitraum erstreckt hätten und in die narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die kaum wandelbar sei, eingebettet seien. Es sei damit zu rechnen, dass die Persönlichkeitsstruktur des Klägers diesen veranlassen werde, erneut Situationen zu suchen und zu schaffen, in denen er mit Frau und Kind oder Kindern zusammenlebe und die ihm die Begehung ähnlicher Taten ermögliche. Der gerichtliche Sachverständige schätzte für diesen Fall die Wiederholungsgefahr für die begangenen Straftaten mit jedenfalls über 50 % ein. Der Kläger hat die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Zuvor war der Kläger bereits durch Urteil des Amtsgerichts N. aus dem Jahr 1992 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil er im Oktober 1989 in einem Hotel in N. ein Zimmermädchen genötigt und dabei verletzt hatte; der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung konnte nicht nachgewiesen werden. Der Kläger befand sich aufgrund dieses Vorfalls 15 Tage in Untersuchungshaft. Durch Bescheid vom 2. Oktober 2000 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung und die Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte es aus, nach der Öffnung des Landes und vor allem dem Sieg der Reformer bei den Wahlen im Februar 2000 habe der Kläger politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten; die monarchistische Opposition werde von der politischen Führung des Iran nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen. Von der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht B. das auf die Feststellung zu § 53 AuslG gerichtete Begehren abgetrennt und zunächst über den Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entschieden. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger erstmals vor, er sei bereits im Jahr 1990 zum Christentum übergetreten und am 3. November 1990 im evangelisch-freikirchlichen Missionswerk e. V. in X. getauft worden, was durch Schreiben des Pastors Dr. I. -E. G. des Missionswerks bestätigt werde. Eine Taufbescheinigung legte der Kläger nicht vor. Seit seiner Taufe nehme er aktiv am Gemeindeleben teil und unterstütze den Pastor auf vielfältige Art und Weise. Mit Urteil vom 17. August 2004 (5 K 2359/00.A) wies das Verwaltungsgericht Aachen die auf den Asylanspruch und § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage ab. Zwar sei aufgrund der exilpolitischen Betätigung des Klägers nach wie vor von einer Verfolgungsgefahr des Klägers auszugehen. Aufgrund der erfolgten Strafverurteilung und einer bestehenden Wiederholungs- und Rückfallgefahr seien die Ansprüche aber aufgrund von § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. September 2004 (5 A 3936/04.A) zurück. Nach Einholung sachverständiger Stellungnahmen wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 16. Februar 2006 (5 K 3613/04.A) das auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Begehren ab und führte aus, die Betätigung des Klägers vor seiner Ausreise liege inzwischen mehr als 18 Jahre zurück. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien für die Begründung einer Verfolgungsgefahr nicht hinreichend exponiert. Es drohe auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung wegen der in Deutschland begangenen und abgeurteilten Straftaten. Schließlich begründe der im Jahr 1990 erfolgte Übertritt zum Christentum keine Gefahr, weil die vom Kläger praktizierte Glaubensausübung im Iran auch abseits der Öffentlichkeit möglich sei. Eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position habe der Kläger nicht entfaltet. Unter dem 10. Dezember 2007 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und machte geltend, Abschiebungsverbote lägen bezogen auf den Iran in seiner Person deshalb vor, weil ihm die nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zustehende Religionsausübung dort nicht möglich sei. Eine entsprechende Gewährleistung ergäbe sich aus dem von der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie - QRL) vorgegebenen Schutzniveau. Nachdem der Kläger den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten vergeblich aufgefordert hatte, über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden, hat er am 25. Mai 2009 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 8. September 2009 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung der Feststellungen zu § 53 AuslG im Bescheid vom 2. Oktober 2000 abgelehnt und dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung angedroht. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens erst ermöglichten, lägen nicht vor. Ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG müsse bereits deshalb ausscheiden, weil dem die bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aachen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AuslG entgegenstünden. Die genannte Vorschrift sei inzwischen durch § 60 Abs. 8 AufenthG ersetzt worden; in Bezug auf die Bewertung der vom Kläger begangenen Straftaten hätten sich aber keine Änderungen ergeben. Auch im Hinblick auf § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG habe der Kläger keine neuen Umstände vorgetragen. Wegen des Übertritts zum Christentum komme es entscheidend auf die Praktizierung des Glaubens durch den Kläger an. Zwar schütze die einschlägige Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL u. a. auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, der Kläger habe aber nicht dargetan, dass ihm als christlich religiös geprägte Persönlichkeit eine solche Teilnahme eine Herzensangelegenheit sei. Die vom Kläger vorgetragene Praktizierung seines Glaubens führe im Iran nicht zur Verfolgung. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Er wirke seit seiner Taufe im November 1990 an der kulturellen Gestaltung der Sonntagsgottesdienste in X. mit und begleite die Gottesdienste als Mitglied einer Musikgruppe. Dabei nehme er auch organisatorische Aufgaben wahr, indem er Liederzettel, vor den Gottesdiensten auch Flugblätter verteile und Plakate klebe. Seit März 2009 sei er bei der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde in F. aktiv und nehme dort sonntags am Religionsunterricht in persischer Sprache und am sich anschließenden Gottesdienst teil. Auch hier wirke er durch musikalische Begleitung und als Gottesdiensthelfer mit und verbreite u. a. Einladungskarten zu kirchlichen Anlässen. Der Pastor des Evangelisch-freikirchlichen Missionswerks in X. , Dr. G. , hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 26. Februar 2010 telefonisch mitgeteilt, der Kläger sei seit etwa zwei bis drei Jahren nicht mehr in der Gemeinde in X. aktiv; er sei wohl zur iranischen Gemeinde nach F. gewechselt, wo die Gottesdienste in der Sprache Farsi gehalten würden. Bei der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Motivation für den Übertritt zum christlichen Glauben geschildert. Er habe sich bereits im Iran für die christliche Religion interessiert und sei dann in Deutschland vom Wirken des Pastors des evangelisch-freikirchlichen Missionswerks in X. fasziniert gewesen. Hier habe er sich musikalisch und organisatorisch in das Gemeindeleben eingebracht. Seine derzeitige Gemeinde sei die freikirchliche Gemeinde in F. . Er habe erst Anfang 2008 davon erfahren, dass aufgrund einer europäischen Richtlinie die Berufung auf den Übertritt zum Christentum für die Begründung einer Verfolgungsgefahr im Iran möglich sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen aufgrund der Änderung der Rechtslage vor. Durch die Geltung von Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL sei der Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit erweitert worden. Da der Kläger von der Änderung der für ihn günstigen Rechtslage auch erst im Januar 2008 Kenntnis erlangt habe, sei auch die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Von der Religionsfreiheit würden danach auch das offene Religionsbekenntnis, die Darstellung der Verheißungen der Religion und missionarische Tätigkeit umfasst. Im Falle der Konversion müsse eine glaubhafte Zuwendung zum neuen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels aufgrund einer identitätsprägenden festen Überzeugung deutlich zum Ausdruck kommen. Das sei bei dem Kläger der Fall. Er habe die innere Entfernung vom Islam und die aufrichtige Hinwendung zum Christentum glaubhaft gemacht und nachvollziehbar seine Aktivitäten zunächst in der Gemeinde in X. und dann in F. beschrieben. Dem Kläger drohten im Iran durch mögliche Festnahmen und Verurteilungen zu Haftstrafen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 QRL, wenn er die in Deutschland praktizierten Verhaltensweisen im Iran fortsetzte. Das ergebe sich daraus, dass er vom herrschenden Regime als Apostat angesehen werde und damit den staatlichen, religiös fundierten Machtanspruch in Frage stelle. Der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG sei für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach könne der Schutzbereich des jeweils maßgeblichen Rechtsguts bei der Flüchtlingsanerkennung nicht nach Art. 10 QRL bestimmt werden, sondern ergebe sich aus Art. 9 QRL, der beachtliche Verfolgungshandlungen regele. Damit führe die Qualifikationsrichtline nicht zwangsläufig zu einer Erweiterung des Flüchtlingsschutzes, was für die Gewährung subsidiären Schutzes erst recht gelten müsse. Danach liege keine Änderung der Rechtslage vor, so dass es bereits an einem Wiederaufgreifensgrund fehle. Auch materiell ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL den Schutzumfang des von Art. 9 EMRK lediglich umfassten forum internum der Religionsausübung nicht erweitere. Die danach (bloß) erfasste Glaubensausübung im privat-nachbarschaftlichen Bereich sei auch für Konvertiten im Iran möglich. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts F1. - Schöffengericht - vom 30. Mai 2011 - 1 Ls 32 Js 29831/10 - zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden; die Freiheitsstrafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F1. vom 14. März 2011 hat sich der Kläger deshalb seit dem 25. März 2011 in Untersuchungshaft befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF (Erstverfahren, Widerrufsverfahren und Folgeverfahren) sowie die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des BAMF vom 8. September 2009 ist (im hier zu prüfenden Umfang) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach der allein geltend gemachten Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK aufgrund des beim BAMF gestellten Folgeantrags. I. Nach der für Asylanträge und Anträge auf Gewährung von Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG geltenden Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren aufgrund eines Folgeantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall der vom Bundesamt vorgenommenen, bestandskräftigen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 und Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, juris. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kommt im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten daneben aber ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Funke-Kaiser, in: AsylVfG, Gemeinschaftskommentar (Stand: 91. EL., Mai 2011), § 71 Rn. 266 ff. Danach kann ein Anspruch auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens dann bestehen, wenn das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert ist, was etwa der Fall sein kann, wenn sich die frühere Entscheidung als offenkundig rechtswidrig erweist und die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre, etwa weil der Ausländer im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137 = NVwZ 2010, 652 und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 = NVwZ 2005, 462; Funke-Kaiser, in: AsylVfG, a. a. O., § 71 Rn. 273 m. w. N. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des begehrten Abschiebungsverbots. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens hat, das die Feststellung des begehrten Abschiebungsverbots erst ermöglichen würde. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - an deren Stelle die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getreten sind - durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Februar 2006 (5 K 3613/04.A) ist die Durchsetzung eines Anspruchs auf Feststellung von Abschiebungsverboten für den Kläger nur noch im Wege der Durchführung eines Folgeverfahrens nach § 71 AsylVfG möglich. Als Wiederaufgreifensgrund macht der Kläger eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend, da durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) der Schutzbereich der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG beachtlichen Religionsfreiheit zu seinen Gunsten erweitert worden sei. Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls in der Sache der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben ist, weswegen auch ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG (i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) ausscheidet und der Frage nicht nachgegangen werden muss, ob die ggf. geltende Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vom Kläger eingehalten ist. II. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG entgegenstände, wonach die Flüchtlingsanerkennung versagt wird, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Dieser Ausschlussgrund erstreckt sich nur auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Nach den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie wäre es wohl möglich gewesen, auch die Gewährung subsidiären Schutzes einem entsprechenden Vorbehalt zu unterwerfen (vgl. Art. 17 QRL). Dies ist im deutschen Recht aber nicht umgesetzt worden, so dass der Senat hier nicht der Frage nachgehen muss, ob der Kläger nach den begangenen Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot besteht dann, wenn grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien im Fall einer Abschiebung in ihrem Kern bedroht sind, ein äußerster menschenrechtlicher Mindeststandard muss unterschritten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 = NVwZ 2000, 1302. Dazu gehört auch ein unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines religiösen Menschen unverzichtbar ist. Die Religionsfreiheit ist ein hochrangiges Rechtsgut, auch wenn sie nicht zu den unantastbaren Rechten i. S. v. Art. 15 Abs. 2 EMRK gehört. Vgl. Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 9 Rn. 7 ff.; Frowein, in Frowein/Peukert, EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 1996, Art. 9 Rn. 1; Treiber, in: AufenthG, Gemeinschaftskommentar (Stand: 50. EL, April 2011), § 60 Rn. 165.2. Der elementare Bestandteil des Menschenrechts der Religionsfreiheit wird auch als religiöses Minimum bezeichnet. Er ist charakterisiert durch die Ausübung der Religionsfreiheit innerhalb der Grenzen des sogenannten forum internum. Dieser Kern entspricht im Wesentlichen dem unbeschränkbaren Bereich der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EMRK und umfasst als unverzichtbarer und unentziehbarer Bestandteil der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Dass der zunächst weite Schutzbereich der Religionsfreiheit mit Rechten anderer kollidieren kann und von daher nicht in Gänze einschränkungslos zu gewährleisten ist, wird auch aus dem Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 EMRK deutlich. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183. Dem unentziehbaren Wesenskern nicht (mehr) zugehörig sind Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit sowie Missionierungen, die jeweils dem sogenannten forum externum der religiösen Betätigung zuzurechnen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff); BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, a. a. O., und vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 = NVwZ 2004, 1000 und Vorlagebeschluss vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH (Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Voraussetzungen einer Verfolgung wegen Verletzung der Religionsfreiheit nach der Richtlinie 2004/83/EG), juris. Betätigungen im Rahmen des forum externum können im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten aber dann geschützt sein, wenn die an die Religionsausübung anknüpfende Verfolgungshandlung in Leib, Leben oder physische Freiheit des Ausländers eingreift, wobei in diesem Fall strenge Anforderungen an das individuelle Bedürfnis, die Religion zu praktizieren, zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278, und vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221; Hailbronner, in: ZAR 2008, 209 (212), weist darauf hin, dass letztlich der Verfolgungshandlung, die an den Verfolgungsgrund anknüpft, entscheidende Bedeutung zukommt. Grundsätzlich führt nicht jede Beeinträchtigung der Religionsfreiheit zur Gewährung von Abschiebungsschutz. Beeinträchtigungen müssen eine Schwere und Intensität erreichen, die sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a. a. O. Diese Einschränkung findet ihren Grund darin, dass das Asylrecht demjenigen Aufnahme und Schutz bietet, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Soweit über § 60 Abs. 5 AufenthG auf die Verletzung von in der EMRK geregelten Menschenrechten abzustellen ist, ist zu bedenken, dass die EMRK als Vertragswerk die Einhaltung eines hohen Standards zunächst zwischen und in den Vertragsstaaten fordert, der auf Drittstaaten nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Dieser Standard ist nicht ohne Weiteres Maßstab für die Gewährung von Flüchtlingsschutz, vielmehr müssen die in Frage stehenden Eingriffe eine Schwere erreichen, die sie zugleich als Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK qualifizieren, was regelmäßig der Fall sein wird, wenn einem wahrhaft religiös geprägten Menschen das religiöse Existenzminimum vorenthalten wird. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH, a. a. O. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK kann vor diesem Hintergrund zu gewähren sein, wenn dem Angehörigen einer religiösen Gruppe eine Verleugnung oder gar Preisgabe seines Glaubens zugemutet wird, etwa weil für den Fall der Betätigung des Glaubens mit Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit zu rechnen ist oder aber wenn der religiöse Mensch daran gehindert wird, seinen Glauben nach eigenem Verständnis im privaten Bereich und unter anderen Gläubigen zu bekennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a. a. O. Eingriffe der genannten Schwere führen allerdings auch nur dann zur Gewährung von Abschiebungsschutz, wenn der jeweilige Glaubensangehörige von ihnen auch selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist. Das hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne durch seinen Glauben geprägt ist und diesen lebt. Erforderlich ist eine ernsthafte Hinwendung zu der in Anspruch genommenen Religion. Nur für eine wahrhaftig religiös geprägte Persönlichkeit können sich die beschriebenen Eingriffe als Verletzung ihrer Menschenwürde auswirken. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris. Insofern besteht im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem maßgeblichen Schutzbereich der Religionsfreiheit und dem Grad der religiösen Prägung durch innere Überzeugung und nach außen gezeigte Betätigung des Schutzsuchenden. Dadurch kann individuell das beachtliche religiöse Existenzminimum auch enger zu bestimmen sein, als es durch die dargestellte Definition allgemein beschrieben wird. Maßstab ist - wenn nicht die Gruppenzugehörigkeit als solche bereits maßgeblich mit Strafe bedroht ist -, ob für den einzelnen Gruppenangehörigen nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung die Ausübung von Handlungen, die das forum internum umfasst, eine Herzensangelegenheit und damit unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a. a. O. Die bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu bewertende Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ist im Ansatz nicht anders zu beurteilen als die im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte "beachtliche Wahrscheinlichkeit". Allerdings gilt wie bei § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Element der Konkretheit der Gefahr bestimmt - für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 - 10 B 28.08 -; Hess. VGH, Urteil vom 19. November 2008 6 UE 1147/07.A -, jeweils juris. III. An diesen Maßstäben hat sich, bezogen auf die Regelung zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, durch die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie und ihre Umsetzung in das nationale Recht durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 nichts geändert. Ob die Vorschriften der Art. 10, 9 QRL überhaupt zu einer Erweiterung des Schutzes bei der Verfolgung aus religiösen Gründen führen können, ist für die unmittelbar betroffene Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage ist Gegenstand des bereits genannten Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 - an den Europäischen Gerichtshof. Das Ergebnis dieses Vorabentscheidungsersuchens ist aber für das hier vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weil es nur den Umfang der Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, der im Rahmen möglicher Verfolgungsgründe auch den Begriff der Religion - über das forum internum hinaus - definiert, und Art. 9 QRL (Verfolgungshandlungen), sind für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht anwendbar. Durch die beiden Vorschriften wird ausschließlich die Reichweite des Flüchtlingsschutzes im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmt. Das ergibt sich in erster Linie aus dem Aufbau und der Systematik der Qualifikationsrichtlinie. Die Bestimmungen der Art. 9 und 10 QRL sind Bestandteil des mit "Anerkennung als Flüchtling" überschriebenen 3. Kapitels der Richtlinie. Die Vorschriften des 3. Kapitels betreffen nicht, wie etwa die Vorschriften des 1. Kapitels (Allgemeine Bestimmungen) und des 2. Kapitels (Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz) die Schutzgewährung allgemein, sondern nur die Flüchtlingsanerkennung nach Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention, die im deutschen Recht mit der Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzt ist. Die Vorschriften des 3. Kapitels werden durch verfahrensrechtliche Vorschriften im 4. Kapitel (Flüchtlingseigenschaft) ergänzt. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist dagegen (speziell) im 5. und 6. Kapitel geregelt (Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz; Subsidiärer Schutzstatus). Es sind weder sprachliche noch systematische Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL der Begriff der Religion in allgemeiner, für die gesamte Richtlinie geltender Weise bestimmt werden sollte. Im Gegenteil enthält das 5. Kapitel eben eigene materielle Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (insbes. Art. 15 QRL: "ernsthafter Schaden"). Davon geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. April 2008 - 10 B 28.08 -, a. a. O., aus, ohne die Frage der Anwendung von Art. 9 und 10 QRL bei der Gewährung subsidiären Schutzes allerdings ausdrücklich zu beantworten. Zur beschriebenen Systematik der Qualifikationsrichtlinie vgl. auch Titze, Die deutsche Asylrechtsprechung und das internationale Flüchtlingsrecht, 2008, S. 53 - 54 und Hailbronner, in: ZAR 2008, 209. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, mit dessen Art. 1 Nr. 48 die Qualifikationsrichtlinie in § 60 AufenthG umgesetzt worden ist, ergibt sich keine andere Sichtweise. Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung ganz überwiegend geteilt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. November 2008 - 6 UE 1147/07.A -; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, InfAuslR 2008, 101; VG Mainz, Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 K 640/06.MZ -; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2008 - A 11 K 1623/08 -; VG Hamburg, Urteil vom 24. April 2008 10 A 291/07 - (mit dem weiteren Argument, der Abschiebungsschutztatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG sei nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeprägt und könne daher nicht von der Richtlinie umfasst werden; die Tatbestände subsidiären Schutzes seien national in § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG umgesetzt), jeweils juris; a. M. jedoch: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -; VG Stade, Urteil vom 25. September 2009 - 1 A 133/08 -, jeweils juris. Danach musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie bei § 60 Abs. 5 AufenthG (etwa aufgrund unmittelbarer Geltung der Richtlinie) überhaupt zur Anwendung kommen können. Eine gesetzlich angeordnete Geltung der Richtlinie für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nämlich - anders als für die Flüchtlingsanerkennung durch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG und für bestimmte Formen des subsidiären Schutzes durch § 60 Abs. 11 AufenthG - nicht bestimmt. IV. Nach den dargestellten Maßstäben steht der Abschiebung des Klägers in den Iran § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK nicht entgegen. Dem Kläger droht wegen seines in Deutschland vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben und seiner seitherigen Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die erforderliche schwere Verletzung von Rechten im Sinne der EMRK. (1.) Weiter wird ihm die Ausübung seines christlichen Glaubens im Iran auch entsprechend dem Grad seiner christlichen Prägung im Rahmen des für ihn unentziehbaren religiösen Existenzminimums ausreichend möglich sein. (2.) 1. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen, wonach der Kläger durch die am 3. November 1990 vollzogene Taufe - auch wenn diese nicht durch eine Taufbescheinigung belegt ist - formal seinen Übertritt vom Islam zum Christentum erklärt und im Anschluss zunächst in X. und später in F. am Gemeindeleben von dort ansässigen evangelisch-freikirchlichen Gemeinschaften teilgenommen hat. Dabei war der Kläger, soweit er nicht inhaftiert war, in das Gemeindeleben vorwiegend organisatorisch eingebunden, Gottesdienste hat er auch musikalisch begleitet und gelegentlich auf die Veranstaltungen werbend - etwa durch das Verteilen von Informationen - hingewiesen. Durch den der Entscheidung des Senats zugrundegelegten formalen Übertritt des Klägers zum Christentum und seine Tätigkeit für und innerhalb der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden in Deutschland hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran beachtliche Verletzungen seiner Religionsfreiheit nicht zu befürchten. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass der Kläger für die Gemeinden keinesfalls an exponierter Stelle tätig geworden ist. Bei den vor allem in den Bescheinigungen des Pastors Dr. I. -E. G. des Evangelisch-freikirchlichen Missionswerks in X. genannten Tätigkeiten des Klägers - die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen hier unterstellt - handelt es sich im Wesentlichen um organisatorisch-unterstützende Tätigkeiten. Auch musikalische Darbietungen während der Gottesdienste verhelfen den Beiträgen des Klägers noch nicht zu einer gewissen Exponiertheit aus theologischer oder - nach anderer Sichtweise - auch aus ideologischer Sicht, sondern sind als - durchaus gestaltende - aber theologisch-inhaltlich doch nachrangige Beiträge anzusehen. Durch den Vortrag, Einladungen zu Gottesdiensten verteilt und werbend auf Gottesdienste hingewiesen zu haben, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger eine christlich-missionarische Tätigkeit nicht glaubhaft machen können. Das bloße Werben - auch durch das Verteilen von Informationsmaterial - für christlich-liturgische Veranstaltungen wie Gottesdienste genügt regelmäßig noch nicht, um einzelnen Gemeindegliedern insoweit eine herausgehobene Rolle zuzuordnen. Mit diesem Hintergrund wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht Verfolgungshandlungen des iranischen Staates ausgesetzt sein. Das ergibt sich aus den zur Lage im Iran zur Verfügung stehenden Auskünften und Berichten. Danach ist der Abfall vom Islam (Apostasie) nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht. Zwar hat das iranische Parlament am 9. September 2008 ein Apostasiestrafgesetz beschlossen, dieses Gesetz ist aber bislang nicht in Kraft getreten. Soweit die Apostasie nach islamischem Recht mit der Todesstrafe bedroht ist, kommt es nach den vorliegenden Auskünften wegen der hohen formalen Voraussetzungen einer Anklageerhebung nicht zu entsprechenden Verurteilungen. Das gilt vor allem, wenn ein Apostat nicht in exponierter Position tätig gewesen ist. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - A 2 B 771/02 -, juris, insoweit bestätigt durch das BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a. a. O. Dass die Lage insoweit für praktizierende Christen im Iran angespannt ist und sich mit Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad und dem Beschluss des iranischen Parlaments zum Apostasiegesetz weiter verschärft haben mag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, juris, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die iranischen Behörden würden gegen Konvertiten insgesamt mit abschiebungsrelevanter Intensität vorgehen. Die Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2002 - A 2 B 771/02 - a. a. O., die theoretisch mögliche Strafverfolgung gegen Apostaten finde in der Praxis jedenfalls gegen nicht exponiert tätig gewesene und im Iran nicht öffentlich bekennende Christen nur teilweise statt, wird auch weiterhin durch die zur Verfügung stehenden Auskünfte gestützt. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 27. Februar 2011 (Stand: Januar 2011) heißt es zwar (S. 24), Konvertiten drohe Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, es gebe allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt ihre Religion ausübten. Die Verfolgung von Konvertiten scheint danach weitgehend an die gemeindliche Betätigung, in erster Linie in der Öffentlichkeit, geknüpft zu sein. Soweit es tatsächlich zu Verurteilungen gekommen ist, handelt es sich nach Auskunftslage um Personen, die wohl in leitender Gemeindefunktion tätig waren. In den Erkenntnissen des Informationszentrums Asyl und Migration des BAMF zum Iran vom April 2011 (S. 15) etwa wird von zwei verurteilten Pfarrern berichtet. Auch in der Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Mainz vom 7. Juli 2008 heißt es, Opfer staatlicher Repressionen seien praktizierende Konvertiten (allerdings auch Praktizierende von Hauskirchengemeinden) geworden. Bei den berichteten Fällen handelt es sich wiederum ganz überwiegend um Christen, die ihren Glauben nach außen oder in leitender Gemeinde- oder Hauskirchenfunktion gelebt haben. In dem allerdings bereits älteren Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 "Christinnen und Christen im Iran" heißt es (S. 17), ob ein Konvertit durch den Iran verfolgt werde, hänge in großem Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit zusammen. Im International Religious Freedom Report des U.S. Department of State zum Iran vom 17. November 2010 wird von evangelischen Kirchenführern ( Evangelical church leaders ) berichtet, die in das Visier iranischer Behörden geraten seien. Auch die dort im einzelnen berichteten Fälle richteten sich maßgeblich gegen praktizierende kirchliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger allein wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung - sollte diese bekannt geworden sein oder noch bekannt werden - durch die iranischen Behörden belangt werden wird. 2. Der Kläger wird seinen christlichen Glauben im Iran auch weiter in einer solchen Weise ausüben können, dass sein religiöses Existenzminimum nicht verletzt ist. Dabei könnte er - wie dargelegt - Einschränkungen außerhalb des forum internum zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für sich nur geltend machen, wenn diese Einschränkungen als Verfolgungshandlungen, die einen schwerwiegender Eingriff in Leben, Leib oder physische Freiheit bei wenigstens formaler Anknüpfung an die christliche Religion des Klägers darstellen, angesehen werden könnten. Dafür ist nichts ersichtlich, der Kläger hat eine solche Gefahr auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Im Rahmen des forum internum aber wird es dem Kläger im Iran möglich sein, seinen christlichen Glauben zu haben und zu behalten und seine Lebensführung entsprechend christlichen Werten auszurichten, sofern er das wünscht und für sich für praktikabel und durchführbar hält. Soweit zum forum internum der Religionsausübung im Grundsatz auch die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, zählt, kann der Kläger nach dem Grad der christlichen Prägung, die er nach seinem Glaubensübertritt in Deutschland nachvollziehbar erfahren hat, ein solches Recht nicht in vollem Umfang für sich in Anspruch nehmen. Der Senat bewertet den Grad der christlichen Prägung des Klägers und seine Lebensführung insoweit abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensführung und -gestaltung ergibt nicht, dass dem Kläger eine Ausübung seiner christlichen Religion in einer solchen persönlichen Gemeinschaft abseits der Öffentlichkeit, die ihm im Iran nicht möglich wäre, eine Herzensangelegenheit wäre, die er ernsthaft suchen und auf sie angewiesen wäre. Zwar hat sich, wie bereits ausgeführt, die Lage praktizierender Christen in den letzten Jahren im Iran noch einmal deutlich verschlechtert. Nach den vorliegenden Auskünften geraten praktizierende Konvertiten im Iran jedenfalls zeitweise und regional unterschiedlich so in das Visier iranischer Behörden, dass eine ungestörte Religionsausübung selbst abseits der Öffentlichkeit mit erheblichen Gefahren verbunden sein kann. Das hat seinen Grund darin, dass Apostaten von der Islamischen Republik nicht nur als Glaubensabfaller, sondern auch als Regimegegner wahrgenommen werden, so dass sie wenigstens auch als potentielle politische Feinde des Systems gelten (können). Auch wenn eine solche Sichtweise bereits seit der Revolution im Jahr 1979 galt, ist seit der Präsidentschaft des 2005 gewählten Präsidenten Ahmadinejad eine Verschlechterung der Lage eingetreten. Dass der iranische Staat die Apostasie zunehmend als Herausforderung ansieht, wird deutlich durch das vom iranischen Parlament im Jahr 2008 mit überwältigender Mehrheit beschlossene Gesetz, das die Apostasie auch nach weltlichem Recht der Todesstrafe unterwirft. Die Aktivitäten der iranischen Behörden richten sich inzwischen auch vermehrt gegen die Angehörigen christlicher Hauskreise. Vgl. Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Mainz vom 7. Juli 2008; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 "Christinnen und Christen im Iran"; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report zum Iran vom 17. November 2010. Dementsprechend gehen Teile der Rechtsprechung davon aus, dass die Glaubensbetätigung abseits der Öffentlichkeit in häuslichen und nachbarschaftlichen christlichen Kirchenkreisen derzeit nicht überall gefahrlos möglich sei und damit für jemanden, dessen christlich-religiöse Prägung die Praktizierung des Glaubens wenigstens in privater Gemeinschaft verlangt, dieses religiöse Existenzminimum im Iran nicht stets gesichert sei. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. November 2008 - 6 UE 1147/07.A -; VG Würzburg, Urteil vom 25. August 2009 - W 6 K 08.30036 -, S. 19 ff. UA; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 8. September 2008 - 7 E 1157/07.A(1) -; VG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2008 - 3 A 59/98 -; VG Mainz, Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 K 640/06.MZ -; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2008 - A 11 K 1623/08 -, jeweils juris. Ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 24. Juni 2010 - AN 18 K 10.30133 -, juris (allerdings ohne zwischen forum internum und forum externum der Glaubensbetätigung zu unterscheiden). In der inzwischen älteren Rechtsprechung wird dagegen die christliche Glaubensausübung im vollen Umfang des forum internum für möglich gehalten, sofern die Gläubigen nicht an exponierter Stelle nach außen, insbesondere missionarisch, tätig wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 A 2906/04.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 24. März 2006 - 1 Bf 15.98.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; Sächs. OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 2 A 228/07 -, AuAS 2008, 69; VG Arnsberg, Urteil vom 26. Januar 2007 - 12 K 1938/06.A -; VG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2005 - 8 K 2516/04.KO -, jeweils juris. Auf der anderen Seite wird berichtet, dass das Vorgehen der iranischen Behörden gegen hauskirchliche Kreise sehr ungleichmäßig sei und zahlreiche Fälle unbehelligter Glaubensausübung im Iran bekannt seien. Vgl. die oben (zu drohenden Gefahren wegen der bislang ausgeübten Religion) benannten Auskünfte, etwa Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 27. Februar 2011 (Stand: Januar 2011), S. 24. Die dokumentierten Einzelfälle richten sich gegen Personen, die innerhalb christlicher Gemeinschaften führende Postionen oder Aufgaben übernommen haben, die sie von einfachen Gemeindemitgliedern unterscheiden. Die Verfolgung bloß einfacher Mitglieder christlicher Gemeinschaften in hinreichender Intensität ist hingegen über die allgemeine Annahme zunehmender Gefährdung hinaus durch die vorliegenden Auskünfte nicht festgestellt. Danach steigt die Gefahr, von iranischen Behörden belangt zu werden, mit der Betätigung nach außen und dem Einsatz und Beitrag der Gläubigen bei der Durchführung von Zusammenkünften. Umgekehrt werden sich bestimmte Gefahren durch Vorsichtsmaßnahmen verringern lassen. Ob solche Vorsichtsmaßnahmen, die regelmäßig mit (weiterem) Verzicht bei der Glaubensausübung einhergehen werden, zumutbar sind, ist jeweils im Einzelfall anhand der religiös-inneren Prägung des Schutzsuchenden zu ermitteln. Angesichts seiner bislang schon nicht exponierten Stellung im christlichen Gemeindeleben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich nach seiner Rückkehr in den Iran im Rahmen von christlichen Haus- und Nachbarschaftskreisen entsprechend exponieren würde, was zu einer erhöhten Gefährdung führen würde. Unter Würdigung des bisherigen Lebenswandels und der dargelegten gemeindlichen Betätigung des Klägers steht es für den Senat überdies nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit fest, dass es den Kläger über seine innere Überzeugung hinaus drängen würde, sich in entsprechenden Kreisen zu betätigen und für den dann gegebenen Fall einer bloß innehabenden christlichen Überzeugung inneren Konflikten ausgesetzt sähe, die sich bei ihm als nicht hinnehmbarer Eingriff in die Religionsfreiheit auswirkten. Jedenfalls kann der Kläger darauf verwiesen werden, die nach wie vor im Iran gelebten christlichen Nachbarschaftskreise nach einer Rückkehr zunächst abwartend zu beobachten und ggf. auch seinen Wohnort so einzurichten, dass er sich - ohne nach außen exponiert in Erscheinung zu treten - Kreisen anschließen könnte, die wenigen - hinnehmbaren - oder gar keinen Repressalien der örtlichen Staatsorgane ausgesetzt sind. Ein solches Vorgehen ist mit der gebotenen (und asylrechtlich auch zugemuteten) Vorsicht möglich, was für den Kläger um so mehr gilt angesichts seines bis zum Jahr 1988 dauernden Aufenthalts im Iran und der zahlreichen Auslandsreisen, des langjährigen Aufenthalts in Deutschland und der daraus wohl gewonnenen Lebenserfahrung. Der Bewertung der persönlich-religiösen Identität des Klägers durch den Senat liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Grad der christlichen Prägung des Klägers ergibt sich aus der bisherigen christlichen Betätigung des Klägers. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger danach im Wesentlichen dargelegt, dass er sich mit organisatorischen und unterstützenden Tätigkeiten in das Gemeindeleben des Evangelisch-freikirchlichen Missionswerks X. eingebracht hat. Der Senat vermag selbst dann, wenn man die Bescheinigungen des Pastors Dr. I. -E. G. nicht von vornherein als Gefälligkeitsbescheinigungen außer Betracht lässt, eine hinreichende christliche Prägung des Klägers für seine Lebensführung nicht erkennen. Die Bescheinigungen von Pastor Dr. G. werfen erhebliche Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit auf. So hat dieser im Klageverfahren auf telefonische Anfrage des Einzelrichters vom 26. Februar 2010 mitgeteilt, der Kläger sei "seit etwa zwei bis drei Jahren nicht mehr in der Gemeinde in X. aktiv", sondern sei wohl zur iranischen Gemeinde nach F. gewechselt (Vermerk vom 26. Februar 2010, Bl. 50 der Gerichtsakte). Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger aber Bescheinigungen des genannten Pastors vom 16. November 2008 und vom 18. März 2009 vorgelegt, in denen erklärt wird, der Kläger stelle eine "große[n] und kaum ersetzliche[n] Hilfe" für das Missionswerk dar, er werde "dringend als Assistent und Seelsorger/ Sozialhelfer bzgl. der iranischen Minderheit" benötigt. Er könne zurzeit nur zur Hauptstelle nach X. kommen, werde aber zum Einsatz in verschiedenen Städten benötigt. Der Kläger werde im Kulturprogramm als Musiker, Maler und Dekorateur eingesetzt, wo er unersetzlich sei. Jedenfalls die letztgenannte Bescheinigung ist weniger als ein Jahr vor der telefonischen Auskunft entstanden, wonach der Kläger aber seit etwa zwei bis drei Jahren in der X1. Gemeinde nicht mehr aktiv sei. Auch unter Berücksichtigung von Ungenauigkeiten in den Zeitangaben, die bei Jahreszeiträumen naturgemäß auftreten können, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung für die gravierend unterschiedlichen Angaben des Pastors. Weiter zweifelhaft erscheinen die Angaben des Pastors in der Bescheinigung vom 3. November 2007, der Kläger sei u. a. "mit der sozialdiakonischen Betreuung (Behördengänge, Übersetzungsdienste)" befasst. Angesichts der vom Kläger eingeräumten fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache (etwa auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Aachen am 17. August 2004, und die Äußerung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010, die Teilnahme an Gefängnisgottesdiensten sei wegen Sprachschwierigkeiten problematisch gewesen) und der eigenen Inanspruchnahme des damaligen Bewährungshelfers für Behördengänge dürften die bescheinigten Tätigkeiten des Klägers allenfalls untergeordnete Bedeutung gehabt haben. Schließlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage für die ebenfalls in der Bescheinigung des Pastors vom 3. November 2007 abgegebene Erklärung, der Kläger habe seine "charakterliche Zuverlässigkeit ...über einen Zeitraum von 16 Jahren erschöpfend bewiesen". Von dem genannten Zeitraum von 16 Jahren befand sich der Kläger immerhin 7 ½ Jahre in Strafhaft, während der dem Pastor eine entsprechende Beurteilung schon formal kaum möglich gewesen sein dürfte. Zudem erscheint dem Senat auch das einschränkungslos formulierte inhaltliche Urteil angesichts der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers über einen weiteren Zeitraum von vier Jahren des Bescheinigungszeitraums weit überzogen und damit wenig wirklichkeitsnah. Soweit der Kläger über die Darlegung der - zum Teil zweifelhaften, aber hier zugunsten des Klägers dennoch als zutreffend unterstellten - organisatorischen gemeindlichen Tätigkeit hinaus die inhaltliche Befassung mit dem Christentum und die Prägung durch dessen Wertesystem für seine Lebensführung geltend macht, ist der Senat mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die christliche Überzeugung und Prägung des Klägers nicht so verankert ist, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran und unter Umständen (auch zeitweise) nicht ermöglichten Zusammenkünften mit anderen Christen in seinem religiösen Empfinden mit der für ein Abschiebungsverbot ausreichenden Schwere belastet wäre. Zwar hat der Kläger in religiös-inhaltlicher Hinsicht über die vorgetragenen Gottesdienstteilnahmen hinaus - allerdings ohne die Vorlage weiterer Belege - geltend gemacht, in einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde in F. kirchlichen Unterricht in der Form der Sonntagsschule zu erhalten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch Grundwissen über das Christentum (Bedeutung von Taufe, Ostern, Pfingsten sowie Grundzüge des Gebets Vaterunser) aufgezeigt. Für die Einschätzung der Verankerung der christlichen Prägung in einer Person sind aber auch wenigstens bestimmende Ereignisse der Lebensführung heranzuziehen. Denn Religionen wie jedenfalls das Christentum leben von der Verinnerlichung und Umsetzung von vermittelten Werten, für die besonders charakteristisch - etwa im Christentum - die christliche Nächstenliebe ist. Ein nur theoretisches Studium oder Zurkenntnisnehmen der Religion oder ihrer Werte spricht - je nach dem Grad fehlender praktischer Umsetzung - gegen eine Verinnerlichung und religiöse Prägung der Persönlichkeit und somit gegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene in seinem Heimatland diesen Glauben leben wird. Eine solche Verinnerlichung christlicher Werte ist unter Berücksichtigung der gemeindlichen Betätigung und der dargelegten Lebensführung des Klägers aber nicht zu erkennen. Über die beschriebene Teilnahme an den Gottesdiensten (und in jüngerer Zeit die vorausgehende Sonntagsschule in der Gemeinde F. ) hinaus hat der Kläger nichts geltend gemacht, was substantiell für seine christliche Prägung und eine entsprechende Lebensführung sprechen würde. So hat der Kläger seine mit der Taufe im November 1990 vollzogene Hinwendung zum Christentum erstmals im Klageverfahren gegen den Asylwiderrufsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Aachen ab dem Jahr 2000 erwähnt. Im Asylverfahren gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 1990 hat der Kläger indessen seine vorgebliche christliche Gesinnung nicht geltend gemacht. Angesichts der auch in den 1990er Jahren bereits bestehenden (zwar geringeren) Gefährdung für christliche Konvertiten im Iran ist das Verhalten des Klägers, seine religiöse Gesinnung nicht wenigstens auch zur Begründung drohender Verfolgung vorzutragen, nicht nachvollziehbar. Das gilt um so mehr, wenn man, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, von einer sein Leben prägenden Religiosität ausginge, die ihn hätte drängen müssen, auf seine Religion hinzuweisen, um so möglichen künftigen Gefährdungen vorausschauend zu begegnen. Dazu fügt sich, dass der Kläger wenig dargelegt hat, was die Ausübung seines Christentums während der über siebenjährigen Strafhaft in der JVA B. untermauern würde. Der Kläger räumt selbst ein, dass er an Gottesdiensten im Gefängnis kaum teilgenommen habe und macht dafür Sprachschwierigkeiten verantwortlich. Vor dem Hintergrund der Inhaftierungssituation hätte es für eine christlich geprägte Person auch bei Verständigungsschwierigkeiten nahegelegen, die christliche Gemeinschaft und das liturgische Miteinander zu suchen, das seine Werte bereits aus dem Beisammensein von Gleichgesinnten und gemeinsamen Singen oder Musizieren beziehen kann, auch wenn dabei der Glaubensvermittlung mittels der deutschen Sprache (zunächst) nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Auch eine regelmäßige oder vertiefte Beschäftigung mit der angeblich von Pastor Dr. G. überreichten Bibel in persischer Sprache (Farsi) während seiner Haftzeit hat der Kläger nicht dargetan. Jedenfalls nach den Ausführungen des Klägers zu seinen Grundkenntnissen der christlichen Religion in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht drängt sich ein solcher Schluss ohne weitergehende Ausführungen auch sonst nicht auf. Schließlich ist nichts dafür bekannt geworden oder vom Kläger vorgebracht, dass er die Situation einer für ihn möglicherweise als unbefriedigend empfundenen Glaubenspraktizierung im Gefängnis zu ändern versucht hätte, etwa durch einen Verlegungsantrag in eine andere JVA, der seine Situation - wenn auch nur vermeintlich - hätte verbessern können oder durch Gesprächsgesuche an den Anstaltsgeistlichen (ggf. im Verbund mit einem Dolmetscher). Davon unabhängig spricht gegen die Aufnahme und Verinnerlichung christlicher Werte der von Straffälligkeit durchzogene Lebenswandel des Klägers. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass Kriminalität und strafrechtliche Verurteilungen nicht grundsätzlich die religiöse Prägung eines Menschen ausschließen oder einschränken müssen. Vielmehr ist das - wie hier gut dokumentierte - Gesamtbild der jeweiligen Persönlichkeit mit allen Lebensumständen in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Hinsichtlich der Begehung von Straftaten ist maßgeblich auf die Art und Begehung der Tat und auch auf den Zeitraum, über den sich kriminelles Verhalten erstreckt hat, abzustellen. Selbst wenn man den Vorfall der Nötigung und Körperverletzung eines Zimmermädchens aus dem Jahr 1989 deshalb außer Betracht ließe, weil er sich vor der formellen Hinwendung des Klägers zum Christentum ereignet hat, sind danach als gravierendes Ereignis die vielfachen Vergewaltigungen eines dem Kläger anvertrauten Kindes über einen Zeitraum von etwa vier Jahren zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich schon nach allgemeinem und besonders religiösem - hier christlichem - Wertverständnis um besonders verabscheuungswürdige Verbrechen, die unter Ausnutzung der Position des Stärkeren an einem Kind, unter Anwendung massiver Gewalt über einen langen Zeitraum und bei Inkaufnahme erheblicher seelischer, möglicherweise lebenslanger Folgen für das Opfer begangen worden sind. Der Senat hat keinen Anlass, an den entsprechenden Feststellungen des Landgerichts B. zu zweifeln, die durch zwei verschiedene Kammern des Gerichts getroffen worden sind. Auch wenn Religionen wie das Christentum eine Befolgung ihrer Werte wegen der Fehlbarkeit des Menschen nicht absolut verlangen (können), lässt sich ein (Fehl-)Verhalten individueller Bewertung unterziehen, wobei sämtliche Gesamtumstände Berücksichtigung finden müssen. Es ist hier nicht im Ansatz erkennbar, dass der Kläger sein Verhalten wenigstens hinterfragt hätte, wie es von einem gerade religiös wertegeprägten Menschen zu erwarten gewesen wäre. Das gilt sowohl für den Tatzeitraum, der sich über mehrere Jahre erstreckte, als auch für das Verhalten nach der strafrechtlichen Verurteilung. Selbst wenn man angesichts der verwirklichten Delikte und der Art der Begehung (teilweise) von einer krankhaften Störung des Klägers ausgehen würde, hätte sich ihm gerade dann, wenn er sein Leben nach christlichen Werten auszurichten gesucht hätte, die Diskrepanz seiner Lebensführung mit der in Anspruch genommenen Religion aufdrängen müssen. Im Gegenteil leugnet der Kläger aber das Tatgeschehen, ohne Anzeichen von Einsicht oder gar Reue zu zeigen. Auch dem ihm wohl bis heute vertrauten Pastor Dr. G. hat er sich offenbar nicht geöffnet. Ein derartiges Verhalten ist auch nicht durch die Biographie des Klägers, seine Erziehung in einer islamischen Gesellschaft und eine sicher nachhaltig wirkende Entwurzelung aus seinem Heimatland erklärlich. Entsprechend mögliche tradierte oder auch traumabedingte Verhaltensmuster müssten jedenfalls ansatzweise durch christliche Werte überformt sein, was wenigstens angesichts des langen mehrjährigen Tatzeitraums und der geltend gemachten Hinwendung zum Christentum seit nunmehr über 20 Jahren gilt. Ansätze in diese Richtung sind beim Kläger nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass der Kläger sich selbst von seiner siebeneinhalbjährigen Strafhaft nicht hat beeindrucken lassen und erneut straffällig geworden ist. Durch Urteil des Amtsgerichts F1. - Schöffengericht - vom 30. Mai 2011 ist der Kläger wegen des Einschleusens von Ausländern in das Bundesgebiet erneut zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 22. Februar 2011 heißt es u. a.: "Die hiesigen Ermittlungen ergaben, dass der Angeschuldigte insbesondere an der Schleusung von G1. N1. , einem 7-jährigen Mädchen, großes Interesse hatte." Das Mädchen ist die Enkelin seiner jetzigen Lebensgefährtin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.