Beschluss
13 E 499/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0530.13E499.11.00
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine noch zu erhebende Klage gegen die Untersagungsanordnung des Beklagten vom 28. April 2010 keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil sie wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben wäre. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kann bei einem vor Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfegesuch nur gewährt werden, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der laufenden Klagefrist gestellt worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Der am 29. März 2011 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Klagefrist für eine gegen die Untersagungsanordnung vom 28. April 2010 zu erhebende Anfechtungsklage nicht. Denn die Klagefrist endete jedenfalls vor Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es kann dahinstehen, ob die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Untersagungsanordnung bereits im Juli 2010 wirksam öffentlich zugestellt worden ist (vgl. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW). In diesem Fall wäre durch diese Bekanntgabe (vgl. § 2 Abs. 1 LZG NRW) die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt worden. Aufgrund der ggf. am 8. Juli 2010 bewirkten Zustellung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW) wäre die Klagefrist am 9. August 2010 (Montag) abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 1, 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 186 - 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Für den Fall nicht ordnungsgemäßer öffentlicher Zustellung, etwa weil - wie der Kläger vorträgt - die zustellungsfähige Anschrift des Klägers zuvor nicht ausreichend ermittelt worden sein sollte, wäre ein entsprechender Zustellungsmangel jedenfalls durch die am 20. Januar 2011 erfolgte Übermittlung einer Kopie der Untersagungsanordnung vom 28. April 2010 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Telefax geheilt. Dann wäre in Anwendung von § 8 LZG NRW die Zustellung am 20. Januar 2011 bewirkt und die damit in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist am 21. Februar 2011 (Montag) abgelaufen. Der Anwendung der Heilungsvorschrift des § 8 LZG NRW steht nicht entgegen, dass es sich bei dem an die ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwälte des Klägers übermittelten Schriftstück um eine Kopie handelte, die nach Angaben der Prozessbevollmächtigten nicht unterschrieben war. Eine fehlerhafte Zustellung kann durch die Übersendung einer das Original vollständig wiedergebenden Fotokopie des zugestellten Bescheides geheilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; BFH, Urteil vom 7. November 2008 - X B 55/08 , juris; a. M.: Engelhardt/App, VwVG, VwZG, Kommentar, 5. Aufl. 2001, § 9 VwZG (Bund) Rn. 4; Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar, 5. Aufl. 2002, § 9 VwZG (Bund) Rn. 18a. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - für die Bekanntgabe keine besonderen Formvorschriften wie etwa die Bekanntgabe mittels Zustellung oder besondere Formvorschriften für die Ausfertigung des Originals gelten. Die übermittelte Kopie des Bescheids bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner Unterschrift. Denn die (nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterschriebene) Kopie genügte wie das unterschriebene Original den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), indem der Name der Beauftragten des Behördenleiters (maschinenschriftlich) genannt war und damit entsprechend dem Zweck des § 37 Abs. 3 VwVfG NRW die Identifizierung der verantwortlichen Sachbearbeiterin möglich war. Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 31, 35. Einer Heilung nach § 8 LZG NRW steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass der Beklagte bei der Übersendung der Untersagungsanordnung durch Telefaxschreiben am 19. Januar 2011 davon ausging, die öffentliche Zustellung sei wirksam und er damit nicht die Vorstellung hatte, damit möglicherweise die Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheid zu bewirken. Denn ausreichend ist insoweit der einmal dokumentierte und dann fortwirkende Bekanntgabewille der Behörde - wie er hier durch die öffentliche Zustellung vom Juli 2010 vorliegt -, wenn und soweit er nicht ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -a. a. O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 6 K 3162/07 -, DStRE 2008, 1234 = juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 7. November 2008 - X B 55/08 , a. a. O. Hier wird der fortwirkende Bekanntgabewille durch das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2011, in dem es heißt: "...wunschgemäß übersende ich Ihnen eine Kopie meiner Untersagungsverfügung." deutlich, in dem der Beklagte von der Zustellung ausging und an ihr festhielt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).