Beschluss
6 A 1930/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0524.6A1930.10.00
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Leitsätze
Für einen während der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung bereits (prüfungsfrei) in Laufbahnabschnitt II aufgestiegenen Polizeibeamten beginnt der Beurteilungszeitraum für eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn erst, wenn der nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von einer dienstlichen Beurteilung ausgenommene Zeitraum der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung beendet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen während der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung bereits (prüfungsfrei) in Laufbahnabschnitt II aufgestiegenen Polizeibeamten beginnt der Beurteilungszeitraum für eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn erst, wenn der nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von einer dienstlichen Beurteilung ausgenommene Zeitraum der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung beendet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn sei rechtmäßig. Sie stehe insbesondere im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H in der noch maßgeblichen Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden: BRL Pol -. Nach Nr. 4.2 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Satz 2 BRL Pol seien Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes 15 Monate nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn zu beurteilen. Als insoweit maßgebenden Anfangszeitpunkt habe das Polizeipräsidium zu Recht den 1. September 2007 zugrunde gelegt. Zwar sei dem Kläger bereits mit seiner Ernennung zum Polizeikommissar am 29. September 2005 das Eingangsamt der neuen Laufbahn(gruppe) übertragen worden. Hierdurch sei aber nicht der Beginn des Beurteilungszeitraums der Eingangsamtbeurteilung bestimmt worden, weil der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt und nachfolgend bis Ende August 2007 in der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung befunden habe und dieser Zeitraum nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von einer dienstlichen Beurteilung ausgenommen sei. Dieses "Beurteilungsverbot" gelte nicht nur für Regelbeurteilungen, sondern auch für Beurteilungen im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol, weil es auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass die während der Ausbildungszeit neben dem eigentlichen Studium ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten sich nicht als einer Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten zugängliche Dienstverrichtungen darstellten, sondern Teil der Ausbildung seien und als solche einer besonderen Bewertung im Rahmen der Laufbahnprüfung unterlägen. Sinn und Zweck einer Eingangsamtbeurteilung sei es hingegen, einen ersten Eindruck darüber zu vermitteln, ob und wie der in die neue Laufbahngruppe aufgestiegene Beamte den sich im täglichen Dienstbetrieb stellenden neuen und zugleich höheren Anforderungen gerecht werde. Soweit der Umstand, dass bei dem Kläger nicht nur für die Zeit der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II von September 2005 bis August 2007, sondern auch für den vorangegangenen Zeitraum von Januar 2003 bis August 2005 eine Beurteilungslücke bestehe, einen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Erstellung dienstlicher Regel- oder Bedarfsbeurteilungen (vgl. § 93 Abs. 1 LBG NRW n.F. bzw. § 104 Abs. 1 LBG a.F.) begründe, würde dieser keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit gerade der Eingangsamtbeurteilung haben; denn diese gebe ihrer Zweckbestimmung nach allein Auskunft über die nach dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe zutage getretene Leistung und Befähigung. Die Fragen, ob der damalige Dienstgesetzte es rechtsfehlerhaft versäumt habe, entsprechend dem die BRL Pol ergänzenden Erlass des IM NRW vom 12. Dezember 2002 für die Zeit vor der Aufnahme der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II durch den Kläger eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass entsprechend Nr. 4.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BRL Pol zu erstellen, und ob (ggf.) der Kläger insoweit ein Klagerecht verwirkt habe, weil er durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme dieses beurteilungsfreien Zustandes zu erkennen gegeben habe, dass er einen möglichen Anspruch auf Erstellung einer derartigen Anlassbeurteilung nicht weiterverfolge, seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese zutreffenden Erwägungen, denen aus der Sicht des Senats nichts hinzugefügt werden muss, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger geltend macht, es spreche nichts dagegen, den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 1. September 2005 sowie den Zeitraum seiner praktischen Tätigkeit im Anschluss an den 1. September 2005 in die Eingangsamtbeurteilung einzubeziehen, verkennt er Charakter und Zweck einer solchen Beurteilung, die - wie vom Verwaltungsgericht näher dargelegt - dazu dient, über die nach dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe zutage getretene Leistung und Befähigung Auskunft zu geben; damit ist es unvereinbar, deutlich vor der Tätigkeit im Eingangsamt liegende Zeiten einzubeziehen. Der Zeitraum von September 2005 bis Ende August 2007 ist im Streitfall zudem gemäß Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von der Beurteilung ausgenommen; auf die dem zugrunde liegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist zu verweisen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand des Verfahrens werden mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angegriffen. Wenn der Kläger weiter vorbringt, er werde benachteiligt, weil er für den Regelbeurteilungszeitpunkt 1. Oktober 2005 bzw. 1. Januar 2006 keine dienstliche Beurteilung erhalten habe, wird allerdings deutlich, dass es ihm - in der jedenfalls rechtlich unzutreffenden Annahme, eine größere Zahl an Beurteilungen führe zu einem Vorsprung - darum geht, eine weitere dienstliche Beurteilung zu erhalten; dieses Ziel kann er aber mit der im Streitfall klageweise erstrebten Neuerstellung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung, die nach seiner Vorstellung lediglich einen größeren Zeitraum erfassen soll, nicht erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).