Beschluss
9 A 1901/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0520.9A1901.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 117,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 117,00 Euro festgesetzt G r ü n d e Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, es habe für die Leistung kein Marktpreis bestanden. a) Die Beklagte trägt hierzu zunächst vor, bei dem mit der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O. GmbH (im Folgenden: GMVA) vereinbarten Verbrennungsentgelt handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen Marktpreis i.S.d. des § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Schon das wecke ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 20. Dezember 2000 festgestellt, dass es sich bei der Leistung „Verbrennung von Abfällen“ um eine überregionale marktgängige Leistung handele. Auch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 9. April 1998 zur Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E. – AWP 98 - stehe der Entstehung eines Marktpreises nicht entgegen. Zudem zeige die Fassung des Abfallwirtschaftsplans von 2004 – AWP 2004 -, dass dieser der vertraglichen Grundsituation folge und aus ihr nicht eine monopolartige Stellung der jeweiligen Verbrennungsanlage hervorgehe. Auch sei das Verwaltungsgericht nicht dem Vortrag der GMVA weiter nachgegangen, dass der AWP geändert worden wäre, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einen günstigeren Anbieter gefunden hätte. Diese Darlegungen greifen nicht durch. Denn zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Marktgängigkeit der vertraglichen Leistung nach der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der GMVA in der Fassung der ersten Nachtragsvereinbarung vom 30. Oktober 2001 i.S.d. § 4 VO PR Nr. 30/53 verneint. Nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen zwar grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorzug vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 zu geben. Die marktwirtschaftliche Preisbildung findet jedoch dort ihre Grenzen, wo der Wettbewerb keine zu übernehmenden Preise liefert. Besteht ein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung nicht, sind für die Preisbildung allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 maßgeblich. Die Beklagte durfte nach diesen Maßgaben nicht die der GMVA im Vertrag ursprünglich versprochenen Entgelte in die Kalkulation übernehmen, weil es sich bei dem vereinbarten Entgelt um keinen Marktpreis im Sinne der Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 gehandelt hat. Eine marktwirtschaftliche Preisbildung scheidet aus, wenn für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand ein Markt nicht besteht und auch nicht auf vergleichbare Märkte zurückgegriffen werden kann. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Andreas Hoffjan, Hans-Peter Müller und Bettina Waldmann, 8. Auflage 2010, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 5 f. Ein Markt im Sinne des Preisrechts existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenübersteht. Dabei ist für die Frage, ob ein Markt für eine zu erbringende Leistung vorhanden ist, im Rahmen des öffentlichen Preisrechts für die Frage der Marktgängigkeit der Leistung auf den gesamten Leistungsumfang abzustellen. Vgl. Urteil des Senats vom 5. April 2001 – 9 A 1795/99, www.NRWE.de, Rdnr. 47. Soweit die Beklagte wegen der Marktgängigkeit auf das Urteil des Nds. OVG vom 20. Dezember 2000 – 7 L 1276/00 – verweist, lässt sie schon Darlegungen dazu vermissen, dass sich anders als in der zitierten Entscheidung im vorliegenden Fall nur ein Anbieter und ein Nachfrager als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegenübergestanden haben. Insoweit wären Ausführungen zum Vorhandensein eines relevanten allgemeinen Marktes i.S.v. § 4 VO PR Nr. 30/53 erforderlich gewesen. Ausführungen hierzu bedurfte es auch deshalb, weil der Senat bereits durch das oben zitierte Urteil für den Regierungsbezirk Köln, auf das auch die angefochtene Entscheidung Bezug genommen hat, ausdrücklich für den Zeitraum bis 1996 entschieden hatte, dass es an der Marktgängigkeit von Müllverbrennungsleistungen für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefehlt hat. Außerdem hatte die Beklagte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zwingend die ordnungsbehördliche Verordnung vom 9. April 1998 zur Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E. zu beachten. Danach war die Beklagte verpflichtet, die GMVA zu benutzen. Das Vorbringen der Beklagten, der AWP wäre geändert worden, wenn die Beklagte an einem anderen Ort ihren Abfall günstiger hätte verbrennen können, ist letztlich spekulativ. Der AWP 98 war rechtswirksam, die Beklagte hat sich auch faktisch an die Vorgaben gehalten und folglich keine wettbewerbsbegründende Ausschreibung bezogen auf die Verbrennungsleistung durchgeführt. Der darauf gründenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der AWP 98 habe tatsächlich einen preisbildenden Wettbewerb ausgeschlossen, ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Auf den AWP 2004, den die Beklagte maßgeblich anführt, kommt es schon deshalb nicht an, weil nach der angefochtenen Entscheidung die Marktgängigkeit der vorgegebenen Leistungen im Jahre 2001 zu beurteilen war. Soweit die Beklagte meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht erwogen habe, einen abgeleiteten Marktpreis nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zu prüfen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat sehr wohl die Möglichkeit der Preisbildung bei vergleichbaren Leistungen nach § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 eingehend geprüft. So ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorhaltekapazität vielleicht mit Überkapazitäten anderer Müllverbrennungsanlagen vergleichbar sei, aber keine gleichartigen Voraussetzungen vorlägen, weil wegen der Entsorgungssicherheit langfristig die Grundauslastung gesichert werden müsse und der Verbrennungspreis bei der Vergabe von Überkapazitäten anders kalkuliert werde. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Soweit die Beklagte meint, das Entgelt sei im Rahmen des durchgeführten Wettbewerbs um die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der GMVA Gegenstand des Wettbewerbs gewesen, weil der Kaufpreis für Gesellschaftsanteile von den Bietern über das Entgelt des Leistungsvertrages sowie dessen Laufzeit refinanziert werde und damit das Verbrennungsentgelt in der Ausschreibung sehr wohl Berücksichtigung gefunden habe, zumal gerade deshalb zwischen der Vergabestelle und dem vermeintlichen Bestbieter vor Zuschlagsentscheidung gerungen worden sei, lassen diese Ausführungen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine marktwirtschaftliche Preisbildung für die Ermittlung des Entgelts angenommen hat. Vielmehr räumt die Beklagte ein, dass letzlich durch die Vereinbarung eines langfristigen Verbrennungsentgelts die Höhe des Kaufpreises für den Anteil an der GMVA bestimmt worden sei, das dann von allen Gebührenzahlern entrichtet werden müsse und dem Bieter zur Refinanzierung diene. Eine marktwirtschaftliche Preisbildung des Verbrennungsentgelts mit Wettbewerbscharakter wird damit aber gerade nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Vergleichbarkeit der Angebote für nicht gegeben erachtet hat; hiergegen wird nichts Substanzielles eingewandt. b) Soweit die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils annimmt, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Ermittlung eines Selbstkostenfestpreises verneint habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Beklagte rügt insoweit drei Punkte: Das Verwaltungsgericht gehe unrichtigerweise von einem nicht aus dem Preisrecht ableitbaren Grundsatz möglichst gleicher Risikoverteilung aus (aa), eine 20jährige Vertragslaufzeit sei für den Zeitpunkt der Vorkalkulation nicht zugrunde zu legen (bb) und die Annahme sei nicht haltbar, ein sachverständiger Dritter hätte die Preisvereinbarung wegen vorhersehbarer Mengenschwankungen abgelehnt (cc). Diese Rügen sind nicht hinreichend dargelegt oder unbegründet. aa) Soweit die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Risikoverteilung bei vorkalkulierten Ansätzen angreift, lassen die Ausführungen nicht ausreichend erkennen, inwieweit sich diese Überlegungen auf die Ergebnisrichtigkeit des Urteils auswirken könnten. Denn nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stand der Ermittlung eines Selbstkostenfestpreises schon die mangelnde Überschaubarkeit der Kalkulationsgrundlagen entgegen. Die Verteilung der daraus resultierenden Risiken zwischen den Beteiligten ist eine zweite davon zu unterscheidende Frage. Im Übrigen vertreten auch Ebisch/Gottschalk die Auffassung, a.a.O, § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 23, m.w.N., dass das Risiko des Abweichens von den vorkalkulierten Ansätzen insgesamt möglichst gleich auf den Auftraggeber und den Autragnehmer verteilt sein müsse. bb) Auch den Ausführungen der Beklagten zur Vertragslaufzeit ist nicht zu folgen. Zum einen wird vorgetragen, der Vertrag habe nach § 14 Abs. 1 eine Mindestlaufzeit, zum anderen wird behauptet, dass damit die Vertragslaufzeit auch gleichzeitig ende, und deshalb der Preis nur für 10 Jahre und nicht darüber hinaus zu kalkulieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vertrag nach § 14 Abs. 1 nicht automatisch mit Ablauf der Mindestlaufzeit endet, vielmehr den Parteien nur die Möglichkeit einer Beendigung durch Kündigung eingeräumt wird. Damit wird aber nicht die Aussage des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass die Parteien nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung von einer tatsächlichen Laufzeit von 20 Jahren ausgegangen sind und dies sogar ohne Wertsicherungsklausel. Letzlich kommt es hierauf auch deswegen nicht an, weil das Verwaltungsgericht bereits eine angenommene Laufzeit von mehr als fünf Jahren preisrechtlich beanstandet hat. cc) Auch die Ausführungen der Beklagten zu den relevanten Prognoserisiken führen nicht weiter. Soweit die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, dass sich bei Beauftragung der GMVA ein erheblicher Mengenrückgang bei Abfall abgezeichnet habe, fehlen ausreichende Darlegungen hierzu. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der AWP 1998 bereits von einem Rückgang der Verbrennungsmengen ausgegangen sei und diese Entwicklung zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei, lässt eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Umstände ein sachverständiger Dritter die Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises auf der Basis der im Jahre 2001 maßgeblichen Vorhaltemengen abgelehnt hätte. c) Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit sie die rechtsfehlerhafte Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Gebührensätze durch das Verwaltungsgericht rügt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein preisrechtswidriger Ansatz des Entgeltes für die GMVA nur zu einer Teilnichtigkeit der Gebührensätze und damit auch nur zu einer Teilrechtswidrigkeit der Gebührenbescheide geführt hätte. Das Verwaltungsgericht ist hier aber zu Recht von einer Gesamtnichtigkeit ausgegangen. Ein Gebührenbescheid ist rechtswidrig, wenn die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Gebührenschuldners zu Abfallentsorgungsgebühren bietet. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die darin festgesetzten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen und damit nichtig sind. Nach dem Kostenüberschreitungsverbot soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Hierbei räumt der Senat dem Satzungsgeber einen Toleranzspielraum von bis zu 3% ein, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, NVwZ 1995, 1233; Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, NWVBl. 2008, 394. Geht das Verwaltungsgericht – wie hier - davon aus, dass die Gebührenbedarfsberechnung für das hier maßgebliche Jahr überhöhte Ansätze enthält, welche die Toleranzgrenze überschreiten, sind die entsprechend kalkulierten Gebührensätze nichtig. Denn nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers kann nicht von der Gültigkeit des Gebührensatzes ausgegangen werden. In der Regel will der Satzungsgeber das mögliche Maß bei der Gebührenerhebung ausschöpfen. Hierzu käme es nicht, bliebe der voraussichtlich zu niedrig angesetzte Gebührensatz bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 9 A 1012/96 -, und Urteil vom 18. März 1996 ‑ 9 A 384/93 -. Dem stehen auch nicht die Ausführungen der Beklagten zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Rechtsgebieten entgegen. Denn bei den hier angesprochenen Fragen handelt es sich um die Anwendung und Auslegung von Landesrecht, dessen Überprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist. Im Übrigen berücksichtigt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den von der Beklagten genannten Grundsatz der Teilbarkeit, sondern auch den tragenden Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978, - 7 C 44.76 -, DVBl. 1978, 536, juris Rdnr. 54. 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen, sondern erst in einem Berufungsverfahren. Aus den vorstehenden Gründen zu 1. zeigen die Darlegungen der Beklagten diese Voraussetzungen nicht auf. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die hinsichtlich des zulässigen Preistyps aufgeworfenen Fragen, ob die Verbrennungsleistung keine marktgängige Leistung darstelle und ob ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einen Selbst- kostenfestpreis für 10 Jahre nicht vereinbarenüe, weil es im Hinblick auf die Pflicht zur Fortschreibung des AWP an einer zuverlässigen Prognose fehle, sind keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Die Fragen betreffen den vorliegenden Einzelfall. Auch die weiter aufgeworfenen Fragen, ob die Gebührensätze in kommunalen Gebührensatzungen summenmäßig objektiv teilbar seien mit der Folge, dass bei einem Rechenfehler nur eine bloße Teilnichtigkeit der Gebührensätze in Betracht komme, und ob das Gericht in Fällen, in denen Gebühren einheitlich nicht ansatzfähige Kosten von Drittunternehmern zugrunde lägen, den rechtswidrigen Teil des Gebührensatzes herausrechnen müsse mit der Folge, dass der Gebührensatz hinsichtlich des herausgerechneten rechtswidrigen Teils bloß teilnichtig und im Übrigen als rechtswirksam anzusehen sei, bedürfen mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senates , vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118, m.w.N., der – wie dargelegt – keine Bedenken aus bundesrechtlicher Sicht entgegenstehen, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. 4. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte abgewichen ist und sein Urteil auf dieser Abweichung beruht. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1978 – 7 C 44.76 –, a.a.O., abgewichen sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der bloßen Teilnichtigkeit bei summenmäßig teilbaren Abgabensätzen keinen für das hier anzuwendende Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtssatz aufgestellt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. 5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wird im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Rechtsmittelführer substanziiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das vordergerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009 - 9 B 11.09 -, juris, und vom 8. Juli 2009 - 4 BN 12.09 -, ZfBR 2009, 692; Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, CR 2007, 431. Unterlässt der Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren, Beweisanträge in der von § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen, kann er eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mehr rügen, sofern sich eine bestimmte Ermittlung dem Gericht nicht aufdrängen musste. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 3 B 67.07 -, juris; Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 -, HFR 1984, 538; Beschluss vom 24. November 1977 - 6 B 16.77 -, HFR 1979, 25. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 5.07 -, juris. a) Soweit die Beklagte die gerichtliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt sieht, dass das Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung wegen des aus ihrer Sicht richtigen Selbstkostenpreises betrieben habe, ist ein Verfahrensfehler zu verneinen. Die Beklagte hat zunächst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sie legt auch nicht ausreichend dar, ob und inwieweit ein Selbstkostenrichtpreis oder ein Selbstkostenerstattungspreis das kalkulierte Entgelt für die GMVA hätte rechtfertigen können und sich dem Verwaltungsgericht deshalb eine darauf gerichtete weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. b) Die Beklagte hat auch keinen Verfahrensmangel hinsichtlich der Frage der Teilnichtigkeit dargelegt. Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben könne. So sei nicht aufgeklärt worden, in welchem genauen Umfang die Preise in dem Leistungsvertrag zwischen der Beklagten und der GMVA gegen das öffentliche Preisrecht verstoßen würden und in welchem genauen Umfang in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Kosten überhaupt rechtlich unbedenklich und ansatzfähig seien. Diese Ermittlungen seien zur Beurteilung der summenmäßigen Teilnichtigkeit der Gebührensatzung erforderlich gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits oben dargelegt, hatte das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats keine Veranlassung, für die Berechnung der Teilnichtigkeit weitere Ermittlungen anzustellen. Im Übrigen hat die Beklagte auch hierzu keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).