Beschluss
10 A 2026/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0512.10A2026.09.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichts¬kosten des Berufungsverfahrens und die außergericht¬lichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außerge¬richtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Ur¬teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichts¬kosten des Berufungsverfahrens und die außergericht¬lichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außerge¬richtlichen Kosten tragen sie selbst. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Ur¬teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.5000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1000 (Zum I. C. 34) in E. , der Beigeladene Erbbauberechtigter des Nachbargrundstücks Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 999 (Zum I. C. 32). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Jahr 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 5385/02 der Landeshauptstadt E. , der für den maßgeblichen Bereich ein Reines Wohngebiet festsetzt und nur Einzel- und Doppelhäuser zulässt. Die beiden Grundstücke waren ursprünglich mit einem Doppelhaus bebaut. Die Doppelhaushälften bestehen aus eingeschossigen Einfamilienwohnhäusern mit ausgebautem Dachgeschoss, die deckungsgleich aneinander gebaut sind. Mit Bauschein vom 6. August 2008 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer grenzständigen Garage, einer vergrößerten Dachgaube im Bereich der gartenseitigen Dachfläche des vorhandenen Wohnhauses und eines eingeschossigen, 6 m langen und circa 4,20 m breiten Flachdachanbaus, der zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 3,20 m wahrt. Am 27. Oktober 2008 hat der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erhoben, soweit dem Beigeladenen die Errichtung des Anbaus genehmigt worden ist, und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 4 L 1711/08 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Anbau ist bereits errichtet. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, der Anbau zerstöre den städtebaulichen Charakter der Gesamtsiedlung. Die Baugenehmigung widerspreche der Doppelhausfestsetzung des Bebauungsplans. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. August 2008 insoweit aufzuheben, als mit dieser Genehmigung die Errichtung des Anbaus im Erdgeschoss genehmigt worden ist. Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat vorgetragen, die Doppelhausfestsetzung verlange nicht, dass jede Doppelhaushälfte in voller Länger grenzständig errichtet werde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Mit dem genehmigten Anbau werde die Hausform des Doppelhauses schon deshalb aufgegeben, weil der Anbau nicht grenzständig zum Nachbargrundstück genehmigt sei, sondern mit einem seitlichen Grenzabstand zur gemeinsamen Grenze errichtet werden solle. Es hat die Berufung wegen einer Abweichung von dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. April 1992 – 7 A 1521/90 zugelassen. Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt unter anderem vor, Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO seien hinsichtlich der zugelassenen Hausformen in aller Regel nicht nachbarschützend. Die Doppelhausentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 4 C 12.98 , BRS 63 Nr. 185, führe zu keiner anderen Bewertung, weil die Doppelhaushälften in verträglicher Weise aneinander gebaut seien. Die Errichtung eines rückwärtigen Anbaus mit Abstandfläche sei zulässig. Der Beigeladene führt ergänzend aus, dass jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung "Doppelhaus" erfüllt seien. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben verstoße gegen die Doppelhausfestsetzung. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt seien und außerdem gingen von dem Baukörper erhebliche Beeinträchtigungen für sein Grundstück aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufungen gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zu Lasten des Klägers gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Einhaltung einer Abstandfläche für das teilweise grenzständig errichtete Wohnhaus des Beigeladenen einschließlich des genehmigten Anbaus wäre nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW nur dann entbehrlich, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden dürfte und öffentlich-rechtlich gesichert wäre, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine solche Situation wäre bei Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung angesichts der hier planungsrechtlich vorgegebenen offenen Bauweise zu verneinen, weil das Wohnhaus des Beigeladenen mit dem genehmigten Anbau und das Wohnhaus des Klägers kein Doppelhaus mehr bilden würden. In der offenen Bauweise dürfen aber nur Doppelhaushälften oder die Häuser einer Hausgruppe grenzständig aneinander gebaut werden. Im Übrigen müssen die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Doppelhauscharakter erfordere, dass jede der beiden Haushälften in vollständiger Tiefe ohne seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werde, unzutreffend. Die Haushälften müssen lediglich in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 4 C 12.98 , BRS 63 Nr. 185. Die in § 22 BauNVO genannten Hausformen stehen, wie schon die Bezeichnung der Norm als Regelung über die Bauweise und ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt der BauNVO zeigt, im Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung. Zu der äußeren Gestalt (zum Beispiel zu der Form des Daches, der Gliederung der Fassaden, der Farbgebung und den Dachaufbauten), dem Maß der baulichen Nutzung oder dem Standort des Gebäudes auf dem Grundstück besagt die Norm nichts. Die einzelnen Haushälften können daher, ohne dass dies ihre gemeinsame Einordnung als Doppelhaus hindern würde, an der Grenze auch gegeneinander versetzt (gestaffelt) auf den jeweiligen Grundstücken stehen, sofern sie nur zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind. In welchem Umfang die Gebäude an der Grenze zusammengebaut sein müssen, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch prozentual festlegen. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung derart überschreitet, dass es den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 , a.a.O. Dieses Verständnis der den Doppelhauscharakter begründenden wechselseitigen Grenzbebauung schließt es nicht aus, dass Teile einer Haushälfte mit seitlichem Abstand zu dem Grundstück errichtet werden, auf dem die andere Haushälfte steht. Das vom BVerwG darüber hinaus entwickelte qualitative Element der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit ist vor allem als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen und anhand der für die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme entwickelten Kriterien zu beurteilen. Denn der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 , a.a.O. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Doppelhaushälften müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss eine Haushälfte, soll sie Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit der zugehörigen Haushälfte aufweisen, indem sie zumindest einzelne der ihr Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 , a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist das Wohnhaus des Beigeladenen mit dem genehmigten Anbau nicht mehr als Doppelhaushälfte zu qualifizieren. Zwar bestehen hinsichtlich der "Verträglichkeit" der Bebauung in dem oben dargelegten Sinne keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anbau das Grundstück des Klägers in relevanter Weise beeinträchtigen könnte. Maßgeblich ist jedoch, dass die bisherigen Doppelhaushälften keine bauliche Einheit mehr darstellen. Aufgrund seiner Abmessungen tritt der Anbau, auch wenn er nur eingeschossig ausgeführt werden soll, nicht mehr als lediglich untergeordneter Bauteil eines insgesamt harmonischen Ganzen in Erscheinung. Der ca. 6 m tiefe und 4,20 m breite Anbau erweitert die vorhandene Doppelhaushälfte mit einer Tiefe von circa 9,80 m und einer Breite von 7,40 m beträchtlich. Der mit Abstand zur Grenze errichtete Anbau erscheint zwar seiner äußeren Gestaltung nach wie ein eigenständiges Gebäude, wodurch der Charakter der ursprünglichen Doppelhaushälfte erhalten bleiben und der Eindruck einer einseitigen Grenzbebauung vermieden werden soll. Eine getrennte Bewertung der vorhandenen Haushälfte und des Anbaus verbietet sich jedoch, weil es sich ungeachtet der äußeren Gestaltungsmerkmale tatsächlich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Die Form des Hauses insgesamt ist mit dem Anbau wie sich aus den dargestellten Abmessungen ergibt massiv verändert worden. Von einem wechselseitigen Abgestimmtsein der Doppelhaushälften unter dem Gesichtspunkt der baulichen Einheit kann bei einer derart unterschiedlichen Ausnutzung der Grundstücksflächen nicht mehr die Rede sein. Kann danach schon aufgrund der sich aus den zugehörigen Bauvorlagen ergebenden Dimensionen des Anbaus die grenzständige Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen nicht mehr als ein harmonisches Ganzes betrachtet werden, bedarf es zur Bewertung des Doppelhauscharakters nicht der von dem Beigeladenen angeregten Durchführung eines Ortstermins. Schließlich führt auch der Vortrag des Beigeladenen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB lägen vor, zu keinem anderen Ergebnis. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte eine solche Befreiungsentscheidung nicht getroffen hat und diese damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Abgesehen davon kommt die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten offenen Bauweise auch nicht in Betracht, weil insoweit die Grundzüge der Planung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB berührt sind. Der Bebauungsplan enthält für den hier maßgeblichen Bereich hinsichtlich der zwingend vorgeschriebenen offenen Bauweise ausschließlich mit Einzel- und Doppelhäusern ein spezifisches planerisches Konzept. Eine davon abweichende Grenzbebauung würde dieser planerischen Idee grundlegend zuwider laufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.