Beschluss
16 A 1190/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0511.16A1190.10.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. April 2010 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. April 2010 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Es ruft mit Blick auf das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervor, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte zur unbedingten Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband T. des Klägers verurteilt hat. Gegenstand der Verurteilung ist allein der aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Anspruch des Kreisverbands auf Zugang zu einer Leistung (Girokonto), die die Beklagte auch Gebietsverbänden anderer politischer Parteien gewährt und deren Erbringung als solche nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängt. Davon zu trennen ist die vertragliche Ausgestaltung der der Kontoeröffnung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen. Diese unterfällt den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Vorbehalts im Urteilstenor bedürfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 ‑ 16 A 1821/07 ‑, Seite 6 des Urteilsabdrucks. Die Rechtssache weist in diesem Zusammenhang auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Kontoinhaberschaft unzutreffend geprüft, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, sondern bemängelt die Anwendung materiellen Rechts. Der so verstandene Einwand greift indes nicht durch. Die erstinstanzlichen Ausführungen zur Auslegung des Schreibens vom 11. Februar 2008 begegnen keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Bewertung gelangt, dass Inhaber des begehrten Girokontos der Kreisverband des Klägers und nicht dessen Schatzmeisterin sein sollte. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Hinweis der Beklagten, die Schatzmeisterin habe nicht das vom Kreisverband üblicherweise verwendete Geschäftspapier benutzt, nicht in Frage gestellt. Dass ein Antrag auf Kontoeröffnung ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ einer Auslegung von vornherein unzugänglich ist, wird von der Beklagten lediglich behauptet, aber nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen im Zulassungsverfahren dargelegt. Ernstliche Richtigkeitszweifel und/oder ein Aufklärungsmangel ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vertretungsbefugnis der damaligen Schatzmeisterin des Kreisverbands nicht geprüft hat. Hierauf kam es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage der Vertretungsverhältnisse innerhalb des Kreisverbands betrifft nicht den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Zugang zu einem Girokonto, sondern den im Rahmen der Zugangseröffnung ‑ nach Zurverfügungstellung der dazu erforderlichen Antragsformulare ‑ noch abzuschließenden Kontoführungsvertrag. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand insoweit an einer wirksamen Außenvertretung des Kreisverbands gehindert sein sollte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Was schließlich den Kommentar des Teilnehmers "M. " vom 8. Juni 2010 in einem Internetforum des Klägers angeht, vermag dieser unabhängig davon, inwieweit er dem Kreisverband überhaupt zuzurechnen ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Der beschließende Senat ist entgegen dem Zulassungsvorbringen in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2009 nicht ausdrücklich davon ausgegangen, sondern hat vielmehr dahinstehen lasen, ob atypische Fälle denkbar sind, in denen Träger öffentlicher Gewalt bei der Abwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG von der strikten Verpflichtung abweichen dürfen, Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleichzubehandeln. Zwar überschreitet der Kommentar deutlich die Grenzen des Anstands. Die Beklagte legt aber schon nicht dar, worin die Atypik liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).