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Beschluss

17 E 512/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0510.17E512.11.00
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Tenor

Das den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht U. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht B. und E. betreffende Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Das den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht U. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht B. und E. betreffende Ablehnungsgesuch wird verworfen. Gründe: Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers kann der Senat ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) entscheiden, da es offensichtlich unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit bereits daraus ergibt, dass die Richter im Rahmen einer Anhörungsrüge abgelehnt werden, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll. Vgl. zu der Frage der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Rahmen der Anhörungsrüge: BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 – 3 B 9.11 –, juris und vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 –, NVwZ-RR 2009, 662 f. Jedenfalls sind die vom Antragsteller persönlich gestellten Befangenheitsanträge im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2011 (17 E 271/11) wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers offensichtlich unzulässig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfesachen, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO). Auch die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in Verfahren, bei denen der Vertretungszwang gilt, unterliegt diesem Zwang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 – 5 B 145.07 –, juris Rdnr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2008 – 5 LA 447/08 –, NordÖR 2009, 26 = juris Rdnr. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 10 B 4.09 –, NJW 2010, 954 f. = juris Rdnr. 1; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2006 – 26 B 02.2372 –, juris Rdnr. 1; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 67 Rdnr. 27; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 67 Rdnr. 30; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand: Mai 2010, § 67 Rdnr. 67. Für die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge besteht der Vertretungszwang, weil dieser auch in dem Verfahren 17 E 271/11 herrschte, dessen Fortsetzung der Antragsteller nun mit der unter dem neuen Aktenzeichen 17 E 512/11 geführten Anhörungsrüge erstrebt. Der Antragsteller lässt sich in diesem Verfahren jedoch – wie schon in dem früheren Verfahren – nicht vertreten. Er hat die Befangenheitsanträge mit seinem Schreiben vom 26. April 2011 selbst und nicht etwa durch einen ihn vertretenden Rechtsanwalt gestellt. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berufen. Danach kann sich ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 des § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, selbst vertreten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, um sich selbst vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu können. Darauf wurde bereits im Beschluss vom 4. April 2011 im Verfahren 17 E 271/11 abgestellt. Der Antragsteller hat (auch in seinem als Reaktion auf den genannten Beschluss übersandten Schreiben vom 26. April 2011) nichts vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).