Beschluss
6 A 1487/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0509.6A1487.09.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeibeamter erfolgreich seine Versetzung in den Ruhestand angegriffen hat.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeibeamter erfolgreich seine Versetzung in den Ruhestand angegriffen hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Zulassungsantrag formell nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Regelung sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie greift in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Berufung die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt würde. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die unspezifizierte Begründung des Zulassungsantrags einem der gesetzlichen Zulassungsgründe zuzuordnen. Auch hiervon abgesehen sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. Das Antragsvorbringen weckt insbesondere - was am ehesten in Betracht kommt - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Erfordernissen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe zu Unrecht einen Laufbahnwechsel des Klägers nach § 194 Abs. 3 LBG NRW a.F. nicht in Betracht gezogen bzw. abgelehnt. Die Sollvorschrift aus § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. (jetzt § 116 Abs. 3 LBG NRW n.F.) verpflichte den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn einem Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Ein derartiger zwingender Grund liege vor, wenn der Beamte nicht nur polizeidienstunfähig, sondern allgemein dienstunfähig sei. Diese Feststellung lasse sich allerdings für den Kläger nicht treffen. Diese Darlegungen zieht der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel. Der "Nachtrag" zur polizeiärztlichen Begutachtung durch ORMR Dr. T. , der von der vorausgegangenen Beurteilung der ORMRin B. abweicht, und die darauf fußenden Erwägungen des beklagten Landes begründen das Vorliegen zwingender einem Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn entgegenstehender Gründe im Sinne des § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. nicht. Eine ausdrückliche Stellungnahme zur Möglichkeit des Laufbahnwechsels ist dem Nachtrag von ORMR Dr. T. nicht zu entnehmen. ORMR Dr. T. geht allerdings von allgemeiner Dienstunfähigkeit des Klägers aus. Dabei legt er jedoch offenkundig einen im Hinblick auf § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. zu engen Begriff der allgemeinen Dienstfähigkeit zugrunde. Denn er stützt seine ohne eigene Untersuchung vorgenommene Beurteilung maßgeblich darauf, dass für den Kläger geeignete "Arbeitsplätze in der Polizei (…) so nicht zur Verfügung stehen" (Hervorhebung durch den Senat). Dieser Erwägung hat sich das beklagte Land etwa im Schriftsatz vom 21. November 2008 ausdrücklich angeschlossen, in dem ausgeführt ist, Herr Dr. T. sei deswegen zu einem von der Beurteilung der ORMRin B. abweichenden Ergebnis gekommen, weil er davon ausgegangen sei, dass "Arbeitsplätze in der Polizei heutzutage 'durch die allgemeine Arbeitsverdichtung immer einen erheblichen stressbelasteten Durchsatz aufwiesen, der von Herrn H. nicht verkraftet werden" könne' " (Hervorhebung wiederum durch den Senat). Dies ist, soweit es um die Möglichkeit des Laufbahnwechsels angeht, wegen der Verengung des Blickwinkels auf Arbeitsplätze bei der Polizei indessen nicht tragfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).