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Beschluss

9 A 2929/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.9A2929.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 712,38 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 712,38 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks "B. 20" (Gemarkung Q., Flur 37, Flurstück 104/3). Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Reinigung der T.-Straße. Der Senat bezieht sich hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Kläger seien zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden, weil ihr Grundstück über den im Hinterland verlaufenden Weg (auch) von der T. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei. Über den Weg sei der Zugang zu ihrem Grundstück nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch rechtlich gesichert. Es sei rechtlich unerheblich, dass die Wegeparzelle 86/4, über die der Weg teilweise führe, ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Beklagten nur etwa 1 m breit sei und damit nur insoweit eine grundbuchrechtliche Sicherung bestehe. Eine nur fußläufige Verbindung reiche für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne aus. Unabhängig davon genügten auch schuldrechtliche Rechtspositionen aus, sofern sie das Zugangsrecht für ein oder jedenfalls nur wenige Kalenderjahre garantierten. Da die Eigentümer der Grundstücke "B. 14 bis 22" sowie des Bahndamms die tatsächliche Einbeziehung von Teilen ihrer Grundstücke in den Weg seit Jahren ermöglicht hätten - so verliefen die Einfriedungen der Grundstücke im hier fraglichen Bereich gerade nicht entlang der Grundstücksgrenzen zu dem Weg, sondern seien zurückgenommen -, sei von einer rechtlichen Sicherung der Zugangsmöglichkeit in der gesamten Breite auszugehen. Mit der zugelassenen Berufung tragen die Kläger ergänzend vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es an einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit in ausreichender Breite. Die tatsächliche Breite des Weges in Höhe der Grundstücke "B. 14 bis 22" entspreche nicht der im Grundbuch eingetragenen und damit rechtlich gesicherten Zuwegung. Eine solche bestehe nur in einer Breite von 0,86 m. Da auch eine fußläufige Verbindung eine gewisse Mindestbreite voraussetze, schließe dies die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ihres Grundstücks über die T. Straße aus. Der Umstand, dass die Eigentümer der an die Wegeparzelle angrenzenden Grundstücke deren teilweise Nutzung als Weg bislang geduldet hätten, rechtfertige nicht die Annahme einer auch insoweit bestehenden rechtlichen Sicherung. Es fehle an der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats mindestens erforderlichen gesicherten schuldrechtlichen Rechtsposition. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt ergänzend vor: Eine innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung setze keine Wegesbreite von mehr als einem Meter voraus. In die Bemessung von Wegeparzellen, so auch in die der typischen Mist- oder Dungwege von einem Meter Breite, fließe jahrhundertealtes Menschheitswissen ein. Auch die Bedürfnisse des heutigen Menschen erforderten keine größere Breite. Eine Zuwegung setze nicht zwingend voraus, dass Begegnungsverkehr stattfinden könne. Aus den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) 85 in der Fassung von 1995, Anlage 3, Seite 167, sei ersichtlich, dass von Fußgängern etwa 0,75 m Breite des Bewegungsraums in Anspruch genommen würden. Ein Zuschlag für Verkehrsräume zwischen Gebäuden, Zäunen und Mauern werde jedenfalls dann nicht benötigt, wenn - wie hier - ein Weg nicht beiderseits von Gebäuden, Zäunen oder Mauern umgeben sei. Die Wegeparzelle 86/4 habe die danach ausreichende Breite von einem Meter. Die Berechnung der Kläger sei unzutreffend. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass die teilweise Nutzung der an die Wegeparzelle angrenzenden Grundstücke als Teil des Weges aufgrund der langjährigen Duldung und des von den Anliegern - etwa durch Garagenbau - betätigten Vertrauens eine Verfestigung erhalten habe. Ggf. sei sogar von einem konkludent geschlossenen Gestattungsvertrag mit der Deutschen Bahn AG bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen als Eigentümerin bzw. Eigentümer zweier angrenzender Flurstücke auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1). II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger im Veranlagungsjahr 2007 nicht zu Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück "B. 20" heranziehen, weil dieses nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten T. Straße erschlossen wurde. Von der T. Straße war der Zugang zum klägerischen Grundstück nicht in einem ausreichenden Maße rechtlich gesichert, so dass insoweit die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes (hier: gartenbauliche Nutzung) nicht eröffnet wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -; Urteile vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257, und 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. Zwar war über die Flurstücke 2240, 2239, 2238, 2237, 2019 und 2822/105 sowie die Wegeparzelle 86/4 in Verbindung mit den Flurstücken 104/5, 104/1, 104/2, 2171 und 2172 eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der gereinigten Straße zu dem Grundstück der Kläger gegeben. Diese war aber nicht auf der gesamten Länge des Weges in ausreichender Breite rechtlich gesichert. Ab dem Grundstück "B. 14" war lediglich der Zugang über die im Miteigentum der Kläger stehende - ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Beklagten jedenfalls in Höhe der Flurstücke 104/5, 104/1 und 104/2 nur einen Meter breite - Wegeparzelle 86/4 rechtlich gesichert (vgl. unter 1.). Ein Weg von nur einem Meter Breite ist indessen nicht ausreichend, um die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes zu vermitteln (vgl. unter 2.). 1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich der an die Wegeparzelle 86/4 angrenzenden Flurstücke 104/5, 104/1, 104/2, 2171 und 2172 keine grundbuchrechtlich gesicherten Rechtspositionen bestanden, die den Klägern ein Recht zur Benutzung gewährt hätten. Den Klägern standen auch keine schuldrechtlichen Ansprüche zu, aus denen sie eine hinreichende Berechtigung zur Benutzung dieser Flurstücke hätten herleiten können. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, dass die Rechtsposition, die den Zugang über ein fremdes Grundstück zu einem Hinterliegergrundstück gewährt, von gewisser Dauer und zumindest für den Zeitraum eines Kalenderjahres auch gesichert ist. Dabei bedarf es nicht notwendig einer dinglichen Sicherung der wegemäßigen Erschließung zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks. Vielmehr können auch schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer des Vorderliegergrundstücks genügen, sofern sie eine solche Zugangsgarantie bieten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 –, a. a. O. Eine solche schuldrechtliche Rechtsposition bestand zu Gunsten der Kläger indessen hinsichtlich der Benutzung der an die Wegeparzelle 86/4 angrenzenden Flurstücke im Veranlagungsjahr 2007 nicht. Vertragliche Regelungen gab es nicht. Dass die Eigentümer dieser Flurstücke vor und im Gebührenjahr 2007 deren teilweise Benutzung geduldet haben, vermittelt für sich genommen keine vergleichbare Position. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Eigentümer der Flurstücke aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltende Gebot der Rücksichtnahme (§ 242 BGB) aufgrund der in der Vergangenheit gestatteten Nutzung im Jahre 2007 rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Nutzung ihrer Flurstücke auch weiterhin zu dulden. Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2000 - V ZR 443/99 -, NJW-RR 2001, 232. Ein solcher atypischer Interessenkonflikt liegt hier nicht vor. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Anlieger im Vertrauen auf die Duldung der Nutzung Garagen errichtet oder vergleichbare Baumaßnahmen vorgenommen hätten, ist hervorzuheben, dass der Zugang und die Zufahrt zu den an der Straße "B. " liegenden Grundstücken über eben diese Straße gewährleistet war. Es gab mithin kein schützenswertes Bedürfnis für derartige Baumaßnahmen (auch) im hinteren Bereich dieser Grundstücke. Diejenigen, die gleichwohl beispielsweise Garagen errichtet haben, haben dies in dem Bewusstsein der Ausnutzung einer nicht dauerhaft gesicherten Rechtsposition getan. Letztlich zeigt auch die Regelung des § 917 Abs. 1 BGB, dass ein Anspruch auf Duldung der Grundstücksnutzung als Zugang zu einem anderen Grundstück (nur) in Ausnahmefällen bestehen soll, nämlich dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Nutzung erforderliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, was hier nicht der Fall ist. Für einen mit der Deutschen Bahn AG bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen hinsichtlich der Flurstücke 2171 und 2172 (dem Bahndamm vorgelagertes Gelände) konkludent geschlossenen Gestattungsvertrag bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass der Deutschen Bahn AG/dem Bundeseisenbahnvermögen diese Nutzung durch die Anlieger überhaupt bekannt war. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, wie von der Beklagten angeregt, die Deutsche Bahn AG/das Bundeseisenbahnvermögen um Mitteilung zu bitten, ob gegenüber den betroffenen Eigentümern der Grundstücke "B." in der Vergangenheit Erklärungen abgegeben worden sind, mit denen eine vertragliche Grundlage für die Bautätigkeit geschaffen worden sein könnte. 2. Die damit für das Veranlagungsjahr maßgebliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger von nur einem Meter Breite in Höhe der Flurstücke 104/5, 104/1 und 104/2 ist nicht ausreichend, um die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Grundstückes als Gartenbauland zu vermitteln. Um dies zu gewährleisten, reicht zwar eine fußläufige Verbindung von der gereinigten Straße zum Grundstück aus. Allerdings muss diese Verbindung, um die zuvor beschriebene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu eröffnen, eine bestimmte Mindestbreite aufweisen, die Fußgängerverkehr nach den gegebenen Umständen objektiv beansprucht. Diese Mindestbreite ist bei einem Weg von einem Meter Breite nicht gegeben. Der Senat geht im Anschluss an die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aus dem Jahre 2002 davon aus, dass ein Fußgänger unmittelbar einen Raum von 80 cm in der Breite beansprucht (vgl. dort Seite 16). Die von der Beklagten erwähnten Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) hat der Senat nicht herangezogen, weil sie inzwischen überholt sind. Das sie ersetzende Regelwerk "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" enthält keine belastbaren Aussagen zum Raumbedarf von Fußgängern. Für die Wegbreite sind neben den danach für den unmittelbaren Raumbedarf eines Fußgängers erforderlichen 80 cm weitere 20 cm je Seite, also insgesamt 40 cm Raumbedarf anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nämlich bei der Bestimmung der notwendigen Breite eines Weges, der die gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks eröffnen soll, nicht lediglich der unmittelbar für den Fußgänger zu veranschlagende Raumbedarf maßgeblich. Es ist vielmehr zu beachten, dass von den Fußgängern vielfach Lasten (Gartengeräte und sonstiges Gepäck) transportiert werden, die den Raumbedarf vergrößern (vgl. hierzu auch S. 15 letzter Absatz der EFA). Bei der Bemessung dieses zusätzlichen Raumbedarfs ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den auf einem solchen "Mistweg" zu transportierenden Lasten im Einzelfall auch um sperrige und/oder schwere Gegenstände handeln wird, und dass - insbesondere beim Transport solcher Lasten - der Fußgänger den Weg nicht ohne weiteres auf einer "Ideallinie" zurücklegen wird. Vor diesem Hintergrund hält der Senat einen Zuschlag von 40 cm für ausreichend, aber auch erforderlich. Unabhängig davon ist hier mit Blick auf die Länge der Wegeparzelle und die Zahl der angrenzenden Grundstücke nach Ansicht des Senats ein Begegnungsverkehr in Rechnung zu stellen, der bezogen auf die Wegbreite einen weiteren Zuschlag von mindestens 30 cm erfordert. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Begegnungsverkehr in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne weiteres einen – im Verhältnis zum Fußgängerverkehr in einer Richtung – doppelt so großen Raumbedarf begründet. Bei der Nutzung eines privaten Fußweges durch eine überschaubare Zahl von Nachbarn wird vielmehr ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme und Flexibilität in Begegnungssituationen zugrunde gelegt werden können mit der Folge, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Wegbreite von mindestens 1,50 m auch bei Begegnungsverkehr ausreichend ist. Ob - wie die Beklagte vorträgt - der streitgegenständliche Teil des Weges im Jahre 2007 an keiner Stelle von Gebäuden, Zäunen oder Mauern begrenzt wurde, bedarf nach alledem keiner Klärung, da die von der Beklagten in diesem Zusammenhang beanstandeten Zuschläge für Verkehrsräume zwischen Gebäuden, Zäunen und Mauern der zuvor angestellten Betrachtung nicht zugrunde gelegt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.