Beschluss
6 A 2758/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.6A2758.09.00
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Leitsätze
Kein Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der ein Oberstudienrat festgestellt wissen will, dass seine Vorschläge für Abiturprüfungsaufgaben beanstandungsfrei waren
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der ein Oberstudienrat festgestellt wissen will, dass seine Vorschläge für Abiturprüfungsaufgaben beanstandungsfrei waren Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. . Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt unter anderem voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, seine Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das der Kläger substantiiert darlegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 6 A 114/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts in der Fallgruppe der "Ehre" gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet ein Feststellungsinteresse des Klägers demnach nicht. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ist nur anzuerkennen, wenn jenes bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist. Die Frage, ob ein solches Interesse vorliegt, ist mithin nicht anhand des subjektiven Parteimaßstabes zu beurteilen, sondern danach, ob der Kläger objektiv durch die streitige Maßnahme in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein kann. Dass dieser selbst die angegriffene Maßnahme als ehrverletzend empfindet, reicht nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 6 A 114/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist hier ein Rehabilitationsinteresse nicht dargetan. Die Beanstandung eines fachlichen Vorschlags, um die es im Streitfall geht, ist regelmäßig keine Maßnahme, die das Persönlichkeitsrecht in nennenswertem Maße berührt. Dass die Umstände der Maßnahme dieser diskriminierenden Charakter verleihen würden, ist jedenfalls nicht dargelegt. Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse daraus ableiten will, dass er "aufgrund der konkreten Behandlung seiner Abiturvorschläge" "erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art" davongetragen habe, gilt Entsprechendes. Im Übrigen werden insoweit bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt, weil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder dargetan noch - erst recht - belegt wird, um Beeinträchtigungen welcher Art es sich handelt und wieso Grund zu der Annahme besteht, dass diese durch die konkrete Behandlung seiner Abiturvorschläge hervorgerufen worden sein könnten. Vergeblich verweist der Kläger ferner darauf, es sei "jedenfalls nicht auszuschließen", dass er in seinen verbleibenden wenigen Dienstjahren - nunmehr an einem anderen Gymnasium - erneut Abiturprüfungen abnehmen werde, welche jedoch gegenüber dem beklagten Land immer mit dem Makel und dem 'bösen Schein' behaftet sein würden, dass er sich nicht an die Vorschriften der APO-GOSt halte und die Abiturprüfungen nicht ordnungsgemäß abliefen. Es kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass aufgrund einer einmaligen und inzwischen schon vier Jahre zurückliegenden sachlichen Beanstandung bei dem beklagten Land eine derartige generelle Annahme begründet würde. Worauf es beruht, dass der Kläger - wie er vorbringt - seit 2007 nicht mehr im Rahmen von Abiturverfahren eingesetzt wird, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Weiteres ist insoweit nicht dargelegt. Wenn der Kläger schließlich auf das "laufende Versetzungsverfahren" hinweist, dürfte er sich auf das inzwischen abgeschlossene Klageverfahren 10 K 1296/08 (VG Minden) beziehen. Der Umstand, dass er (auch) in jenem Verfahren nach seiner Darstellung die Feststellung der Beanstandungsfreiheit seiner Abiturvorschläge nicht erreichen konnte, begründet kein Feststellungsinteresse für das vorliegende Verfahren. Angemerkt sei, dass es sachlich falsch ist, wenn der Kläger behauptet, ihm sei in dem Verfahren stetig die Fehlerhaftigkeit seiner Abiturvorschläge vorgehalten worden; jedenfalls für die gerichtliche Entscheidung kam es darauf nicht an. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen, "wann bei innerdienstlichen Maßnahmen eine rechtsbeeinträchtigende Außenwirkung anzunehmen sein könnte, und welche Voraussetzungen bzw. welche Schwelle für diesen unbestimmten Rechtsbegriff als Ermessen auf Tatbestandsebene erfüllt sein muss", fehlt es bereits an jeder entsprechenden Darlegung. Im Übrigen sind sie - von Weiterem abgesehen - einer einzelfallübergreifenden Klärung unzugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).