OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 125/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.6A125.10.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeibeamter erfolgreich seine Versetzung in den Ruhestand angegriffen hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeibeamter erfolgreich seine Versetzung in den Ruhestand angegriffen hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht gehe bei seinen Ausführungen zu § 194 Abs. 3 LBG NRW a.F. fälschlich von einer ansonsten notwendigen Entlassung aus. Es habe damit in der Abwägung der Folgen eines ausgeschlossenen Laufbahnwechsels die den Kläger wesentlich stärker belastenden Auswirkungen einer Entlassung gegenüber der tatsächlich vorgenommenen Zurruhesetzung dem Urteil zugrunde gelegt. Das verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. - wohl versehentlich - den Begriff "Entlassung" verwendet. Dies ist aber ohne Einfluss auf den Entscheidungsinhalt im Übrigen geblieben. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit eine Folgenabwägung nicht vorgenommen; es hat vielmehr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung darauf gestützt, dass die für den Ausschluss des Laufbahnwechsels gegebene Begründung nicht plausibel sei bzw. auf einem nicht hinreichend belastbaren Sachverhalt beruhe. Letztere das Urteil tragende Feststellung wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das beklagte Land verhält sich zu dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht weiter und macht mit dem Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe überhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der zwingenden Gründe, die einem Laufbahnwechsel entgegenstehen, gestellt. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das beklagte Land als zwingende Gründe in diesem Sinne ausdrücklich - und ausschließlich - gesundheitliche Gründe angegeben hat, sich solche gesundheitlichen Gründe aber den ärztlichen Gutachten nicht entnehmen lassen. Im Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums F. vom 19. Mai 2005 wird das Vorliegen der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers vielmehr ausdrücklich bejaht; weiter heißt es, Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychiatrische Komorbidität fehlten. Im zuletzt eingeholten Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums F. vom 3. Mai 2007 werden zunächst - ohne Andeutung einer abweichenden Bewertung - die Ergebnisse einer Untersuchung in der N. Klinik, C. T. , vom 22. Februar 2006 wiedergegeben, wonach bei der neuropsychologischen Testuntersuchung des Klägers keine Leistungseinbußen hätten nachgewiesen werden können und die Ergebnisse der verbalen Intelligenz, der Informationsverarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisspanne und der verbalen Merkfähigkeit keine Defizite aufwiesen. Sprachtherapeutischer Behandlungsbedarf wird verneint. Abschließend heißt es im Gutachten vom 3. Mai 2007, die Leistungsbreite (funktionsbezogene Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit) habe sich im Vergleich zur Begutachtung aus dem Jahre 2005 nicht geändert. Ob ein Laufbahnwechsel in den allgemeinen inneren Verwaltungsdienst erfolgreich durchgeführt werden könne, sei "unter Würdigung des bisherigen Verlaufs fraglich". Die letztgenannte unbestimmte Aussage hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung für den Laufbahnwechsel lässt sich auch nicht in Zusammenschau mit dem Bericht des Leiters Verkehrsdienst vom 7. Februar 2007 zur medizinisch abgesicherten Feststellung gegen einen solchen Wechsel sprechender gesundheitlicher Gründe verdichten. In jenem Bericht werden, worauf der Zulassungsantrag richtig verweist, erhebliche Leistungsdefizite des Klägers geschildert und als Verhaltensauffälligkeiten beispielsweise motorische Störungen, verwaschene Sprache, Erinnerungslücken, Unkonzentriertheit sowie Wahrnehmungsprobleme genannt; jedenfalls letztere werden als gesundheitlich bedingt bezeichnet. Mit dem ärztlichen Befund nicht feststellbarer Leistungseinbußen etwa in den Bereichen der verbalen Fähigkeiten, der Informationsverarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisspanne sowie des fehlenden sprachtherapeutischen Behandlungsbedarfs und schließlich der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers lässt sich das nicht in Einklang bringen. Erfolglos wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ferner beanstandet, da das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Gutachters als fraglich bewerte, wäre es notwendig gewesen, durch das Gericht zusätzliche Ermittlungen zu veranlassen. Die Kritik beruht auf einer unzutreffenden Annahme. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Ausführungen des Gutachters als fraglich bewertet, sondern - zutreffend - hervorgehoben, im Gutachten vom 3. Mai 2007 werde es als fraglich bezeichnet, ob ein Laufbahnwechsel in den allgemeinen inneren Verwaltungsdienst erfolgreich durchgeführt werden könne. Aus der von dem beklagten Land nicht angegriffenen materiell-rechtlichen Sicht des angefochtenen Urteils bestand Aufklärungsbedarf insofern nicht für das Gericht, sondern für das beklagte Land, wenn es sich - wie geschehen - für den Ausschluss des Laufbahnwechsels auf "zwingende gesundheitliche Gründe" stützen wollte. Die zusätzliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes (Regierungs-medizinaldirektor Dr. T1. ) vom 4. Dezember 2009 führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -, Schütz BeamtR ES/E II 1 Nr. 27; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 6 A 639/07 -, Schütz BeamtR ES/F II 3 Nr. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen, wird auch in jener Stellungnahme lediglich die "Skepsis" des Gutachters bezüglich eines erfolgreichen Verlaufs des Laufbahnwechsels erläutert. Eine solche Skepsis mag berechtigt sein; die Feststellung zwingender gesundheitlicher Gründe gegen den Laufbahnwechsel liegt darin weiterhin nicht. Im Gegenteil heißt es in der Stellungnahme ausdrücklich, zum Zeitpunkt der letzten polizeiärztlichen Begutachtung sei "grundsätzlich von einer gesundheitlichen Eignung für den Laufbahnwechsel auszugehen" gewesen. Endlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht daraus, dass der Kläger - wie das beklagte Land geltend macht - einen Laufbahnwechsel nie angestrebt habe. Zwar trifft es zu, dass der Kläger in erster Linie die Rückkehr in den Polizeivollzugsdienst erstrebt, die wegen der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht in Betracht kommt; dies ist auch seiner Erwiderung auf die Antragsschrift zu entnehmen, in der dieses Begehren nochmals in den Vordergrund gerückt wird. Es ist aber nicht erkennbar, dass er einen Laufbahnwechsel ausgeschlossen hätte. Dass er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung nicht gestellt hat, reicht dafür nicht aus. Abgesehen davon liegt es nicht in der Hand des Beamten, aufgrund fehlender Motivation für einen Laufbahnwechsel über das Eingreifen der Regelung des § 194 Abs. 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 116 Abs. 3 LBG NRW n.F.) zu disponieren. Die Sollvorschrift aus § 194 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. verpflichtet vielmehr den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn dem Laufbahnwechsel zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -, Schütz BeamtR ES/E II 1 Nr. 27, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).