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Beschluss

12 A 2039/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.12A2039.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die selbständig tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage sei nicht statthaft. Nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Gerichtlich ausgesprochen werden kann durch Urteil insoweit nur die unbedingte Verpflichtung, den Verwaltungsakt zu erlassen. Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 42 Rn. 90. Das mit dem Klageantrag formulierte Begehr einer bedingten Verpflichtung der Beklagten, nämlich zum Erlass eines Verwaltungsaktes erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Erwerb von Sprachkenntnissen), kann nach der VwGO nicht zulässig verfolgt werden. Dies wird auch schon darin deutlich, dass § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für ein stattgebendes Urteil verlangt, dass die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist erkennbar nicht der Fall, solange auch nach Auffassung des Klägers noch kein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht, sondern dafür erst noch ein Tatbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm erfüllt werden muss. Auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung in den Vordergrund gerückte Frage, inwiefern die Beklagte Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen versehen (§ 36 VwVfG) darf oder muss und solche Verwaltungsakte einklagbar sind, kommt es nicht an. Sie hat nämlich nicht beantragt, die Beklagte unbedingt zum sofortigen Erlass eines Verwaltungsakts zu verpflichten, der eine bestimmte Nebenbestimmung enthalten soll. Dementsprechend hat die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der prozessualen Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage zu erheben, die auf einen Verwaltungsakt abzielt, der mit einer Auflage oder Bedingung versehen ist. Mangels Zulässigkeit der Klage kommt es auf die Beantwortung der von der Klägerin zur materiellen Rechtslage aufgeworfenen Frage nicht an. Auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer besonderen Härte kann das Urteil insofern ebenfalls nicht beruhen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Da es auf die materielle Rechtslage nicht ankam, kann die Entscheidung auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung und dem rechtlichen Gehör durch unterbliebene Anhörung der Einzubeziehenden zum Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen beruhen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).