Beschluss
10 B 465/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.10B465.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5461/10 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 58.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5461/10 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 58.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 3. Dezember 2010 voraussichtlich erfolgreich sein wird. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB sind nicht erfüllt, weil eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids mangels einer sicherungsfähigen Planung nicht hätte erlassen werden können. Der im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gefasste Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 156 ist unwirksam. Gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren zu Unrecht durch den Ersten Beigeordneten als allgemeinen Vertreter gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW vertreten worden. Die Vertretung obliegt dem stellvertretenden Bürgermeister. Die Befugnis des stellvertretenden Bürgermeisters zur Vertretung des Bürgermeisters bei dringlichen Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 GO NRW folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, wonach die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Zwar ist wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat die Mitwirkung bei einer Dringlichkeitsentscheidung kein Akt der Sitzungsleitung. Allerdings tritt die Dringlichkeitsentscheidung an die Stelle einer Rats- beziehungsweise Ausschusssitzung und ist damit der politischen Leitungsfunktion des Bürgermeisters als Ratsvorsitzenden und nicht seiner Aufgabe als Verwaltungsspitze zuzurechnen. Die Dringlichkeitsentscheidung ersetzt einen ausschließlich dem Rat vorbehaltenen Beschluss im Rahmen der Bauleitplanung und berührt seine organschaftlichen Befugnisse beziehungsweise. die seines Ausschusses. Die nach dem Gesetz zur Dringlichkeitsentscheidung Berufenen sind daher Mitglieder des Rates. Diesen Status besitzt auch der Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW, nicht aber der Erste Beigeordnete. Dass der Bürgermeister ein eigenständiges Organ der Gemeinde ist und bei Abstimmungen im Rat nicht aufgrund einer Wahlmitgliedschaft, sondern aufgrund seiner Wahl zum Bürgermeister stimmberechtigt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Rat besteht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes. Der Bürgermeister hat wie ein gewähltes Ratsmitglied Stimmrecht im Rat. Dieses Recht steht dem allgemeinen Vertreter nicht zu. Er kann den Bürgermeister nicht in Ausübung seines Stimmrechts vertreten. Dieses Ergebnis entspricht auch der früheren Regelung in § 43 Abs. 1 GO NRW a.F. vor Abschaffung der Doppelspitze. Die Gesetzgebungsmaterialien geben, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine eindeutigen Hinweise darauf, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war. Die Auffassung, mit der Einführung der "Einheitsspitze" gelte auch in Nordrhein-Westfalen der für den Typus der süddeutschen Ratsverfassung allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Befugnis des Bürgermeisters zu Dringlichkeitsentscheidungen zu seinen Aufgaben als Verwaltungsspitze zu rechnen sei, vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Siegburg, 36. Egl. (Stand: Januar 2011), § 60 GO Anm. II.2, lässt die dargestellte nordrhein-westfälische Besonderheit bei der Aufgabenverteilung zwischen ehrenamtlichem Vertreter und allgemeinem Stellvertreter des Bürgermeisters unberücksichtigt. Darüber hinaus erscheint derzeit auch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin überhaupt von der Möglichkeit der Zurückstellung Gebrauch machen durfte. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zurückstellung für den Fall geschaffen, dass ein Vorhaben an sich bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 4 C 21.80 , BRS 44 Nr. 96. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nach Auffassung der Antragsgegnerin, vgl. die planungsrechtliche Stellungnahme vom 29. September 2010, Bl. 82 f. der Verwaltungsvorgänge für das bislang nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht vor. Danach füge sich das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben sei daher planungsrechtlich unzulässig. Weshalb gleichwohl in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass über die Zulässigkeit des Vorhabens noch nicht entschieden werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Die ausdrücklich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erklärte Absicht, durch die Zurückstellung von der Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Bauantrages vorläufig befreit zu werden, rechtfertigt für sich genommen weder den Erlass eines Zurückstellungsbescheides noch die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).