Beschluss
13 A 1811/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0504.13A1811.10.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen des Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.568.360,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen des Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.568.360,54 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Der Beklagte habe nicht die sog. Alte Last der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) in Höhe von 1.568.360,54 Euro zu übernehmen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die mit dem bis Ende 2007 geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) inhaltsgleich sei, nicht gegeben seien. Es seien hier keine Darlehen vor der im Jahr 1972 erfolgten Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Außerdem seien die betreffenden Darlehen seinerzeit nicht für förderungsfähige Investitionskosten von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW aufgenommen worden, sondern für das Gebäude eines Altenpflegeheims, das von dem Begriff des Krankenhauses gemäß § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nicht umfasst werde. Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW, der die maßgebliche Norm für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist, sind nicht gegeben. Diese Vorschrift lautet: Sind für förderungsfähige Investitionskosten von Krankenhäusern nach § 18 Abs. 1 vor Aufnahme in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden vom Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan in Höhe der sich hieraus ergebenden Belastungen Fördermittel bewilligt. Es steht hier aber nicht die Übernahme einer "Alten Last" in Rede, die für eine förderungswürdige Investition eines Krankenhauses gewährt wurde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die vom Landschaftsverband Rheinland in den 1980er und 1990er Jahren gewährten Darlehen für die Errichtung eines Altenpflegeheims bestimmt waren, das den Begriff des Krankenhauses nach § 2 Nr. 1 KHG nicht erfülle. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht oder verpflegt werden können. Damit sind die förderfähigen Einrichtungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz klar bestimmt, so dass der gleichfalls eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW der Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen für ein Altenpflegeheim entgegensteht. Es besteht keine Möglichkeit, den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW über seinen Wortlaut hinaus auszuweiten. § 25 KHGG NRW setzt die bundesrechtliche Vorgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG nach Maßgabe des § 11 KHG um. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind. Ziel dieser Vorschrift ist es, dem Krankenhausträger die Last alter Investitionen abzunehmen. Es werden nur Darlehen gefördert, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind. Spätere Darlehen werden hingegen nach § 9 Abs. 1 KHG öffentlich gefördert. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es stets als selbstverständlich angesehen, dass die bundesrechtliche Fördervorschrift allein ein Darlehen für förderungsfähige Investitionskosten für Krankenhäuser meint. Zu § 12 KHG a.F., der Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 3 C 55.82 -, Buchholz 451.74 § 12 KHG Nr. 3 (Der Begriff des Krankenhauses in § 12 Abs. 1 KHG umfasst … die Einrichtung des Krankenhausbetriebs in seiner Gesamtheit, also nicht lediglich die Krankenhausgebäude.); vgl. auch BVerwG Beschluss vom 18. Juni 1981 3 B 24.81 -, Buchholz 451.74 § 12 KHG Nr. 1, sowie Urteile vom 9. Juni 1982 3 C 27.81 -, Buchholz 451.74 § 12 KHG Nr. 2, und vom 8. November 1984 3 C 4.83 , Buchholz 451.74 § 12 KHG Nr. 4. Sinn und Zweck der Fördervorschrift entsprechen ihrem eindeutigen Wortlaut. Denn die Gleichstellung der Krankenhäuser, für die vor ihrer Planaufnahme Investitionen getätigt worden sind, mit denen, für die nach der Planaufnahme investiert worden ist, verlangt krankenhausbezogene Investitionen in der Zeit vor der Planaufnahme. Soweit also ein Gebäude oder eine Einrichtung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet auch die Förderung für eine sog. Alte Last aus. Denn anderenfalls ergäben sich trotz des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht nur erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten von förderungswürdigen Investitionen und nichtförderungswürdigen Ausgaben, sondern im Falle von Umwidmungen auch zwingende Zahlungspflichten für den Beklagten, da § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW eine gebundene Entscheidung vorsieht, dem Beklagten also kein Ermessen zubilligt. Soweit in den Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW vom 4. November 2004 unter Nr. 23 (Alte Last) für den Fall, dass die Umwidmung von Wohnheimen für Krankenhauszwecke zwingend erforderlich ist, eine Einbeziehung in die "Alte Last" grundsätzlich möglich sein soll, kollidieren diese mit gesetzlichen Bestimmungen. Davon abgesehen kommt den Verwaltungsvorschriften und keine Verbindlichkeit für die Gerichte zu. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Mai 2004 7 K 3362/01 -; für eine weitergehende Einbeziehung in die "Alte Last" aber Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 25 Rn. 7. Ebenso ist das Merkmal "Investitionskosten" im Zusammenhang mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtstechnischer Begriff, der in § 2 Nr. 2 KHG näher bestimmt wird: Danach sind Investitionskosten die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter). Auch dieser in § 25 KHGG NRW verwandte Begriff lässt keinen Spielraum für eine weitergehende Auslegung der Fördervorschrift zu. Ebenfalls liegt die weitere Voraussetzung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW der vor der Aufnahme des Darlehens erfolgten Aufnahme in den Krankenhausplan nicht vor. Denn das Krankenhaus war im Jahr 1972 vor der im Jahre 1980 erstmals erfolgten Aufnahme des Darlehens bereits in den Krankenhausplan aufgenommen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es, anders als die Klägerin meint, nicht auf die Neuausweisung von Abteilungen in den Krankenhausplan ankommt. Für diese Auffassung gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Vielmehr hebt die Norm allein auf die Aufnahme von Krankenhäusern ab. Hiermit stimmen auch der erkennbare Sinn und Zweck der Vorschrift überein. Denn solche Darlehen könnten, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, über die Investitionsförderung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 lit. b) KHG gefördert werden. Der eindeutige Wortlaut von § 25 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW, der - wie dargelegt - mit dem klar erkennbaren Sinn und Zweck der Norm inhaltlich übereinstimmt, steht gleichfalls einer analogen Anwendung der Vorschrift entgegen. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht schlüssig dargetan. Der Entstehungsgeschichte des Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist zu entnehmen, dass (auch) diese Vorschrift der Umsetzung von bundesrechtlichen Vorgaben dient (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. März 2007 zum Krankenhausgestaltungsgesetz, LTDrucks. 14/3958, 50). Da die bundesrechtliche Vorgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG allein auf die Investitionskosten von Krankenhäusern abstellt, können auch nur diese Einrichtungen Bezugsobjekte für "Alte Lasten" sein. Ob § 11 KHG, der die Länder zu näheren Förderungsregelungen ermächtigt, ihnen auch erlaubt, die Abgeltung "Alter Lasten" bei einer Umwidmung von Einrichtungen in Krankenhäuser vorzusehen, ist hier nicht klärungsbedürftig, weil das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW eine solche Regelung nicht enthält. Soweit die Klägerin eine Deckungslücke geltend macht und die Auffassung vertritt, zwar könne die Baupauschale nach § 18 KHGG NRW auch für die Bedienung von Darlehen verwendet werden, jedoch nur für solche Darlehen, die nach der Einführung der Baupauschale durch das Krankenhausgestaltungsgesetz aufgenommen worden seien, wäre diese Frage in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht zu klären. Denn Verfahrensgegenstand ist allein der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der "Alten Last" nach § 25 KHGG NRW. Gegebenenfalls müsste diese Frage in einem weiteren Verwaltungs- und Klageverfahren beantwortet werden. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Beklagte (zuletzt im Schriftsatz vom 29. Oktober 2010) davon ausgeht, dass Fördermittel gemäß § 18 Abs.1 Nr. 1 KHGG NRW auch für den Kauf eines Gebäudes verwendet werden dürften, weil die Errichtung des Gebäudes dem Kauf gleichzustellen sei. Entsprechendes gelte für die mit Kosten verbundene Umwidmung eines im Eigentum des Krankenhausträgers stehenden Gebäudes. Es bestehe daher die Möglichkeit, die Ablösung des Darlehens über Investitionsmittel gemäß § 18 Abs.1 Nr. 1 KHGG NRW auszugleichen; diese Möglichkeit habe bereits unter der Geltung des außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes NRW bestanden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW). Hieran wird sich der Beklagte festhalten lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten begründen. Eine rechtlich wirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist unstreitig nicht ergangen. Vielmehr hält die Klägerin dem Beklagten vor, sie über Jahre hinweg in dem Glauben gelassen zu haben, dass § 28 des außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes NRW oder nunmehr § 25 KHGG NRW zutreffende Anspruchsgrundlage für ihren Antrag sei; auf die Möglichkeit, die "Alte Last" im Wege der Investitionsfinanzierung nach § 21 KHG NRW oder § 18 KHGG NRW zu beantragen, sei sie nicht hingewiesen worden. Ein solches Unterlassen kann den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Krankenhausförderung indessen nicht begründen. Maßgeblich ist das materielle Recht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es können allenfalls Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung entstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 1047/08 -, PharmR 2010, 534; Beschlüsse vom 30. September 2010 13 B 1068/10 -, und vom 23. Dezember 2010 13 A 1211/10 -, jeweils juris. Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten. Der Rechtssache kommt zudem keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verwendung von Fördermitteln im Sinne von § 18 KHGG NRW für "Alte Lasten" nicht ankommt. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Zulassungsantrag auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) genannt, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist aber nicht schlüssig dargelegt, warum die Berufung aus diesen Gründen zuzulassen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.