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Beschluss

6 E 414/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0426.6E414.11.00
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Leitsätze

Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Das Betreiben des Geschäfts mit der Einlegung und Begründung der Klage reicht insoweit nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Das Betreiben des Geschäfts mit der Einlegung und Begründung der Klage reicht insoweit nicht aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2010 zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits. Es erschöpft sich insoweit in dem Hinweis, dass der Unterzeichner maßgeblich an der Erledigung mitgewirkt habe. Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Eine solche Mitwirkung liegt auch nicht in der nochmaligen Bekräftigung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf die Ruhensanfrage des Verwaltungsgerichts. Dies stellt keinen besonderen Mitwirkungsakt bei der Erledigung des Rechtsstreits auf unstreitigem Wege dar, sondern ist dem Betreiben des Geschäfts mit der Erhebung und Begründung der Klage zuzurechnen, das bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).