Beschluss
15 A 693/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0426.15A693.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der Senat versteht den Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2010 dahin, dass sie weiterhin beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2011 zuzulassen. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg. Über den Berufungszulassungsantrag der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil hat der Senat bereits mit Beschluss vom 31. März 2011 entschieden. Damit ist das von der Klägerin angegriffene Urteil rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2011 erhobene Anhörungsrüge hat dieser mit Beschluss vom 14. April 2011 (15 A 855/11) – auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird - zurückgewiesen, da die Rügebegründung weder einen Gehörsverstoß noch – bei zu Argumentationszwecken unterstelltem Gehörsverstoß – dessen Entscheidungserheblichkeit zu belegen vermochte. Die sodann von der Klägerin gegen den Beschluss vom 14. April 2011 erhobene Gegenvorstellung blieb ebenfalls der Erfolg versagt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2001 – 15 A 855/11). Dessen ungeachtet würde es im Übrigen auch das jetzige Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2011 nicht rechtfertigen, die Beschlüsse des Senats in Frage zu stellen. Namentlich begründen ihre dortigen Ausführungen nicht die Annahme, dass die Entscheidung des Senats vom 31. März 2011 auf einem Gehörsverstoß beruht. Für einen solchen ist aus den Gründen des Beschlusses vom 14. April 2011 nichts ersichtlich. Aber auch dann, wenn man von einem Gehörsverstoß ausgehen wollte, wäre dieser nicht entscheidungserheblich gewesen. Das folgt aus den Darlegungen der Klägerin vom 18. April 2010 zu den Gründen, aus denen nach ihrer Auffassung die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zuzulassen gewesen wäre. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Berufungszulassungsgrund vorgelegen hätte. Im Einzelnen ist insoweit anzumerken: 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln begegnet offensichtlich keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin meint, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes im Rahmen von § 50 Abs. 4 GO NRW seien "schlichtweg nicht tragfähig". Das Gegenteil ist der Fall, was die Klägerin ersichtlich verkennt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, - 8 C 18/08 -, NVwZ-RR 2010, 818 ff. Dort hat der erkennende Senat entschieden, dass der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG mit Blick auf seine Verwurzelung im Demokratieprinzip verfassungsrechtlich zwingend nur für die Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen und die Bildung ihrer Teil- und Hilfsorgane gilt, die an der Vertretungsfunktion teilhaben. Kommunale Vertretungsorgane und ihre Teil- und Hilfsorgane im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ausschließlich der Gemeinde- bzw. Stadtrat, der Kreistag sowie ihre jeweiligen Ausschüsse und – soweit bestellt - Unterausschüsse. Vgl. Deiseroth, Anmerkung zu dem Urteil des BVerwG vom 28. April 2010 – 8 C 18/08 -, juris PraxisReport. Zu diesen Organen zählen die nach § 50 Abs. 4 GO NRW zu besetzenden Gremien nicht, so dass der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz insoweit nicht zur Anwendung gelangt. Dem trägt das Gesetz in § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW auch ersichtlich Rechnung, wenn es lediglich die "entsprechende" Anwendung von § 50 Abs. 3 GO NRW vorschreibt. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den Gremien, deren Besetzung hier im Streit stand, noch nicht einmal um Organe der Gemeinde, sondern um solche von anderen Rechtsträgern handelt, die an der Vertretungsfunktion der kommunalen Vertretungsorgane von vorneherein ersichtlich nicht teilnehmen. b. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die "Wahlen" nach § 50 Abs. 4 GO NRW seien fehlerhaft gewesen und das angegriffene Urteil auch deshalb mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln behaftet, weil nicht nur "Wahlvorschläge" von Fraktionen und Gruppen, sondern auch von Einzelmandatsträgern und von einem "offensichtlich manipulativ gebildeten ad-hoc -Bündnis zur Wahl zugelassen und berücksichtigt worden sind", rechtfertigte auch dies nicht die Annahme des Vorliegens des Berufungszulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit ist zu differenzieren: (1) Wenn die Klägerin mit dem entsprechenden Vorbringen zum einen konkret die "Wahlen" zu Top 5.2.1 (Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse L. /C. ) und zu Top 5.2.3 (Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund S. -T. ) im Blick hat, verkennt sie bereits, dass dort keine Listenwahlvorschläge von Einzelmandatsträgern eingereicht worden sind. Vielmehr kandidierten lediglich Einzelmandatsträger auf der Liste einer Fraktion (hier der Fraktion E. M. – Liste -). Dies ist ohne Weiteres zulässig. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie die Fraktionen und Gruppen die Listen personell gestalten. Sie können darüber nach ihrer freien, nur am öffentlichen Wohl orientierten Überzeugung entscheiden (vgl. § 43 Abs. 1 GO NRW). Dabei sind die Fraktionen insbesondere nicht gehindert, - wie hier - auch andere Ratsmitglieder auf ihre Liste zu nehmen. Vgl. Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I, 25. Ergänzungslieferung (Stand: Dezember 2010), § 50 GO, Anm. 6.4 a. E. Darüber hinaus ist nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils nicht erkennbar, dass es in anderen Fällen Listenvorschläge von Einzelmandatsträgern gegeben hat – mit einer Ausnahme: (2) Bei der Bestellung der Mitglieder zur 13. Landschaftsversammlung S1. lag ein Wahlvorschlag in Form einer Liste von zwei Einzelmandatsträgern vor. Das ist allerdings unbedenklich, da sich insbesondere § 7b Abs. 2 LVerbO – im Gegensatz zu § 50 Abs. 3 GO NRW - nicht entnehmen lässt, wer Listen einreichen darf und ob Listenverbindungen zulässig sind. Sofern die Klägerin davon ausgeht, dass § 7b LVerbO als eine "pure Selbstverständlichkeit" voraussetze, dass sich auch hier der Kreis der Vorschlagsberechtigten auf "Fraktionen und Gruppen" beschränke, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Landschaftsverbandsverordnung schweigt zur Frage nach den Vorschlagsberechtigen (vgl. bereits oben). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf § 7b Abs. 4 LVerbO und die dort erwähnten "Parteien und Wählergruppen". Die zuletzt zitierte Vorschrift verhält sich offensichtlich nicht zum Kreis der Vorschlagsberechtigten; sie regelt vielmehr einen ggf. vorzunehmenden Verhältnisausgleich. In diesem Zusammenhang sind die von den "Parteien und Wählergruppen" gemäß § 7b Abs. 2 LVerbO "errungenen Sitze" von Bedeutung. Eine weitergehende Aussage kann der dortigen Erwähnung der "Parteien und Wählergruppen" nicht entnommen werden. Wenn man aus § 7b Abs. 4 LVerbO überhaupt etwas hinsichtlich des Vorschlagsrechts im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GO NRW ableiten wollte, dann spricht die Bezugnahme in § 7b Abs. 4 LVerbO auf "Parteien und Wählergruppen" eher für das Vorschlagsrecht auch von kommunalen Einzelmandatsträgern. Denn mit "Parteien und Wählgruppen" werden die Wahlvorschlagsträger bei den Kommunalwahlen angesprochen, die in den kommunalen Vertretungsorganen bei entsprechendem Stimmergebnis auch von nur einer Personen vertreten werden und bei einem Verhältnisausgleich nach § 7b Abs. 4 LVerbO u. U. zu berücksichtigen sein können. Gerade vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, warum nicht auch das einen Wahlvorschlagsträger repräsentierende Einzelmitglied eines kommunalen Vertretungsorgans im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GO NRW vorschlagsberechtigt sein soll. 2. Die Berufung wäre entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen gewesen. Die Rechtssache wies keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies ergibt sich aus den Darlegungen zur Ziffer 1. 3. Die im Weiteren vertretene Auffassung der Klägerin, vorliegend sei von einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW auszugehen, hätte die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nur gehabt, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen hätte, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren gestellt hätte und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedurft hätte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen gehabt hätte. Eine solche Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, wird durch den Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2011 nicht aufgeworfen. Die von ihr dort auf Seite 8 unten und Seite 9 oben formulierten Fragen hätten sich - unter Berücksichtigung des bereits zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (8 C 18/08) - ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten lassen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1. Bezug genommen. 4. Wenn die Klägerin schließlich rügt, das angegriffene Urteil weiche von der zum Spiegelbildlichkeitsgrundsatz entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, namentlich widerspreche es dem bereits oben zitierten Urteil vom 28. April 2010, wäre aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW nicht abzuleiten gewesen. Dies gilt schon deshalb, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der in Rede stehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich im Einklang steht, wie die Darlegungen zu Ziffer 1. zeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.