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Beschluss

18 E 1238/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0418.18E1238.10.00
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Leitsätze

1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Um-setzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.

2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Um-setzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. 2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet wäre, die Wirkungen der am 30. Juli 2007 erfolgten Abschiebung des Klägers auf den Zeitpunkt der Antragstellung (8. August 2007) oder "auf einen anderweitigen Termin nach Ausreise, aber vor Entscheidung des Gerichts", zu befristen. Insoweit wird allerdings auf Folgendes hingewiesen: Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) - weitergehend als § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - einen zwingenden Anspruch auf Befristung der Wirkungen eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 2010 - Az.: M I 3-215734/25 - zur Richtlinie 2008/115/EG). Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernde Wirkung eines Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Dieses Verständnis entspricht dem im Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zweck, wonach das gemeinschaftsrechtlich einheitlich geltende Einreiseverbot jedenfalls grundsätzlich insgesamt 5 Jahre nicht überschreiten soll. Vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - C -357/09 PPU - Kadzoev -, ABl. C. 24 vom 30. Januar 2010, S. 17, zu Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG. Ausgehend von einer Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Wirkungen des Einreiseverbots wird weiter zu prüfen sein, inwieweit für die Bestimmung des Befristungszeitraums neben etwaig bestehenden schutzwürdigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet auch von Bedeutung ist, ob der Kläger bereits Abschiebungskosten beglichen hat. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2008 - 18 B 1714/08 - und vom 18. Juni 2008 - 18 A 283/07 -, jeweils unter Verweis auf die bislang nicht abschließend geklärte Rechtslage. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstandes im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung könnte zumindest sprechen, dass ein - auch gemeinschaftsrechtlich anzuerkennendes - gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, einem abgeschobenen Ausländer erst dann wieder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn das vorangegangene Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abgewickelt ist und die Allgemeinheit nicht mehr mit den Kosten belastet ist, die durch die Abschiebung des betreffenden Ausländers entstanden sind. Insoweit dürfte dann aber neben der Höhe der Kosten, die sich hier auf immerhin 17.299,98 Euro belaufen sollen, auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Ausländers in den Blick zu nehmen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.