Beschluss
15 A 592/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.15A592.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach der Antragsbegründung bestehen keine hier allein geltend gemachte - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Anschlussverlangen der Beklagten nicht verwirkt sei. Ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen des für die Annahme einer Verwirkung zu verlangenden Zeitmoments ist jedenfalls das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben. Dessen Vorliegen kann nur dann bejaht werden, wenn sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 IVb ZR 709/80 , BGHZ 84, 280 ff., und vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47 ff. Hier durfte sich der Kläger nicht darauf einrichten, dass die Beklagte den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem nicht mehr verlangen würde. Zur Begründung wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts (Seite 15 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Die dortigen in der Sache richtigen - Überlegungen werden durch die Zulassungsbegründung entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht substantiiert angegriffen. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass selbst dann, wenn in der Baugenehmigung eine Entwässerung in die öffentliche Abwasseranlage nicht vorgesehen gewesen wäre, die Abwassereinrichtungen auf dem Grundstück des Klägers der Baugenehmigung also entsprochen hätten, ein das klägerische Begehren tragender Vertrauenstatbestand aus der Baugenehmigung nicht erwachsen wäre. Die Baugenehmigung vermag die Entwässerungssituation auf einem Grundstück nämlich nicht zu legalisieren, da ihr keine Konzentrationswirkung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 15 A 2244/09 -. 2.) Auch der geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Vorbringen des Klägers bleibt in diesem Zusammenhang substanzlos. So werden keine konkreten Fälle benannt, aus denen sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG überprüfbar ableiten ließe. In diesem Zusammenhang fehlt es darüber hinaus auch an belastbaren Darlegungen dazu, ob der Beklagten bekannt ist, dass es (vermeintlich) vergleichbaren Fälle gibt, in denen sie wie im Falle des Klägers tätig werden müsste. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem angeblichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darauf verweist, dass auch die Garage des Elternhauses des Stadtkämmerers nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei, bleibt ebenfalls offen, ob dieser Umstand der Beklagten bekannt war bzw. ist. Aber selbst wenn dies der Fall (gewesen) sein sollte, ließe sich aus einem solchen (konkret benannten) Einzelfall schon vom Ansatz her eine gleichheitswidrige Praxis der Beklagten hinsichtlich der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Regel nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1635/08 -, juris. 3.) Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers gerechtfertigt, das Verwaltungsgericht habe den Freiststellungsantrag zu Unrecht daran scheitern lassen, dass der Kläger einen solchen nicht gestellt und gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis im Sinne von § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG nicht geführt habe. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger – wie er meint – jedenfalls konkludent einen Freistellungsantrag gestellt hat. Denn es fehlt jedenfalls an dem nach vorgenannter Norm für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht vom Kläger gegenüber der zuständigen Behörde zu führenden Nachweis, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ohne einen solchen Nachweis fehlt es bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG. Schon deshalb kann ein (konkludent gestellter) Freistellungsantrag keinen Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Klägers auch für eine Verpflichtung zur Neubescheidung eines (ggf. konkludent gestellten) Freistellungsantrags kein Raum. Soweit sich aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. August 2009 (14 K 1706/09) anderes ergibt, folgt der Senat dem nicht. Das dort ausgesprochene Bescheidungsurteil kommt nur bei fehlender Spruchreife in Betracht, d. h. wenn der Verwaltung ein Beurteilungs- oder – wie vom Grundsatz her hier – ein Ermessensfreiraum eröffnet ist. Die Eröffnung eines Ermessensfreiraums setzt allerdings das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der zur Ausübung von Ermessen ermächtigenden Norm voraus. Hier fehlt es aber an dieser Voraussetzung (siehe oben), so dass bereits aus zwingenden systematischen Gründen kein Raum für die Ausübung von Ermessen bleibt. Schon deshalb kommt ein Bescheidungsurteil bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung hier nicht in Betracht. Dies verkennt das Verwaltungsgericht Arnsberg im zitierten Urteil vom Ansatz her nicht. Es meint aber, dass, hätte die dort handelnde Behörde die Ermessensfehlerhaftigkeit ihrer Erwägungen erkannt, sie dem Kläger nach § 25 VwVfG. NRW. hätte Gelegenheit geben müssen, seinen hinsichtlich des geforderten Gemeinwohlverträglichkeitsnachweises unvollständigen Antrag zu ergänzen, um dann über diesen zu entscheiden. Daher sei ein Bescheidungsurteil gerechtfertigt. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Ein beachtlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW. kommt nur dann in Betracht, wenn die dort vorgesehene Beratung ("anregen" bzw. "erörtern") aus Sicht der Behörde überhaupt angezeigt war. Andernfalls würde die Behörde u. U. die Stellung von (kostenintensiven) Anträgen oder die Vorlage teurer Gutachten anraten, auf die es aus ihrer Sicht gar nicht ankam. Damit könnte sie sich ggf. sogar schadenersatzpflichtig machen. Das Vorliegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW. beurteilt sich daher nach der von der Behörde eingenommenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, die in dem vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall die Vorlage des dort fehlenden Gemeinwohlverträglichkeitsnachweises eben nicht angezeigt erschienen ließ. Vor diesem Hintergrund wäre in dem dort entschiedenen Fall ein Bescheidungsurteil nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger – spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, etwa in Erledigung einer auf Grund einer im Rahmen der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergangenen Aufforderung des Gerichts – den erforderlichen Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis vorgelegt hätte. So liegt der Fall indes in dem hier vorliegenden Verfahren nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stand dem Kläger ungeachtet der Frage nach der Vorlage des Gemeinwohlverträglichkeitsnachweises im Sinne von § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG ein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht gemäß vorgenannter Vorschrift nicht zu. Auch für eine Abweichung von der aus Sicht der erstinstanzlichen Entscheidung hier anzunehmenden intendierten (Ermessens-) Entscheidung war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum (vgl. Seiten 10 und 11 des Urteilsabdrucks). Daher war dieses auch nicht verpflichtet die Sache durch Aufforderung zur Vorlage des Gemeinwohlverträglichkeitsnachweises spruchreif zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.