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Beschluss

12 E 943/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.12E943.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.520,- Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.520,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. Die Beschwerde, über die wegen der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter des Senates als Einzelrichter entscheidet, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf das Zwölffache des sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2010 ergebenden monatlichen Kostenbeitrags von 710,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und dem entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (GKG a.F.). Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, nach wie vor die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entsprechend anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 12 E 713/09 – m.w.N. Nach dieser Regelung war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Damit ist die Interessenlage bei Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII vergleichbar. Die entsprechende Handhabung solcher Fälle geht auch aus Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 164 Rndnr. 14) hervor. Dem Ansatz des vollen Jahresbetrages steht nicht entgegen, dass die mündliche Verhandlung bereits am 13. Juli 2010 erfolgte, weil das Klagebegehren auf vollständige Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2010 gerichtet war. Das Klageverfahren hatte die Erhebung von Kostenbeiträgen für einen Zeitraum zum Gegenstand, der nach dem angefochtenen Bescheid am 12. Dezember 2009 begonnen hatte und zukünftig offen war ("ab"). Ein eine geringere Festsetzung rechtfertigender begrenzter Zeitraum – etwa wegen einer bereits erfolgten Beendigung der Hilfe oder durch Festsetzung eines Kostenbeitrags nur für bestimmte Monate statt Verwendung der insoweit offenen Formulierung "ab" – lag weder dem angefochtenen Bescheid noch der am 23. März 2010 erhobenen Klage zugrunde. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers scheidet aber auch eine Hinzurechnung des in dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2010 genannten fälligen Betrages von 2.603,33 Euro zu dem Jahresbetrag aus. Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. führt nicht dazu, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder eine Zäsur – dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. folgend – mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass oder der Klageerhebung festgesetzten Kostenbeiträge dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. hinzuzurechnen. Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, juris, m.w.N. und umfassender Begründung. Vielmehr ist es gerechtfertigt, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. generell die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit – anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit – mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor "Einreichung der Klage" liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und daraus folgend einer Heranziehung auch für längere Zeiträume vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht oder nur begrenzt beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2011 – 12 E 288/11 und 289/11 –, vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, juris, m.w.N. Die hier vertretene Rechtsauffassung wird im Übrigen auch durch die Empfehlung in Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 bestätigt. Denn dort wird ohne Differenzierung nach Heranziehungszeiträumen und ohne Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. vorgeschlagen, den Gegenstandswert für die Heranziehung zur Kostentragung im Kinder- und Jugendhilferecht höchstens mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2011 – 12 E 288/11 und 289/11 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).