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Beschluss

12 E 153/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.12E153.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Reiseentschädigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist, ob insoweit mit Blick auf den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör eine modifizierende Betrachtung erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris, und vom 26. November 2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB -, juris, und vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, Justiz 2010, 268, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 So 190/08 -, juris, und ob die Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe nach den - unter Umständen aus Gründen der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG auch für die gerichtliche Entscheidung beachtlichen - Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, AV vom 26. Mai 2006 (5670-Z.14, JMBl. NRW S. 145) in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Änderung durch AV vom 30. Juli 2009 (JMBL. NRW S. 191) (AV Reiseentschädigung) in Betracht kommt. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris. Insbesondere bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Annahme, die Gewährung der Reiseentschädigung nach der AV Reiseentschädigung sei neben der Prozesskostenhilfe möglich, an Plausibilität gewonnen hat, weil nach der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 1 Satz 5 AV Reiseentschädigung die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben sollen. Selbst für den Fall nämlich, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nach den Grundsätzen der AV Reisentschädigung unabhängig von der Beurteilung der Erfolgssichten der Klage in Betracht käme, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen von Ziffer 1 AV Reiseentschädigung. Danach können mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens. Als mittellos in diesem Sinne sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in diesem Sinne mittelos ist. Sie verfügt selbst über monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 778,42 € sowie aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von etwa 400,- €, insgesamt also 1.178,42 €. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen darüber hinaus dafür, dass der Ehemann der Klägerin ebenfalls über Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verfügt, die die Klägerin in den Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. Januar 2009 und vom 19. Januar 2011 ebenso wenig offen gelegt hat wie ihren Familienstand. Dass die Klägerin verheiratet ist, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus ihrem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 und der Erklärung ihres Ehemanns vom 19. Dezember 2010. Dass ihr Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat, folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin ausweislich der Gehaltsabrechnungen für Januar 2009 und für Juni 2010 in die Steuerklasse V eingereiht ist. Diese Einreihung setzt einkommensteuerrechtlich nach § 38b Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bb) und Nr. 5 EStG voraus, dass der andere Ehegatte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht und selbst in die Steuerklasse III eingereiht ist. Bei dieser Sachlage muss entgegen der ausdrücklichen Angabe der Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sie beziehe keine Unterhaltsleistungen, davon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann tatsächlich - die Belastung der Klägerin vermindernd - zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. Mit Blick darauf, dass auch der volljährige Sohn der Klägerin mittlerweile eigene Einkünfte hat, ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die hier einmalig anfallenden Kosten für eine Hin- und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn von X. nach L. in einer Höhe von zwischen 88,- € (Sparpreis 2. Klasse) und 133,- € (Normalpreis 2. Klasse) aus ihren Mitteln zu bestreiten. Angesichts der dargelegten Mängel der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt - unabhängig von erforderlicher Erfolgsaussicht - eine Reiseentschädigung auch nicht entsprechend den Prozesskostenhilfevorschriften in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.