Beschluss
6 B 260/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0411.6B260.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Leitenden Ministerialrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Leiters des Personalreferats freizuhalten, um ihren im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf zusätzliche Übertragung der Referatsleitung neben ihren bereits wahrgenommenen Aufgaben als Gruppenleiterin zu sichern.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Leitenden Ministerialrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Leiters des Personalreferats freizuhalten, um ihren im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf zusätzliche Übertragung der Referatsleitung neben ihren bereits wahrgenommenen Aufgaben als Gruppenleiterin zu sichern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch auf Freihaltung der Stelle des Leiters des Personalreferats 111 im Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 13 K 8675/10 nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 BBesO innehabe, habe keinen Anspruch darauf, dass die Entscheidung über die Besetzung der Referatsleitung 111 ("Personal, Qualifizierung") ihr gegenüber nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolge. Denn sie strebe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. November 2010 ergebe, damit eine Änderung des Zuschnitts ihres Dienstpostens an. Die Frage der Zusammenführung der Aufgaben der Gruppenleitung 12 mit den Aufgaben der Referatsleitung 111 habe jedoch eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn zum Gegenstand, die nicht durch den Grundsatz der Bestenauslese vorbestimmt werde, sondern dem organisatorischen, nur durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen des Dienstherrn unterliege. Für Willkür sei nichts ersichtlich. Diese zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Auch danach ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin um die Erweiterung ihres Aufgabenkreises und damit um eine lediglich auf Willkürfreiheit zu überprüfende Organisationsentscheidung geht. Dass die Antragstellerin die Entscheidung erstrebt, ihr zusätzlich zu ihren Aufgaben als Leiterin der Gruppe 12 die Leitung des Referats 111 zu übertragen, hat sie, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in ihrer - bezeichnenderweise nicht als "Bewerbung" eingereichten - "Bereitschaftsbekundung" mit Schreiben vom 24. November 2010 eindeutig zum Ausdruck gebracht. Darin hat sie unter anderem - erklärt, das Referat " zusätzlich " (Hervorhebung von der Antragstellerin selbst) zu ihren bisherigen Aufgaben übernehmen zu wollen. Dieses ohnehin nicht zweifelhafte Verständnis bestätigt die Beschwerde nochmals, statt es in Frage zu stellen, wenn sie ausführt, die Antragstellerin habe "ihre Bereitschaft erklärt, beide Funktionen in Personalunion zu übernehmen". Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragstellerin sei keineswegs auf die weitere Wahrnehmung der Aufgaben als Leiterin der Gruppe 12 fixiert, sondern für alternative Lösungen offen, sowie die Darlegungen der Beschwerde unter 3. der Begründungsschrift verdeutlichen, dass es der Antragstellerin um die Änderung des Zuschnitts ihres Aufgabenbereichs geht, mit dem sie - wohl vor dem Hintergrund der Neuorganisation der Zentralabteilung des Ministeriums im Juni 2009 - nicht zufrieden ist. Ob die Antragstellerin ihre Bereitschaft zur Übernahme des Referats 111 unter eine Bedingung im Rechtssinne gestellt hat, ist bei alldem unerheblich; entgegen der Auffassung der Beschwerde ist allerdings nicht erkennbar, warum es ausgeschlossen sein soll, eine Bereitschaft unter einer Bedingung zu erklären. Insoweit verfängt auch der Hinweis der Beschwerde auf § 25 Abs. 1 VwVfG NRW nicht. Nach Satz 1 der Bestimmung soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Es bestand bei der Antragstellerin, die als Leitende Ministerialrätin ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 BBesO innehat, gemäß § 5 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach eigener Darstellung in jenem Schreiben selbst jahrelang bereits das Personalreferat geleitet hat, keinerlei Anhalt für die Annahme, dass ihr Schreiben vom 24. November 2010 versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gefasst gewesen sein könnte. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2003 - 6 P 3.03 -, NVwZ-RR 2004, 50, gibt für den Streitfall nichts her. Darin hat das Gericht ausgeführt, eine Umsetzung könne auch gegeben sein, wenn dem Beschäftigten ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen werde und ihm dafür neue Aufgaben übertragen würden. Eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung sei anzunehmen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen sei und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhalte. Im Streitfall soll der Antragstellerin weder nach ihrer noch nach der Vorstellung des Antragsgegners ein Teil - erst recht nicht ein prägender Teil ihrer bisherigen Aufgaben entzogen werden. Vor diesem Hintergrund ändern auch ihre weiteren Ausführungen zur Bedeutung und Qualität der Personalreferatsleitung nichts daran, dass es der Antragstellerin um eine Erweiterung ihres Aufgabenkreises geht und sie eine solche Organisationsentscheidung mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Bestenauslese nicht erzwingen kann. Dass es willkürlich wäre, die von der Antragstellerin angestrebte Organisationsentscheidung abzulehnen, trägt die Beschwerde nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich rechtfertigt es keine abweichende Entscheidung in der Sache, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Ausführungen der Antragstellerin so interpretiert hat, als leite sie aus § 11 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen ein subjektives Recht für sich ab. In dem Fall hat es dabei sein Bewenden, dass die Antragstellerin mit dem Verwaltungsgericht in der Rechtsauffassung übereinstimmt, aus der Bestimmung ergebe sich ein Anordnungsanspruch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.