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Beschluss

6 A 1495/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.6A1495.10.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage eines Polizeihauptkommissars gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung.

Es ist rechtsfehlerhaft, einer dienstlichen Beurteilung unabhängig von dem Ergebnis der dem Beamten im niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung als Grundsatz zugrunde zu legen, dass das Gesamtergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung auf 3 Punkte lautet (wie Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 - und vom 4. März 2011 - 6 A 2720/09 -).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erteilte dienstliche Beurteilung vom 19. November 2008 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro fest¬gesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Polizeihauptkommissars gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung. Es ist rechtsfehlerhaft, einer dienstlichen Beurteilung unabhängig von dem Ergebnis der dem Beamten im niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung als Grundsatz zugrunde zu legen, dass das Gesamtergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung auf 3 Punkte lautet (wie Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 - und vom 4. März 2011 - 6 A 2720/09 -). Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erteilte dienstliche Beurteilung vom 19. November 2008 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro fest¬gesetzt. Gründe: Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen mit der Maßgabe, dass die begleitende Stellungnahme des Erstbeurteilers zu seinem Beurteilungsvorschlag vom 10. August 2008 datiert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 2010 abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2011, dem Kläger zugestellt am selben Tage, die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Mit der am 7. Februar 2011 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: Das angefochtene Urteil setze sich nicht ordnungsgemäß mit dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 - auseinander. Es sei rechtlich zweifelhaft, Polizeibeamte bei der erstmaligen dienstlichen Beurteilung im Beförderungsamt regelhaft mit drei Punkten zu beurteilen, wie das Polizeipräsidium es tue. Dem liege, wie der Senat näher ausgeführt habe, eine unplausible Überlegung zugrunde. Ob Ausnahmen von der Vorgehensweise gemacht würden, sei unerheblich. Es sei außerdem zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium vom Erstbeurteiler eine Begründung dafür verlange, warum ein Beamter abweichend von der Regelvermutung, die das Polizeipräsidium ausweislich seines Rundschreibens vom 28. Mai 2008 zugrunde lege, zu beurteilen sei. Vielmehr müsse das beklagte Land darlegen, warum der Beamte das "Ziel der Leistungssteigerung" nicht erreicht habe. Das sei nicht ansatzweise erfolgt. Zudem sei der Vergleich mit den Beamten, die mit einer schlechteren Note befördert worden seien als er, völlig ausgeblendet worden. Auch sei die vom Polizeipräsidium verlangte Begründung "Manipulationsmasse" des Endbeurteilers, weil die Erstbeurteiler nicht darin geschult seien und ihnen keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben würden, wie eine solche Begründung zu formulieren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der negativen Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten U. um "formale Floskeln" handele. Diesem gehe es offensichtlich allein um die Einhaltung der Regelvermutung. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er - der Kläger - schon im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO die Tätigkeit eines Dienstgruppenleiters ausgeübt habe, die der Funktion nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet sei, und danach die Tätigkeit eines Wachdienstführers, die der Funktion nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet sei. Der Erstbeurteiler habe zum Ausdruck gebracht, dass er - der Kläger - es unproblematisch hingenommen habe, dass er aus Organisationsgründen der Behörde nunmehr in einem Unterstellungsverhältnis verwandt werde. Außerdem werde ihm attestiert, dass er die höheren Leistungsanforderungen der höheren Vergleichsgruppe "locker" aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit erfüllt habe. Es sei daher nicht plausibel, dass er nicht im Bereich einer Prädikatsbeurteilung zu sehen sei, zumal nach der Regelung unter Ziffer 4 D der Hausverfügung die Funktion zu berücksichtigen sei. Schließlich sei in der Endbeurteilerrunde niemand anwesend gewesen, der aus eigener Anschauung sein - des Klägers - Sozialverhalten abweichend hätte beurteilen können. Auch Herr U. als weiterer Vorgesetzter habe über keinerlei Erkenntnisquellen verfügt, aus denen er die abweichende Begründung hätte herleiten können. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium E. vom 19. Dezember 2008 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 19. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf eine neue rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Nach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. November 2008 rechtswidrig. Sie beruht auf unplausiblen Annahmen, so dass der Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt wird. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als die vorausgegangene Beurteilung des Klägers im statusrechtlichen Amt des Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) vom 21. Dezember 2005. Die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung mit einem - auch um mehr als einen Punkt - schlechteren Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit fünf Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit drei Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 6 A 437/10 - und vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, jeweils juris. Fehl geht auch die Auffassung des Klägers, es sei, wenn die im ranghöheren Amt erteilte dienstliche Beurteilung um zwei Punkte schlechter ausfalle als die zuvor im rangniedrigeren Amt erteilte dienstliche Beurteilung, eine besondere, über die sich aus den - für die streitgegenständliche Beurteilung noch maßgeblichen - Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden: BRL - ergebenden Anforderungen hinausgehende Begründung erforderlich, mit der im Einzelnen dargelegt werden müsse, warum "der im neuen statusrechtlichen Amt Beurteilte das 'Ziel der Leistungssteigerung' nicht erreicht habe". Derartige Begründungsanforderungen ergeben sich weder aus den BRL, die dergleichen lediglich in Nrn. 8.1 und 9.2 für hier nicht gegebene Fallgestaltungen vorsehen, noch anderweitig. Wenn der Kläger sich für die von ihm vertretene Auffassung auf den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74, stützt, missversteht er die Entscheidung. Diese verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen bei einer Beförderungskonkurrenz. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar. Ein besonderes Begründungserfordernis für das beklagte Land bzw. die mangelnde Plausibilität der streitgegenständlichen Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht allein daraus, dass er im Beurteilungszeitraum als Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer höherwertige Dienstposten innehatte. Wie die dabei gezeigten Leistungen zu beurteilen sind, hat letztlich der Endbeurteiler zu bewerten. Dagegen ist es rechtsfehlerhaft, dass der Beurteilung des Klägers vom 19. November 2008 ausweislich der Hausverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 28. Mai 2008 die "Regelvermutung" zugrunde liegt, wonach eine Beamtin/ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im Beurteilungszeitraum im neuen Amt zunächst mit einer Gesamtnote von drei Punkten zu beurteilen ist (Regelung unter 4. C). Wie der Senat bereits festgestellt hat, ist es nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrunde gelegt wird, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich drei Punkte) angenommen wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie - gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris, vom 29. Oktober 2008 6 B 1131/08 -, a.a.O., vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, a.a.O., und vom 4. März 2011 - 6 A 2720/09 -. Diese Feststellungen gelten nicht nur für den Fall, dass eine starre Vorgabe formuliert wird, wonach Beurteilungen im neuen Amt stets auf drei Punkte zu lauten haben, sondern auch, wenn wie hier ein Grundsatz aufgestellt wird, der Ausnahmen zugänglich ist. Denn legen die Beurteiler eine solche Regel als Ausgangspunkt zugrunde, müssen sie diese bei der Erstellung der Beurteilung für eine Bewertung mit mehr als drei Punkten zunächst durch überwiegende Gegengründe überwinden. Darauf, ob Ausnahmen von der Regelvermutung gemacht werden, kommt es daher nicht an. Das beklagte Land hat die genannte "Regelvermutung" der Beurteilung des Klägers vom 19. November 2008 zugrunde gelegt. Es ist bereits mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Beurteiler die Vorgaben der Hausverfügung vom 28. Mai 2008 beachten. Zudem heißt es in der Begründung gemäß Nrn. 8.1, 9.2 BRL, dem Beurteilungsergebnis liege der behördenintern angelegte Beurteilungsmaßstab zugrunde. Schließlich hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 17. März 2009 hinsichtlich der Beurteilungsmäßstäbe auf die Verfügung vom 28. Mai 2008 verwiesen und in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 ausdrücklich ausgeführt, im Falle des Klägers greife aufgrund der am 27. Juni 2006 erfolgten Beförderung die "Regelvermutung" ein; die Stellungnahme des Erstbeurteilers biete keine überzeugende Erklärung für die Vergabe einer davon abweichenden höheren Punktzahl. Das beklagte Land hat auch im Weiteren nicht verdeutlicht, dass die streitgegenständliche Beurteilung bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers nicht abweichend ausfiele. Zwar wäre die Behebung von Begründungsmängeln bzw. Plausibilisierungsdefiziten nachträglich - auch noch im gerichtlichen Verfahren - möglich gewesen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, mit weiterem Nachweis, sowie Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, a.a.O. Eine weitere Stellungnahme ist jedoch auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Schließlich wird der Kläger, dessen vorausgegangene dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2005 auf ein Gesamtergebnis von fünf Punkten lautet, durch die Anwendung der "Regelvermutung" auch nachteilig betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.