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Beschluss

9 A 567/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0330.9A567.11A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substanziiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob irakische Staatsbürger yezidischen Glaubens, die im Irak zu den besonders gefährdeten religiösen Minderheiten gehören, im gesamten Irak von radikal-moslemischen Gruppierungen verfolgt werden, und ob die Yeziden im Irak offen zu ihrer Religion stehen können, ohne dabei Verfolgungsmaßnahmen seitens radikaler Islamisten ausgesetzt zu sein, fehlt es schon an der Darlegung, dass sie nicht im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu beantworten und deshalb im Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein werden. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, über die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Yeziden könne nur in Abhängigkeit von ihrer Herkunft im Irak entschieden werden. Weder bestehe im gesamten Irak eine Gefährdung, noch sei die Gefährdungslage für die Gebiete, die formal dem Zentralirak zuzuordnen seien, oder für den nördlichen Irak einheitlich zu beurteilen. Auf dieser Grundlage hat es eine Gruppenverfolgung der Yeziden bezogen auf den den Subdistrikt Alqosh (Distrikt Til Kef), in dem der Heimatort Dokata des Klägers liegt, unter Heranziehung u.a. zweier Auskünfte des Europäischen Zentrums für kurdische Studien aus den Jahren 2008 und 2010 und in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lage in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" des Zentralirak verneint. Diesen Erwägungen setzt die Antragsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Sie genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Der Kläger hat zunächst die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts, wonach die Gefährdung von der Herkunftsregion des Schutzsuchenden abhängt, nicht in Frage gestellt. Er hat insoweit lediglich ausgeführt (Seite 3 der Antragsbegründung), dass wegen der Erforderlichkeit eines Austauschs kein Unterschied zwischen den jeweiligen Siedlungen gemacht werden könne und dass Behördengänge nach Mosul erforderlich seien. Das Verwaltungsgericht hat indessen nicht nach einzelnen Siedlungen unterschieden, sondern bestimmte Regionen der Provinz Ninive unter Auswertung der Auskunftslage abgegrenzt. Soweit der Kläger Behördengänge in Mosul anspricht, fehlt es – ungeachtet der Frage, ob auch insoweit für die Bewohner faktisch kurdisch verwalteter Gebiete Anlass für derartige Behördengänge besteht – an der Darlegung von Referenzfällen oder sonstiger konkreter Umstände, die ein relevantes Risiko für Leib oder Leben der Reisenden belegen könnten. Im Übrigen befasst sich die Antragsbegründung - in Anknüpfung an die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen - nur allgemein mit der Lage für Yeziden im gesamten Irak bzw. in Teilen hiervon, nicht aber ausdrücklich mit der Lage in der Heimatregion des Klägers. 2. Unabhängig von dem Vorstehenden geht der Senat in Anknüpfung an seine Beurteilung der Lage für Yeziden im Scheichan, vgl. Beschlüsse vom 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -, vom 25. März 2011 - 9 A 1008/10.A und vom 28. März 2011 - 9 A 2563/10 -, und unter Würdigung der ihm vorliegenden Erkenntnisse, dabei insbesondere der Auskunft des EZKS vom 17. Februar 2010 an das Bayerische Verwaltungsgericht München und des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2010, davon aus, dass Yeziden in dem Subdistrikt Alqosh des Distriks Til Kef - gleiches gilt für den Subdistrict Al Fayda - keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung droht. Das gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, die Sicherung des "religiösen Existenzminimums" sei nicht gewährleistet. Auch diesbezüglich lassen sich seinen Darlegungen auf der Grundlage der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben bezogen auf seine Heimatregion keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen entnehmen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u. a. wegen seiner Religion bedroht ist. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – sog. Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) QualifikationsRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen erfasst die religiöse Überzeugung als solche sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf ("forum internum", "religiöses Existenzminimum"). Zudem wird die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt. Hierunter fällt das offene Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie außerhalb einer - auch erweiterten Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, juris, mit zahlreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 QualifikationsRL verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL als Verfolgung geltenden Handlungen. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) QualifikationsRL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) QualifikationsRL kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a) QualifikationsRL beschriebenen Weise betroffen ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an die in Art. 10 QualifikationsRL genannten Verfolgungsgründe (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie) - ein Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 10 C 19.09 –, juris. Exemplarisch für Verfolgungshandlungen benennt Art. 9 Abs. 2 QualifikationsRL unter anderem: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c). Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Gläubigen nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft – etwa Gottesdiensten oder Prozessionen – fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist nämlich auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist etwa der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, 559; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A -, juris, und vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, InfAuslR 2008, 411. Das bedeutet, dass nicht jede Beschränkung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 EMRK ausreicht, sondern eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts erforderlich ist. Eine solche schwerwiegende Verletzung dürfte dann vorliegen, wenn die Religionsfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 10 C 19.09 –, juris. Dass solche Sanktionen vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG), ausgehen würden, behauptet der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage, die sich auf nicht näher benannte radikal-moslemische Gruppierungen bzw. radikale Islamisten bezieht, von vornherein nicht. Soweit die Fragen auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG zielen, fehlt es an hinreichend dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten dazu, dass im Subdistrikt Alqosh des Distrikts Til Kef als schwerwiegend einzustufende religiös veranlasste Übergriffshandlungen auf die Gruppe der Yeziden in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a) QualifikationsRL) oder sonst im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL relevanter Weise stattfinden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt und prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, Art. 6 lit. c) QualifikationsRL). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, m. w. N. Eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können; der Kläger hat dies – abgesehen von einer insoweit unerheblichen abweichenden Bewertung der Auskunftslage – jedenfalls bezogen auf den Subdistrikt Alqosh des Distrikts Til Kef nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger auf eine allgegenwärtige Bedrohung verweist, die als Aspekt psychischer Gewalt verstanden werden könnte, fehlt es an Darlegungen oder sonstigen Hinweisen, die geeignet wären, die Feststellung relevanter Verfolgungsmaßnahmen zu tragen. Allein der Umstand, dass die Yeziden sich in ihrer öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung zurückhalten – was im Übrigen im Grundsatz einer in Jahrhunderten gewachsenen Tradition entsprechen dürfte -, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich. Ist aber für die Herkunftsregion des Klägers keine klärungsbedürftige Tatsachenlage dargelegt, kommt es auf etwaige Verfolgungshandlungen in anderen Gebieten des Irak grundsätzlich nicht an (vgl. Art. 8 QualifikationsRL). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).