OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1515/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0325.15A1515.10.00
6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt F. vom 2009. An dieser nahm auch der eingetragene Verein "E. J. I. " (E1. ) teil. Nach dem amtlichen Endergebnis der Wahl zum Rat der Stadt F. wurde der E1. kein Sitz im Rat zugeteilt; namentlich wurde sie als bei der ersten Sitzzuteilung erfolglos gebliebene Wählergruppe beim durch entstandene Überhangmandate erforderlich gewordenen Verhältnisausgleich nicht berücksichtigt. Der Kläger ist Vorstand der E1. . Seine Klage zielt im Ergebnis darauf ab, dass der E1. im Wege der Neufeststellung des Wahlergebnisses ein Sitz im Rat der Stadt F. zugesprochen wird. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Wahlergebnis sei mit Blick auf die Partei der T. und der Wählergruppe E1. nicht richtig festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen lasse sich das festgestellte Wahlergebnis nicht auf § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) stützen, die ausdrücklich bei einer durch Überhang- und Ausgleichsmandate erforderlich werdenden Sitzverteilung nach § 33 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Nichtberücksichtigung von Parteien und Wählergruppen vorsähen, die bei einer Sitzverteilung ausschließlich nach § 33 Abs. 2 KWahlG keinen Sitz erlangen würden. Die Bestimmungen des § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KWahlO seien mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher nichtig. Komme es infolge von Überhang- und Ausgleichsmandaten gemäß § 33 KWahlG zu einer Vergrößerung der Sitzzahl des Rates, nähmen daher alle Parteien und Wählergruppen, für die eine Reserveliste zugelassen sei, an der Berechnung zur Sitzverteilung teil. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen vorträgt: Die mit der Klage angegriffene Feststellung des Wahlergebnisses sei rechtmäßig erfolgt. Die vorgenommene Sitzzuteilung und Sitzverteilung entspreche § 61 Abs. 5 KWahlO. Rechtsgrundlage hierfür sei § 61 Abs. 5 KWahlO, der in § 51 KWahlG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage habe. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, § 61 Abs. 5 KWahlO führe die Bestimmungen des § 33 KWahlG nicht aus, sondern ändere sie ab, sei dies unzutreffend. Die Vorschrift des § 61 Abs. 5 KWahlO konkretisiere lediglich die Bestimmungen des KWahlG; sie trage lediglich zum Vollzug des KWahlG bei. § 33 Abs. 3 KWahlG sei bereits die Grundentscheidung zu entnehmen, dass die im Rahmen der ersten Zuteilung nach § 33 Abs. 2 KWahlG ausgeschiedenen Parteien und Wählergruppen bei der zweiten Zuteilung gemäß § 33 Abs. 3 KWahlG nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorschrift des § 61 Abs. 5 KWahlO stehe daher mit dem Parlamentsvorbehalt im Einklang. Durch sie werde lediglich § 33 Abs. 3 KWahlG, der den Verhältnisausgleich bei Überhangmandaten regele, widerspruchsfrei konkretisiert. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut, aus der Gesetzessystematik, aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Sinn und Zweck. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt vertiefend das angegriffene Urteil und betont noch einmal, dass es der mit § 33 Abs. 3 KWahlG nicht im Einklang stehenden Vorschrift des § 61 Abs. 5 KWahlO zudem an einer sie tragenden Ermächtigungsgrundlage mangele. Ergänzend trägt er vor: Der Losentscheid sei rechtswidrig gewesen. Er schaffe eine erhebliche Zugangshürde und stelle eine den Wählerwillen der Minderheitswähler ignorierende demokratiewidrige Zufallsentscheidung dar. Insoweit sei insbesondere zu beanstanden, dass der Losentscheid bereits nach der vierten Rundungsmöglichkeit also verfrüht - zum Tragen komme und große sowie kleine Parteien gleichermaßen treffe. Jedenfalls müsste als Ausgleich für die Unbilligkeiten des Losverfahrens im darauf folgenden Überhang- und Ausgleichsverfahren eine "Wiedereinstiegsklausel" zugunsten der kleinen Parteien und Wählergruppen vorgesehen sein, wonach sie bei Unterliegen im Losverfahren dennoch einen ihnen bei der erhöhten Sitzzahl rechnerisch an sich zustehenden Sitz erhielten, da der Erfolgswert der einzelnen abgegebenen Stimmen durch die Sitzvermehrung deutlich gestiegen sei. Darüber hinaus sei das Divisorverfahren nachfolgend nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei der Ausgleichsmandatsverteilung hätte richtigerweise eine Erhöhung auf insgesamt 52 Sitze erfolgen müssen, von denen ein Sitz der E1. hätte zugeteilt werden müssen. Ferner bestünden Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren. Mit dieser Einwendung sei der Kläger auch nicht ausgeschlossen. Der Einspruch selbst sei fristgerecht eingelegt worden. In der Einspruchsschrift seien alle wesentlichen Einwendungen auch dem Grunde nach dargelegt worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist nämlich nicht begründet. Die Ablehnung der Beklagten, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt F. vom 1. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die vorgenannte Erklärung und Anordnung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine neue Feststellung des Wahlergebnisses war nicht anzuordnen. Gegen die erfolgte Zuteilung der Sitze gemäß § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG i. V. m. § 61 Abs. 5 KWahlO ist rechtlich nichts zu erinnern. Namentlich ist der E1. zu Recht kein Sitz im Rat der Stadt F. zugeteilt worden. Sie war als bei der ersten Sitzzuteilung nach § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglose Wählergruppe beim hier nach § 33 Abs. 3 KWahlG vorzunehmenden Verhältnisausgleich nicht zu berücksichtigen. Das besagt § 61 Abs. 5 KWahlO ausdrücklich. Diese Regelung ist auch rechtswirksam: Die Vorschrift des § 61 Abs. 5 KWahlO konkretisiert "lediglich" die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 KWahlG und steht mit diesen auch inhaltlich voll im Einklang (dazu sogleich). Vor diesem Hintergrund findet § 61 Abs. 5 KWahlO in § 51 KWahlG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Zwar wird § 33 Abs. 3 KWahlG nicht ausdrücklich in § 51 KWahlG erwähnt. Dieser Umstand lässt letztgenannte Norm als Ermächtigungsgrundlage für § 61 Abs. 5 KWahlO aber nicht als ungeeignet erscheinen. Die Vorschrift des § 51 KWahlG trifft nämlich ausweislich des dort verwandten Wortes "insbesondere" keine abschließende Regelung über die in der KWahlO zu erlassenen Ausführungsvorschriften zu den Bestimmungen des KWahlG. Die Regelung des § 61 Abs. 5 KWahlO ist auch mit dem höherrangigen Recht des § 33 Abs. 3 KWahlG vereinbar. Sie konkretisiert ausschließlich die bereits im Gesetz angelegten Bestimmungen über den Verhältnisausgleich, führt diese also lediglich im Sinne des § 51 KWahlG aus. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG will - soweit es bei der Wahl zu sog. Überhangmandaten einer oder mehrerer Wahlvorschlagsträger gekommen ist - einen Verhältnisausgleich zwischen den Parteien und Wählergruppen herstellen, denen nach § 33 Abs. 2 KWahlG Sitze zustehen. Im Rahmen des Verhältnisausgleichs sollen nach der gesetzlichen Konstruktion also die Parteien und Wählergruppen unberücksichtigt bleiben, die bei der Sitzzuteilung gemäß § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglos geblieben sind. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Ermittlung der letztlich zu verteilenden Sitze ist einem gestuften Prozedere unterworfen mit der Folge, dass eine Partei oder Wählergruppe, die schon auf der ersten Stufe (§ 33 Abs. 2 KWahlG) bei der Sitzzuteilung erfolglos geblieben ist, bei den ggf. nötig werdenden nachfolgenden Berechnungen unberücksichtigt bleibt. Der Absatz 2 des § 33 KWahlG regelt dabei mit Blick auf seine Stellung im Gefüge der Norm das rechnerische Grundverfahren für die Zuteilung der Sitze in der Kommunalvertretung. Hierauf bauen die anderen, in den nachfolgenden Absätzen angeordneten Rechenschritte systematisch und inhaltlich ersichtlich auf. Sie stehen nicht isoliert neben der Berechnung der Sitzzuteilung in § 33 Abs. 2 KWahlG, sondern haben diese zum Ausgangspunkt. Das nach § 33 Abs. 2 KWahlG gewonnene Berechnungsergebnis wird - sofern nötig - durch die nachfolgenden Regelungen fortgeschrieben. Die nach § 33 Abs. 2 KWahlG vorgenommene Sitzzuteilung bleibt also bestehen und wird zur Grundlage für ggf. nachfolgend erforderlich werdende – ergänzende - Sitzverteilungsberechnungen. Dies macht auch die Wortwahl in den noch deutlicher formulierbaren Vorschriften des § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG hinreichend erkennbar: So spricht § 33 Abs. 2 KWahlG von der " ersten Zuteilungszahl" und § 33 Abs. 3 KWahlG, der die Berechnung der Ausgleichsmandate regelt, von der " zweiten Ausgangszahl". Bei der Berechnung und Verteilung der Ausgleichsmandate wird also bildlich gesprochen - nicht alles auf Null gestellt, sondern die Berechnung gemäß § 33 Abs. 3 KWahlG fügt sich an diejenige nach § 33 Abs. 2 KWahlG an. Vorstehende Betrachtungsweise findet ihre Bestätigung in dem Wortlaut und der Systematik des § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG. Auch aus diesem ergibt sich, dass nach § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglose Parteien und Wählergruppen beim Ausgleich von Überhangmandaten unberücksichtigt bleiben. So nimmt die Vorschrift in ihrem ersten Satzteil im Ergebnis ausschließlich die Parteien und Wählergruppen in den Blick, denen nach Absatz 2 Sitze zugeteilt worden sind: Gibt es Parteien oder Wählergruppen, die durch die Kombination von Verhältnis- und Personalwahlrecht mehr Sitze erhalten haben ("haben ... errungen"), als ihnen nach Abs. 2 "zustehen", sind Ausgleichsmandate nach § 33 Abs. 3 KWahlG zu verteilen. Damit setzt § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG voraus, dass auf der ersten Berechnungsstufe nach § 33 Abs. 2 KWahlG alle zuzuteilenden Sitze an die nach dem anzuwendenden Sitzberechnungsverfahren erfolgreichen Wahlvorschlagsträger auch zugeteilt worden sind. Erst jetzt wird es ggf. auf der zweiten Stufe wegen entstandener Überhangmandate erforderlich, Ausgleichssitze zu verteilen. Denn die Überhangmandate lassen in der Gemeindevertretung eine gemessen an der Sitzzuteilungsberechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG - unproportionale Sitzverteilung entstehen. Die Ausgleichssitze sollen damit den Proporz zwischen den auf der ersten Stufe erfolgreichen Parteien und Wählergruppen wiederherstellen. Bezugspunkt für diese Verteilung kann nach der Systematik der Regelungen in § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG damit nur der sich aus der Berechnung gemäß § 33 Abs. 2 KWahlG ergebende Proporz zwischen den zugeteilten Sitzen sein. Dieses Verständnis liegt auch dem zweiten Satzteil von § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG offensichtlich zugrunde. Danach erfolgt die vorzunehmende Sitzerhöhung, "um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen". Damit unterstreicht das Gesetz, dass die bei der ersten Sitzzuteilung gemäß § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglos gebliebenen Parteien und Wählergruppen nicht an einem ggf. erforderlich werdenden Verhältnisausgleich nach § 33 Abs. 3 KWahlG teilnehmen dürfen. Das ergibt sich letztlich aus dem im zweiten Satzteil von § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG verwandten Wort "auch". Im Einzelnen: Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 KWahlG dient dem Zweck, das Verhältnis der bei der Wahl für die einzelnen Wahlvorschlagsträger abgegebenen Stimmen durch die entsprechende Zuteilung der Sitze in der Gemeindevertretung abzubilden. Der Stimmenerfolg der einzelnen Wahlvorschlagsträger soll sich also proportional in der Sitzzuteilung niederschlagen. Gelingt dies etwa wegen erzielter Überhangmandate nicht, ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG eine Sitzerhöhung durchzuführen, um den sich aus der Berechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG ergebenden Proporz zwischen den nach vorzitierter Vorschrift erfolgreichen Wahlvorschlagsträgern wiederherzustellen. Denn an dem Proporz zwischen diesen darf sich nach der hinreichend deutlichen Aussage des § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG "auch" unter Berücksichtigung der Überhangmandate nichts ändern. Das Gesetz bedient sich nämlich hier des Wortes "auch" ersichtlich im Sinne eines "selbst", und dem Wort "auch" kann sinnvollerweise nur in Bezug auf § 33 Abs. 2 KWahlG und damit auf die nach dieser Vorschrift erfolgreichen Wahlvorschlagsträger eine Bedeutung zukommen. Diese Interpretation von § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG macht alleine Sinn. Ausgleichssitze sind Zusatzsitze. Mit ihrer Verteilung soll sichergestellt werden, dass das Verhältnis der (gewonnenen) Sitze der einzelnen Parteien und Wählergruppen (einschließlich der Überhangmandate) dem Verhältnis der für die einzelnen Wahlvorschlagsträger abgegebenen Stimmen entspricht, so dass sich die politischen Gewichte durch das Entstehen von Überhangmandaten nicht verändern. Vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Auflage, Köln 2009, § 6 Rn. 29. Es soll ein den Stimmzahlen entsprechendes Verhältnis der in die Gemeindevertretung eingezogenen, bei der Sitzzuteilung also erfolgreichen Parteien und Wählergruppen vorgenommen werden. Zwischen ihnen soll es durch die entstandenen Überhangmandate nicht zu einer Unwucht der Sitzverhältnisse in der Vertretung kommen. Demgemäß spricht § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG auch richtig nicht von Sitzzuteilung - wie es in § 33 Abs. 2 KWahlG der Fall ist -, sondern von Sitzverteilung zum Zwecke des Verhältnisausgleichs. Auch durch diesen differenzierenden Wortgebrauch in § 33 Abs. 2 KWahlG einerseits und § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG andererseits unterstreicht das Gesetz, dass es ihm bei der Anwendung letztgenannter Norm um diejenigen Parteien und Wählergruppen geht, denen rechnerisch bereits ein Sitz zugeteilt worden ist. Es geht letztlich darum, die nach § 33 Abs. 2 KWahlG ermittelte Sitzzuteilung spiegelbildlich im durch die Ausgleichsmandate vergrößerten Gremium abzubilden. Dafür ist eine Sitzneuzuteilung unter Berücksichtigung bisher nicht erfolgreicher Wahlvorschlagsträger nicht erforderlich. Hierzu bedarf es "lediglich" einer schlichten Aufstockung der Ratssitze der durch Überhangmandate proportional benachteiligten Parteien und Wählergruppen. Das oben beschriebene Normverständnis wird durch § 3 Abs. 3 KWahlG gestützt. Danach werden weitere Vertreter aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs nach § 33 KWahlG erforderlich ist. Dadurch, dass "lediglich" weitere Vertreter ggf. zu wählen sind, wird deutlich, dass die bereits (nach § 33 Abs. 2 KWahlG) gewählten Vertreter von dem vorzunehmenden Verhältnisausgleich nicht berührt werden sollen. Sie sind gesetzt. Berücksichtigte man aber bei der Ausgleichsberechnung nach § 33 Abs. 3 KWahlG eine Gruppierung, der nach der Berechnung gemäß § 33 Abs. 2 KWahlG kein Sitz zugestanden hat, könnte sie ggf. erstmals einen Sitz gewinnen. Daraus kann u. U. der Sitzverlust einer anderen Gruppierung resultieren. Vgl. die Antwort der Landesregierung vom 15. Oktober 2009 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Becker vom 14. September 2009, LT-Drs. 14/9996, S. 3; von dieser Möglichkeit ging ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils auch das Verwaltungsgericht bei der Beiladung aus, vgl. Urteilsabdruck, S. 6. Im Ergebnis würden damit entgegen § 3 Abs. 3 KWahlG u. U. nicht nur "weitere Vertreter" aus den Reservelisten gewählt. Bezöge man bei der Ausgleichsberechnung nach § 33 Abs. 3 KWahlG eine Gruppierung ein, der nach der Berechnung gemäß § 33 Abs. 2 KWahlG kein Sitz zugestanden hat, bestünden im Übrigen erhebliche Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Erfolgschancengleichheit der Stimmen, dem für die Zuteilung der Sitze in den Volksvertretungen eine zentrale Bedeutung zukommt. Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Forderung, dass die Stimme jedes Wahlberechtigten neben dem gleichen Zählwert die gleiche rechtliche Erfolgschance besitzen muss, dass also jede Stimme von der Wertigkeit her gleich ist. Schreiber, a. a. O., § 1 Rn. 43 und 55. Letzteres wäre hier bei einer Einbeziehung der nach § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglos gebliebenen Wahlvorschlagsträger in die Ausgleichsmandatsberechnung allerdings gefährdet: Berücksichtigte man sie bei der Berechnung nach § 33 Abs. 3 KWahlG, könnte dies – wie ausgeführt - dazu führen, dass eine auf der ersten Stufe der Sitzzuteilung erfolglos gebliebene Partei oder Wählergruppe auf der zweiten Stufe einen Sitz erstmals erhielte, sie also im Vergleich zu den anderen bei der Sitzzuteilung nach § 33 Abs. 2 KWahlG ebenfalls erfolglos gebliebenen Parteien und Wählgruppen jetzt besser abschneiden würde, obwohl sie alle die Voraussetzungen für die Zuteilung eines ersten Sitzes gleichermaßen nicht erfüllt hatten. Die Stimmen für die zunächst sämtlich bei der Berechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglos gebliebenen Wahlvorschlagsträger würden so im Nachhinein ungleich gewertet. Ein Anderes kommt hinzu: Als mögliche Folge des Sitzgewinns einer zunächst bei der Sitzverteilung nach § 33 Abs. 2 KWahlG erfolglos gebliebenen Gruppierung könnte eine andere Gruppierung, der nach der Ausgangsberechnung ein oder mehrere Sitze zustanden, u. U. einen Sitz verlieren (vgl. bereits oben). Deren Stimmen würden nachträglich abgewertet, während die Stimmen der erstgenannten Gruppierung aufgewertet würden. Auch dies wäre mit dem Grundsatz der Erfolgschancengleichheit nicht zu vereinbaren. Das vorstehende Normverständnis von § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG zeitigt auch keine Sperrklauselwirkung. Dass Parteien und Wählergruppen, welche im ersten Sitzzuteilungsverfahren nach § 33 Abs. 2 KWahlG nicht die Mindestsitzzahl von 0,5 erreicht haben, bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt bleiben, beruht allein auf der Anwendung des Sitzverteilungsberechnungsverfahrens nach Sainte-Lague/Schepers, gegen das in seiner hier erfolgten "Reinanwendung" verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 449 ff. Soweit es danach für die Frage, ob der E1. ein Sitz im Rat der Beklagten zusteht oder nicht, darauf ankommt, ob das Wahlverfahren und die Ergebnisfeststellung im Übrigen rechtlichen Bedenken begegnen, kann der Senat solche nicht feststellen. Namentlich teilt der Senat die vom Kläger gegen die Durchführung des Losentscheids erhobenen Einwände nicht. Ein Losentscheid kommt im Wahlrecht nämlich u. a. dann zum Tragen, wenn sich bei der Berechnung der Sitzzuteilung ergibt, dass sich – wie hier – aufgrund gleicher Zahlenbruchteile zweier Wahlvorschlagsträger mehrere mögliche Sitzzuteilungen ergeben. Dies ist verfassungsrechtlich völlig unbedenklich, und zwar auch im Hinblick darauf, dass der Losentscheid nach § 32 Abs. 2 Satz 6 KWahlG "bereits" nach der vierten Rundungsmöglichkeit zum Tragen kommt. Dies ist vom gesetzgeberischen Spielraum ersichtlich gedeckt. Dessen ungeachtet wäre es hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten aber auch bei Feststellung der Sitzzahl mit acht Stellen nach dem Komma zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Der Losentscheid ist ein zur Auflösung einer wie vorliegend bestehenden Pattsituation allgemein anerkanntes Instrument, bei dem alle dem Losentscheid Unterworfenen – egal ob große oder kleine Partei bzw. Wählergruppe – die gleiche Chance haben, das (noch) zu verteilende Mandat zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt dem Losentscheid auch keine Sperrklauselwirkung zu. Dafür ist schon im Ansatz nichts erkennbar. Das Entstehen der zum Losentscheid führenden Pattsituation ist – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ein reines Zufallsprodukt. Ein belastbarer Grund dafür, dass – wie der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen will - der Losentscheid nur auf solche Wahlvorschlagsträger angewandt werden dürfe, die außerhalb der Pattsituation bereits über ein Mandat verfügten, erschließt sich dem Senat nicht. Dies wäre schon vom Ansatz her mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verfehlt. Wenn der Kläger darüber hinaus für eine "Wiedereinstiegsklausel" eintritt, vermag der Senat eine dies regelnde Rechtsnorm nicht zu erkennen. Soweit der Kläger des Weiteren die Auffassung vertritt, die Pattsituation hätte auch dadurch aufgelöst bzw. vermieden werden können, dass die Gesamtsitzzahl auf die nächste gerade Zahl erhöht worden wäre, verkennt er bereits, dass für eine Erhöhung der Sitzzahl außerhalb des Anwendungsbereichs des § 33 Abs. 3 KWahlG von Gesetzes wegen kein Raum besteht. Für die ferner seitens des Klägers erhobene Rüge, das Divisorverfahren sei mit Blick auf die zum Ausgleich von Überhangmandaten gestiegene Gesamtsitzzahl nicht ordnungsgemäß angewandt worden, vermag der Senat keine belastbaren Anhaltspunkte zu erkennen. In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger vor allem auch, dass die E1. nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht am Verhältnisausgleich teilnimmt. Wenn der Kläger schließlich Einwände gegen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens erhebt, kann er damit insoweit nicht mehr gehört werden, als er damit Wahlmanipulationsvorwürfe erheben oder Fehler bei der Wahlvorbereitung rügen sollte. Diese wären dem Einspruchsgrund des § 40 Abs. 1 lit. b KWahlG (Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung) zuzurechnen, vgl. Schneider, in: Kallerhoff u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Köln 2008, S. 311, der erstmals nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 KWahlG geltend gemacht worden und damit unbeachtlich wäre: Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ergibt sich, dass der Einspruchsführer die Einspruchsgründe, derentwegen er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeiführen will, jedenfalls benennen muss. Denn § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG macht die Befugnis zum Einspruch davon abhängig, dass eine Wahlprüfungsentscheidung aus den Gründen des § 40 Abs. 1 lit a bis c KWahlG für erforderlich gehalten wird. Dem Einspruchsführer obliegt es damit, den Umfang seines Einspruches festzulegen. Begrenzt er seinen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist etwa dadurch, dass er den Einspruch auf einzelne Gründe des § 40 Abs. 1 KWahlG beschränkt, gibt er damit zu verstehen, dass er im Übrigen eine Wahlprüfungsentscheidung eben nicht für erforderlich hält. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann er daher nicht mehr mit anderen gegen die Gültigkeit der Wahl sprechenden Gründen gehört werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen. Hier hätte der Kläger sollte sein Vorbringen im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b KWahlG zu verstehen sein - aber erst außerhalb der Einspruchsfrist Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens erstmals mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 gerügt. Denn die Einspruchsbegründung vom 9. September 2009 ist bei lebensnaher Würdigung als ausschließliche Geltendmachung von § 40 Abs. 1 lit. c KWahlG zu verstehen. Unter diese Vorschrift fallen allerdings die vom Kläger ebenfalls gerügten Zähl- und Übertragungsfehler. Solche vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bleibt letztlich Spekulation. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte für entsprechende Fehler vermag der Kläger nicht zu benennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 GKG. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtlichen Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.