Beschluss
12 A 2657/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0325.12A2657.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit Ablauf des 21. Dezember 2009 erfolgte Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Klägerin, F. H. , geb. C. , die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung von Abkömmlingen vorgschrie-benen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze, da sich aus den vorgelegten Bescheinigungen über ihr Diplom und der Universität F1. entweder keine oder nur unzureichende Angaben zum Nachweis dieser Grundkenntnisse ergäben, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Sprachkenntnisse des Einzubeziehenden zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – A1 – zu fordern sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –, vom 23. Juni 2008 – 2 E 723/08 –, vom 16. April 2007 – 2 A 602/06 –, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 2 A 980/05 –, NVwZ-RR 2006, 732, juris. Die Klägerin hat sich mit den Anforderungen für dieses Sprachniveau nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwiefern sich aus den vorgelegten Bescheinigungen die Erfüllung dieser Anforderungen durch ihre Tochter im Einzelnen ergibt. Die bloße Behauptung, ein bescheinigtes mittleres Niveau – "intermediate-level speaker" –, der Besuch eines "degree course" in Kasachstan – wobei eine Teilnahme ohnehin nicht entscheidend sein kann, sondern nur der tatsächliche Erfolg –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –, juris, oder eine nicht näher bezeichnete Stelle in einem nicht näher bezeichneten Studienprogramm ergäben, über welche Sprachkenntnisse die Tochter der Klägerin verfüge und dass diese den Erfordernissen entsprächen bzw. darüber hinausgingen, genügt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Nachweismöglichkeiten nicht auf ein Zertifikat eines "gewissen Sprachinstituts" verengt und auch nicht dahingehend, dass eine Bescheinigung für weit über das Niveau A1 hinausgehende Sprachkenntnisse nicht ausreichend sei. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren und innerhalb der Berufungszulassungsbegründungsfrist keine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich konkrete erworbene Sprachkenntnisse ersehen lassen, die mit den Anforderungen für A1 hätten abgeglichen werden können. Was beispielsweise die Mindestanforderungen für einen "intermediate-level speaker" sind und wie diese im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen einzuordnen sind, insbesondere, ob sie sich vollständig mit einer bestimmten der dort geregelten Niveaustufen decken bzw. alle Anforderungen einer dieser Niveaustufen mindestens erreichen, ergibt sich weder aus der Bescheinigung selbst noch aus dem Vortrag der Klägerin. Die Vorlage des Goethe-Zertifikates A1 vom 3. Februar 2010 im Berufungszulassungsverfahren ist in diesem Verfahren unbeachtlich, da das Zertifikat erst nach Ende der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit Ablauf des 21. Dezember 2009 erworben und vorgelegt (am 12. März 2010) wurde. Zwar kann ein erst nach Ablauf dieser Frist erfolgtes ergänzendes Vorbringen unter engen Voraussetzungen ggf. noch berücksichtigt werden, wenn noch innerhalb dieser Frist der Berufungszulassungsantrag entsprechend dieser Norm begründet wurde. Doch gilt dies nur, soweit es lediglich der Verdeutlichung der fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe dient und keine neuen Rügen erhoben werden. Vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 133; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Berufungszulassungsantrag fußt hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein auf der Behauptung, aufgrund ihrer nachgewiesenen universitären Ausbildung verfüge die Tochter der Klägerin über Kenntnisse der Deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1. Die neue Tatsache, dass sie nunmehr einen Sprachtest beim Goethe-Institut absolviert hat, füllt nicht den Vortrag zu Jahre zuvor universitär erworbenen Sprachkenntnissen aus, wie dies möglicherweise eine nachgereichte detailierte Bescheinigung des Professors der Universität in F1. mit Erläuterung der Inhalte und Prüfungsergebnisse der damals absolvierten Studien im Fach Deutsch bzw. des Begriffs "intermediate-level speaker" hätte tun können. Die Erlangung des Zertifikates ist auch keine solche nachträgliche Veränderung der Sachlage, durch die eine Unrichtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung offensichtlich erscheint. Es kann dahinstehen, ob solche von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Umstände berücksichtigungsfähig sind, insbesondere, wenn der Rechtsmittelführer – oder eine in seinem Lager stehende Person wie hier – diese selbst geschaffen hat. Vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 92; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50 jeweils m.w.N. Abgesehen davon, dass ein Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BVFG – insbesondere des Wohnsitzerfordernisses – und ggf. des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Person der genannten Tochter der Klägerin wegen deren Wohnsitzes in England nicht auf der Hand liegt, bedarf ein Kläger, soweit er sein Einbeziehungsbegehren auf ein neu erworbenes Zertifikat A1 stützen will, nämlich keines gerichtlichen Rechtsschutzes. Insoweit steht ihm der schnellere und einfachere Weg einer Vorlage direkt bei der Behörde zur Verfügung, die auch ein ggf. bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinlänglich bekannten Vorschrift des § 51 VwVfG wieder aufzugreifen hat, wie es von der Beklagten hier auch mit Schreiben vom 27. April 2010 angekündigt worden ist. Vgl. zum nicht bestehenden Anspruch darauf, im Klageverfahren die Prüfung "Start Deutsch 1" auf der Grundlage der vom Goethe-Institut entwickelten Standards durchzuführen: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 12 E 799/10 –. Auch wurde klägerseits nicht vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf die bevorstehende Änderung der Sachlage durch beabsichtigten Zertifikatserwerb hingewiesen. Vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 97. Angesichts der vorstehenden Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht die Nachweismöglichkeiten nicht auf ein Zertifikat eines "gewissen Sprachinstituts" unter Ausschluss höherwertiger Sprachkenntnisse verengt hat, besteht mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragestellung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Amtsermittlungsgrundsatzes kommt wegen Rügeverlusts nicht in Betracht. Die anwaltlich vertretene Klägerin – auf sie und nicht wie ihr Prozessbevollmächtigter meint, ihre Tochter, kommt es hinsichtlich prozessualer Rechte an – hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 keinen unbedingten Antrag auf Vertagung bzw. Beweisantrag gestellt oder auch nur um Erweiterung des schon wegen anderer Fragen gewährten Schriftsatznachlasses auch diesbezüglich gebeten und damit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich durch Vorlage weiterer Unterlagen, Anhörung ihrer Tochter, vgl. zum Nichtbestehen eines Anspruch darauf, im Klageverfahren die Prüfung "Start Deutsch 1" auf der Grundlage der vom Goethe-Institut entwickelten Standards durchzuführen: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 12 E 799/10 –, oder weitere Ausführungen rechtliches Gehör zu verschaffen, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf ein fehlendes Sprachstandszertifikat und die "lediglich vorliegenden Eingaben" hinwies. Vielmehr hat ihre damalige Prozessbevollmächtigte dazu nur erklärt, aus den vorliegenden Bescheinigungen ergebe sich, dass die Tochter der Klägerin auch Deutsch gelernt habe, ohne insoweit Ausführungen zum Umfang der erworbenen Sprachkenntnisse und deren Vergleichbarkeit mit dem Sprachniveau A1 zu tätigen. Vgl. zum Rügeverlust insoweit: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 12 A 1679/06 –, m. w. N. Angesichts dessen musste sich eine Vertagung oder Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Vgl. zu dieser Voraussetzung für die Geltendmachung eines Aufklärungsmangels: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2008 – 12 A 888/08 –, m. w. N. Einen von der Klägerin gerügten fehlenden Hinweis darauf, dass "alleine die Bescheinigung der niedrigeren Sprachkenntnisse" ausreichend sei, konnte das Gericht – unabhängig davon, ob er sonst überhaupt geboten gewesen wäre – schon deshalb nicht geben, da es diese verengende Rechtsauffassung – wie bereits dargestellt – gar nicht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).