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Beschluss

12 E 288/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0323.12E288.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die zusätzliche Berücksichtigung aufgelaufener Rückstände bei der Bemessung des Gegenstandswerts begehrt wird, hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 3.000,- Euro ist vielmehr nicht zu beanstanden. Die Festsetzung auf das 12-fache des monatlichen Kostenbeitrags von 250,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und dem entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (GKG a.F.). Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, nach wie vor die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entsprechend anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 12 E 713/09 – m.w.N. Nach dieser Regelung war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten 12 Monate nach Erreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Damit ist die Interessenlage bei Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII vergleichbar. Die entsprechende Handhabung solcher Fälle geht auch aus Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 164 Rndnr. 14) hervor. Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier maßgeblichen bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (a.F.) führt nicht dazu, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur – dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. folgend – mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. hinzuzurechnen. Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, Juris, m.w.N. und umfassender Begründung. Vielmehr ist es gerechtfertigt, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. generell die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit – anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit – mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor "Einreichung der Klage" liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte – hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur – in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 42 GKG a.F. dessen Abs. 1 Satz mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, Juris, m.w.N. Die hier vertretene Rechtsauffassung bestätigt sich im Übrigen auch in der Empfehlung in Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Denn dort wird ohne Differenzierung nach Heranziehungszeiträumen und ohne Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. vorgeschlagen, den Gegenstandswert für die Heranziehung zur Kostentragung im Kinder- und Jugendhilferecht höchstens mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).