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Beschluss

10 A 2574/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0321.10A2574.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte bemängelt, das Verwaltungsgericht habe bei der „Interpretation des Gebietstyps ‚Kerngebiet‘ in seiner Argumentation fehlerhafterweise ein Abstellen auf die örtlichen Gegebenheiten unterlassen”, ist weder dieser Rüge noch den dazugehörigen Ausführungen zu entnehmen, gegen welche konkrete Annahme des Verwaltungsgerichts sie sich richten. Der Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches „Kerngebiet” widerspricht die Beklagte nicht. Entspricht aber die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 1 Satz 1 undAbs. 2 BauGB). Dies trifft auf die in Rede stehenden Plakatanschlagtafeln zu, die bei typisierender Betrachtung als sonstige nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Ihre Bewertung als „nicht wesentlich störend” hat sich an der abstrakten Gebietsverträglichkeit zu orientieren, die in einem Kerngebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, regelmäßig zu bejahen ist. Dass die Plakatanschlagtafeln im vorliegenden Einzelfall unzulässig sein könnten, weil sie etwa nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 BauNVO), ist im Zulassungsantrag nicht substanziiert dargetan. Die Beklagte greift auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts an, wonach die Plakatanschlagtafeln im Falle ihrer Aufstellung weder zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führen noch das Straßen- oder Ortsbild verunstalten würden. Auf die Ausführungen in den Urteilsgründen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht näher erläutert hat, geht sie aber nicht ein. Vielmehr erschöpft sich ihr diesbezüglicher Vortrag im Wesentlichen in einer wertenden Beschreibung von optischen Eindrücken der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Werbeanlagen, die sich von vier willkürlich gewählten Standorten aus möglicherweise gewinnen lassen. Anschließend stellt die Beklagte fest, die Plakatanschlagtafeln würden wegen ihrer dominierenden Größe wie eine Barriere in einem nicht unerheblichen Maße den Blick auf die I. Straße, die F. Straße und den Kreisverkehr versperren. Mangels ähnlicher Werbeanlagen im Umkreis würden sie den üblichen Rahmen sprengen, für den Betrachter aggressiv und abweisend wirken und ein Unlust erregendes Empfinden auslösen. Mit ihrem Vorbringen ignoriert die Beklagte weitgehend die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten und angewandten Maßstäbe, die die Rechtsprechung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der störenden Häufung von Werbeanlagen und der Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes entwickelt hat. Weder benennt sie konkret die Werbeanlagen, die zusammen mit den geplanten Plakatanschlagtafeln zu einer vermeintlich störenden Häufung führen würden, noch stellt sie bei der Behauptung des „Störens” in ausreichendem Maße den Bezug zum Charakter des Baugebiets und zur tatsächlich vorhandenen Bebauung und Nutzung her. Im Hinblick auf die angeblich zu erwartende Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes legt sie nicht dar, dass auf bestehende konkrete Gestaltungsabsichten, die sich in örtlichen Bauvorschriften oder in einem Bebauungsplan niedergeschlagen haben, Rücksicht zu nehmen ist. Ebenso wenig geht aus dem Zulassungsvorbringen hervor, dass die Aufstellung der Plakatanschlagtafeln auch unter Einbeziehung des Baugebietscharakters das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen verletzen und damit die Schwelle der Verunstaltung überschreiten würde. Die mit der aggressiven, abweisenden und Unlust erregenden Wirkung der geplanten Plakatanschlagtafeln lediglich behauptete Verunstaltung wird mit dem Verweis auf die den Blick versperrende Wirkung der Plakatanschlagtafeln und das Fehlen vergleichbarer Werbeanlagen in der Umgebung nicht ausreichend durch tatsächliche Feststellungen belegt. Dass bei der Beurteilung, ob das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzt ist, auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen abgestellt werden muss, und nicht – wie die Beklagte meint – auf etwa vorhandene besondere Anschauungen eines in ihrem Stadtgebiet wohnenden Betrachters, dem der fragliche Innenstadtbereich bekannt ist, ist höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1968- IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507. Schließlich rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Aufstellung der Plakatanschlagtafeln gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW verstieße, weil diese den Blick auf drei Bäume im Innenbereich des benachbarten Kreisverkehrs teilweise verhindern und erschweren würden. Mit dieser pauschalen Behauptung, der Beschreibung der Bäume, ihrer Bewertung als „nennenswerte und nicht unbedeutende Begrünung” sowie dem Hinweis auf die mit ihnen verbundene Gestaltungsabsicht legt die Beklagte nicht dar, dass bei Aufstellung der Plakatanschlagtafeln der Tatbestand der besagten Vorschrift mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre und deshalb die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. Die Vorschrift ist mit Blick auf die Anforderungen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie der Errichtung einer Werbeanlage nur dann entgegensteht, wenn diese den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellt und es sich bei dem zu schützenden Objekt um eine nennenswerte, nicht nur unbedeutende Begrünung handelt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht schematisch zu beurteilen, sondern auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung festzustellen, in die wegen der Zielrichtung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte einzufließen haben. Das durch den Gesetzgeber hervorgehobene generelle ästhetische Gewicht begrünter Flächen ist zu beachten. Aus dem Zulassungsvorbringen und den im Zulassungsverfahren vorgelegten Lichtbildern lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die dem freien Blick von allen Seiten aus zugänglichen Bäume inmitten des Kreisverkehrs durch die östlich des Kreisverkehrs geplanten Plakatanschlagtafeln in ihrer ästhetischen und gestalterischen Wirkung mehr als unerheblich beeinträchtigt würden. Nur von dem etwa 20 m östlich gelegenen, mit Maschendraht eingezäunten Parkplatz aus würde der Blick auf die Bäume eingeschränkt. „Verdeckt” im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW bedeutet zwar nicht, dass die Werbeanlage den Blick auf die begrünte Fläche bezogen auf jeden denkbaren Standort des Betrachters verstellen muss, doch reicht es im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ebenso wenig aus, dass sich ein einzelner Standort finden lässt, von dem aus die Sichtbeziehung zu der begrünten Fläche durch die Werbeanlage gestört wäre. Hier ist nicht ersichtlich, dass trotz der Entfernung der geplanten Plakatanschlagtafeln zu den Bäumen in der Mitte des Kreisverkehrs und deren weitgehend ungestörter Wahrnehmbarkeit eine Verunstaltung in Form der Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen in Betracht kommt. Dass, wie die Beklagte meint, auch hinter den Bäumen erkennbare Plakatanschlagtafeln, „die Wahrnehmbarkeit der Bäume als erholsames Grün” beeinträchtigen würden, erfüllt weder den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW noch den einer anderen Verbotsvorschrift des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).