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Beschluss

2 A 157/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.2A157.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Ge¬samtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Ge¬samtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Kläger wegen der Nichteinhaltung der sich aus Ziffer 3 der Baulast 8144/Lfd. Nr. 7 ergebenden Verpflichtung, "den zur Wohnung Nr. 5 gehörenden und an der Südseite des Hauses A befindlichen Dachbalkon über die gesamte Länge der dem unter 3 genannten Grundstück zugewandten Ostseite mit einer verschieferten Sichtschutzwand zu versehen, die ab Oberkante Fußboden wenigstens 2 m hoch ist," ein bauordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen begehren, als unbegründet abgewiesen. Die Ersetzung der früheren Schieferwand durch eine neue Rahmenkonstruktion entspreche zwar nicht dem Inhalt der Baulast. Dies begründe jedoch nicht die Verletzung einer dem Schutz der Kläger dienenden Norm. Insbesondere könne ein von den Klägern mit Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. April 1993 geltend gemachter etwaiger Abstandflächenverstoß nicht über die Verschieferung der Sichtschutzwand beseitigt werden. Ansprüche der Kläger ergäben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Rücknahme des Widerspruchs am 18. März 1994 sowie die Eintragung der Baulast auf einer Vereinbarung mit dem Bauherrn beruhten. Diese privatrechtliche Einigung begründe keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Durchsetzung dieser Vereinbarung. Hiergegen wenden die Kläger ein, die Baulast diene vorliegend nicht ausschließlich der Sicherung öffentlicher Interessen sondern auch ihren Interessen als Nachbarn, weil mit der Bewilligung der Baulast ihr Abhilfebegehren öffentlich-rechtlich abgesichert worden sei. Die Baulast sei ein Ausgleich dafür, dass sie an ihrem wegen eines Abstandflächenverstoßes begründeten Widerspruchs nicht festgehalten hätten. Eine solche Verfahrensweise zur Erledigung von Nachbarwidersprüchen entspreche im Übrigen der ständigen Praxis der Behörden und Verwaltungsgerichte. Dieses Vorbingen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Verpflichtung aus einer Baulast wird von dem Baulastverpflichteten durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten kann sich aus der Verpflichtungserklärung und der Eintragung der Baulast daher nicht ergeben. Die Baulast entfaltet regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht für den Begünstigten, und zwar unabhängig davon, dass die Baulast auf privaten Interessen des Begünstigten beruhen mag. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, BRS 73 Nr. 127 = juris Rn. 40, vom 17. Mai 2005 - 10 A 4550/02 -, juris Rn. 3, und vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 53; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band II, Stand: Dezember 2010, § 83 Rn. 84. Die Baulast ist nämlich kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung von privatrechtlichen Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn. Zweck der Baulast ist es vielmehr allein, im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Vorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre, also die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse auszuräumen. Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 27; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band II, Stand: Dezember 2010, § 83 Rn. 8. Subjektiv-öffentliche Rechte können sich daher - anders als die Kläger meinen - allenfalls mittelbar aus der Missachtung einer Baulast ergeben, wenn dadurch zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten gegenüber - wie etwa § 6 BauO NRW - drittschützenden Charakter hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, BRS 73 Nr. 127 = juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 5 S 2568/97 -, BRS 59 Nr. 112 = juris Rn. 4; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band II, Stand: Dezember 2010, § 83 Rn. 84. Aus der geltend gemachten Missachtung der Ziffer 3 der Baulast 8144/Lfd. Nr. 7 ergibt sich danach kein subjektiver Anspruch der Kläger auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten zur Durchsetzung der Baulastverpflichtung der Beigeladenen. Durch die Anfang 2008 erstellte Rahmenkonstruktion mit anthrazitfarbenen Feldern anstelle einer von den Klägern geforderten verschieferten Wand, wie sie in der Baulast beschrieben ist, werden nachbarschützende Normen nicht berührt. Insbesondere steht die allein in Streit stehende Art der Ausführung der Sichtschutzwand in keinem Zusammenhang mit dem von den Klägern seinerzeit geltend gemachten Abstandflächenverstoß. Die Errichtung der Sichtschutzwand in der von den Klägern begehrten Ausführung führt - wenn man einen Abstandflächenverstoß durch das Nachbargebäude zu Lasten der Kläger einmal unterstellt - nicht etwa dazu, dass die Voraussetzungen des § 6 BauO NRW zu Gunsten der Kläger nunmehr eingehalten wären. Der Inhalt der Baulast weist insoweit objektiv keinerlei Bezug zu den geltend gemachten abstandrechtlichen Regelungen auf. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 6 BauO NRW wird durch die Errichtung einer Sichtschutzwand auch nicht etwa in seinen Auswirkungen abgemildert. Eine Sichtschutzwand führt - unabhängig von ihrer Ausführung - vielmehr in diesem Bereich zu einer Erhöhung der Wand im Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NRW, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 = juris Rn. 5, und daher gegebenenfalls zu einer Vergrößerung der Tiefe der Abstandfläche und damit sogar zu einer Intensivierung eines etwaigen Abstandflächenverstoßes. Der Umstand, dass die Bewilligung der Baulast die Kläger zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29. April 1993 veranlasst hatte, weil sie ihre Nachbarinteressen nicht zuletzt auch hinsichtlich der gerügten Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandflächen durch die Baulast als hinreichend gewahrt sahen, ändert daran nichts. Er hilft über den objektiv fehlenden Bezug des Inhalts der Baulast zu den nachbarschützenden abstandrechtlichen Regelungen nicht hinweg. Nichts anderes gilt, wenn man die Baulast dahingehend auslegt, dass mit ihr dem Interesse der Kläger daran, vor unzumutbaren Einblicken auf ihr Grundstück geschützt zu werden, und damit dem Gebot der Rücksichtnahme, Rechnung getragen werden sollte. Dafür spricht vor allem die Verwendung des Begriffs der "Sichtschutzwand" in der Verpflichtungserklärung des Baulastverpflichteten sowie in der Erklärung der Kläger vom 18. März 1994, mit der diese auf Einwendungen gegen das Bauvorhaben verzichtet haben. In diesem Fall könnte der durch die Baulast zu sichernde Erfolg - Schutz vor Einblicken - unabhängig von einer "Verschieferung" durch die von der Beigeladenen errichtete Wand erreicht werden. Die Rahmenkonstruktion mit anthrazitfarbenen Feldern erfüllt ohne Weiteres die Funktion einer "Sichtschutzwand" im Sinne der Baulast, da die zwischen der Rahmenkonstruktion und den Feldern verbleibenden Lücken unter dem Aspekt des Sichtschutzes zu vernachlässigen sind. Soweit die Kläger unter ästhetischen Gesichtspunkten subjektiv ein Interesse an der "Verschieferung" haben sollten, ist die Verletzung einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Norm weder im Zulassungsantrag dargelegt worden noch sonst erkennbar. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Solche Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsantrag - wie unter 1. ausgeführt - nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Soweit die Kläger die aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage aufwerfen, "ob bei einer privat-rechtlichen Einigung, die zu einer Baulasteintragung führt, der öffentlich-rechtliche Anspruch auf ihre Durchsetzung grundsätzlich ausgeschlossen ist", wird mit dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht dargelegt. Einer solchen grundsätzlichen Bedeutung steht im Übrigen bereits entgegen, dass es - wie unter 1. ausgeführt - eine Frage des Einzelfalls - nämlich der Verletzung drittschützender Normen - ist, ob der Begünstigte einen Anspruch auf Durchsetzung der Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat. Dieser Anspruch besteht gegebenenfalls auch unabhängig davon, ob die Baulast auf einer privatrechtlichen Einigung und einer sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).