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Beschluss

12 E 201/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0316.12E201.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere unterliegt die Streitwertbeschwerde keinem Vertretungszwang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 – 5 E 1093/08 –, NVwZ 2009, 123, juris; zur Gegenstandswertbeschwerde: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 12 E 1378/09 –, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend in Höhe des Auffangstreitwertes – 5.000,00 Euro – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert ist laut diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren, die die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes betreffen, grundsätzlich der Fall ist, hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Auffangwert anzunehmen. Vgl. noch zum Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 14 A 1748/99 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.