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Beschluss

6 B 145/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0315.6B145.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Lehramtsanwärterin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nrn. 1 und 2 des Be-schlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Lehramtsanwärterin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nrn. 1 und 2 des Be-schlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q. aus S. -X. beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund muss der Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, nicht weiter nachgegangen werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Soweit sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt das Beschwerdevorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sie sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin, deren Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ziele, habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - solle eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erfolgen, wenn der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantrage, es sei denn, die Beendigung sei aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt. Die Antragstellerin habe mit ihrem wechselhaften und unsubstantiierten Vorbringen keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dargetan. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall seien ebenfalls nicht gegeben. Eine für die Antragstellerin positive Entscheidung sei im vorliegenden Verfahren schließlich nicht im Hinblick darauf geboten, dass der Antragsgegner ihren vorhergehenden Einstellungsantrag vom 20. April 2010 mit Bescheid vom 14. Juli 2010 nicht wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 OVP, sondern aus anderen Gründen abgelehnt habe. Er habe zum Vorliegen eines wichtigen Grundes keine ausdrückliche Entscheidung getroffen und sich schon deshalb nicht für weitere, rechtlich selbstständige Bewerbungsverfahren gebunden. Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, sie habe ihren am 1. Februar 1998 aufgenommenen Vorbereitungsdienst nur unterbrochen, so dass nunmehr lediglich dessen Fortsetzung in Rede stehe. Sie hat diesen Vorbereitungsdienst vielmehr auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. Dezember 1998 beendet. Ihr (Wieder-)Einstellungsbegeh-ren ist, wovon ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP vom 11. November 2003, GV. NRW. S. 699, geändert durch die Verordnung zur Änderung der OVP vom 1. Dezember 2006, GV. NRW. S. 593 (im Folgenden: OVP 2006), zu beurteilen. Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, aus § 46 OVP 2006 ergebe sich, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2006 vorliegend keine Anwendung finde. Soweit sie geltend macht, entsprechend § 46 Abs. 3 OVP 2006 sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der "Unterbrechung" ihres Vorbereitungsdienstes und damit auf die OVP in der Fassung vom 8. Juli 1994 (GV. NRW. S. 626) abzustellen, ist dies unverständlich. Nach § 46 Abs. 3 OVP 2006 gelten im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort. Diese Übergangsvorschrift ist ersichtlich auf das Prüfungsverfahren beschränkt und umfasst nicht den Vorbereitungsdienst. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vorbereitungsdienst, wie bereits dargestellt, nicht lediglich unterbrochen, sondern zum 31. Dezember 1998 beendet. Soweit die Antragstellerin auf § 46 Abs. 1 OVP 2006 bzw. auf Artikel II der Verordnung zur Änderung der OVP vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 2) hinweist und hieraus folgert, in ihrem Falle sei die OVP vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 2) anwendbar, lässt sie außer Acht, dass diese Übergangsvorschriften die Anwendung früheren Rechts lediglich hinsichtlich der Lehramtsanwärter vorgeben, die sich am 31. Dezember 2004 bzw. am 1. Februar 2002 im Vorbereitungsdienst befunden haben. Die Antragstellerin hat sich zu den genannten Zeitpunkten nicht mehr im Vorbereitungsdienst befunden und kann sich schon deshalb nicht auf diese Übergangsvorschriften stützen. § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2006 weist auch nicht, wie die Antragstellerin meint, eine unzulässige echte Rückwirkung auf. Die Bestimmung macht lediglich künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass dies mit Blick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auf Vertrauensschutz kann sich Antragstellerin auch nicht etwa wegen des Schreibens des Staatlichen Prüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 20. Januar 1999 berufen. Es hat die Antragstellerin im Kern lediglich darüber informiert, dass sie bis zum 31. Dezember 1998 nicht in das Prüfungsverfahren eingetreten sei und die Beendigung des Vorbereitungsdienstes somit nicht zu einer Unterbrechung des Prüfungsverfahrens geführt habe, und darauf hingewiesen, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 OVP in der damals geltenden Fassung, wonach das Prüfungsverfahren auf Antrag des Prüflings innerhalb von fünf Jahren an der Stelle wieder aufgenommen werden konnte, an der es unterbrochen wurde, im Falle der Antragstellerin mangels Unterbrechung des Prüfungsverfahrens keine Anwendung finde. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe mit ihrem wechselhaften und unsubstantiierten Vorbringen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 OVP 2006 dargetan. Umstände, die die Annahme eines solchen Grundes begründen könnten, hat sie auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Allein ihre pauschale Behauptung, sie sei während des Vorbereitungsdienstes "zeitlich sehr eingespannt" gewesen, sowie der Hinweis auf die Entfernung zwischen S. -X. und V. , wo ihr Ehemann ab Oktober 1998 gearbeitet habe, belegen nicht, dass sie, wie sie geltend macht, ihn während des Vorbereitungsdienstes nur einmal monatlich habe besuchen können. Es ist nicht erkennbar, dass weitere Fahrten zu ihrem Ehemann - etwa während unterrichts- und seminarfreier Wochen - ihr die Zeit genommen hätten, die für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes erforderlich gewesen wäre. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwieweit es ihr zuzumuten gewesen wäre, die mit dem Vorbereitungsdienst einhergehenden Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten in Kauf zu nehmen. Schließlich hat der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, die Angaben der Antragstellerin zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2006 seien im vorhergehenden Einstellungsverfahren (Einstellungstermin: 23. August 2010) aufgrund einer hohen Arbeitsbelastung versehentlich ungeprüft geblieben, was zu einer fehlerhaften Zulassung der Antragstellerin zum weiteren Verfahren geführt habe. Damit entbehrt die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe im Rahmen des vorhergehenden Einstellungsverfahren geprüft, ob in ihrem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2006 vorliegt und bejaht, einer tragfähigen Grundlage. Die Antragstellerin übersieht außerdem, dass das Verwaltungsgericht insoweit weiter ausgeführt hat, es handele sich bei dem wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 OVP 2006 um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen in jedem Bewerbungsverfahren erneut geprüft werden müsse. Diese selbstständig tragende Erwägung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).