Beschluss
12 A 2846/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0315.12A2846.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 306,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 306,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, eine Beitragspflicht der Kläger habe im Zeitpunkt des Beginns des neuen Kindergartenjahrs 2009/2010 am 1. August 2010 nicht mehr bestanden. Gemäß der nach wie vor unmittelbar einschlägigen bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 12 A 266/10 –, ist sowohl für die Entstehung als auch für die Beendigung der Beitragspflicht das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme maßgebend. Eine weitergehende inhaltliche Ausprägung des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Inanspruchnahme, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 –, NWVBl 2006, 266, und vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 –, etwa durch eine landesgesetzliche Regelung, die nunmehr Modalitäten eines Betreuungsvertrages mitursächlich für die Entstehung oder Beendigung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsplicht werden lässt, ist nicht erfolgt. § 23 KiBiz beschränkt sich auf die mit dem Bundesrecht korrespondierende Regelung, dass "für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ... Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden" können. Die Erwähnung des Betreuungsvertrages findet sich nicht in den die Elternbeitragspflicht betreffenden Regelungen, sondern lediglich in den die staatliche Finanzierung der Kindertageseinrichtung betreffenden Bestimmung der §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 KiBiz. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das danach maßgebende Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme steht im vorliegenden Verfahren einer Beitragspflicht der Kläger im folgenden Kindergartenjahr 2009/2010 entgegen. Aufgrund des mit der Kündigung der Eltern vom 30. Juni 2009 – unabhängig von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bekundeten tatsächlichen Willens zur endgültigen Beendigung der Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen der Kindertagesstätte in der I. . 38 zum Ende des laufenden Kindergartenjahrs und der auch tatsächlich vor dem Beginn des folgenden Kindergartenjahr 2009/2010 beendeten Betreuung in der genannten Tagesstätte war vor dem Beginn des neuen Kindergartenjahrs eine endgültige Beendigung der Inanspruchnahme eingetreten. Soweit Satzungsregelungen der Beklagten das bundes- und landesrechtliche Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Inanspruchnahme in seinem Bedeutungsgehalt für die Beendigung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragspflicht zu Lasten der beitragspflichtigen Eltern beschränken, sind sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die für die Beitragspflicht maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der Inanspruchnahme ergibt sich aus der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Die Bedeutung dieser Tatbestandsvoraussetzung ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).