Beschluss
12 B 1808/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0311.12B1808.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage beim VG Gelsenkirchen – 10 K 3070/10 – gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2010 anzuordnen, ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung zu Lasten des Antragsstellers aus. Der mit Verfügung vom 22. Juni 2010 angeordnete Belegungsstopp ab dem 1. August 2010, der zeitlich nicht – insbesondere nicht bis zum 31. Dezember 2010 – befristet ist, ist nicht wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Der Belegungsstopp ist ersichtlich umfassend angeordnet worden und erfasst jede Neuaufnahme, mithin auch die Aufnahme von sog. Kurzzeitpflegegästen, die nach der Darstellung des Antragstellers "allenfalls zwei bis drei Wochen" in den Einrichtungen verweilen. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Begründung der Verfügung nur deshalb für den Belegungsstopp als milderes Mittel gegenüber der an sich zu erlassenden Betriebsuntersagung entschieden, weil den "bereits im Gebäude lebenden Bewohner/innen" ein erneuter Umzug erspart werden sollte; die damit beabsichtigte Schonung dieses Personenkreises lässt keinen Raum für personelle Erweiterungen. Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG festgelegte Beratungspflicht rechtswidrig. Das Gesetz legt grundsätzlich keinen formalen zeitlichen oder örtlichen Rahmen für die Beratung fest; lediglich dann, wenn der Betreiber einen gesonderten Termin wünscht und hierzu einen Vertreter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will, findet die Beratung an diesem gesonderten Termin statt. Ansonsten kann die Beratung auch formlos (etwa im Rahmen von Besprechungen, telefonischen Erörterungen, durch die Übergabe von schriftlichen Hinweisen etc. ) erfolgen und die Beratung kann zugleich mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW verbunden werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 WTG). Wie sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG ergibt, "Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten (Hervorhebung durch den Senat)", ist die – neben der allgemeinen Beratungspflicht nach § 14 WTG bestehende und – einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme vorgelagerte ("zunächst") Beratung inhaltlich darauf ausgerichtet, Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Mängel aufzuzeigen. Die Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG ist also auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Sie erstreckt sich folglich nicht darauf, jenseits einer – wie hier nach den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – gebotenen Beseitigung heimbaurechtlicher Defizite dem Betreiber ein umsetzungsfähiges Alternativkonzept mit geeigneten Standorten/Gebäuden und ggf. auch noch mit einer tragbaren Finanzierungen anzubieten oder eine solches Konzept aktiv zu unterstützen. Die Beschränkung der Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG, Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Mängel aufzuzeigen, korrespondiert mit ihrer rechtssystematischen Zuordnung zu den nach § 19 Abs. 2 WTG möglichen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung; sie trägt ferner der ihr nach dem Gesetz zukommenden besonderen Sperrwirkung Rechnung, die die nach § 19 Abs. 2 WTG möglichen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erst nach der Erfüllung der Beratungspflicht zulässt ("zunächst"), und ist schließlich gerade im Interesse der von der Mängellage nachteilig betroffenen Bewohner zwingend geboten. Will ein Betreiber statt der gebotenen Mängelbeseitigung im bisher genutzten Gebäude den Betrieb seines Heims in ein anderes oder neues Gebäude verlagern, handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um einen ordnungsrechtlichen Mittelaustausch zur Beseitigung der ordnungsrechtlichen Gefahrenlage. Für die (zeitnahe) Realsierung eines solchen Mittelaustauschs ist in erster Linie der Betreiber als Verursacher der Gefahrenlage verantwortlich, die Aufsichtsbehörde treffen insoweit lediglich die allgemeine Beratungspflicht nach § 14 WTG und ggf. spezielle verfahrensrechtliche Verpflichtungen insbesondere im Baugenehmigungsverfahren. Würde die Beratungspflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG mit ihrer Sperrwirkung auf – ggf. wie hier wechselnde – Vorhaben des Mittelaustauschs erstreckt, wäre aufgrund des insoweit ggf. erforderlichen zusätzlichen Zeitbedarfs trotz der fortbestehenden Mängelsituation ein zeitnahes Eingreifen im Interesse der betroffenen und in besonderer Weise schutzbedürftigen Bewohner nicht mehr möglich. Ausführungen des Antragstellers, die sich auf eine – angebliche – Verletzung der Beratungspflicht in Bezug auf die wechselnden Neubauvorhaben beziehen, gehen daher an dieser Rechtslage vorbei. Die Initialisierung der Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG setzt voraus, dass entweder an die Aufsichtsbehörde ein auf die Beseitigung der festgestellten Mängel gerichteter konkreter Beratungsbedarf herangetragen wird oder sich der Aufsichtsbehörde ein solcher Bedarf aus den Umständen des Einzelfalles offensichtlich aufdrängt. Eine allgemeine Beratungspflicht, die von einem konkreten, für die Aufsichtsbehörde objektiv erkennbaren und auf die Beseitigung festgestellter Mängel gerichteten Bedarf losgelöst ist, ergibt sich weder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG selbst noch aus den Gesetzesmaterialien; eine solche voraussetzungslose und inhaltlich unbeschränkte Beratungspflicht wäre auch mit der Funktion einer Aufsichtsbehörde auf der einen Seite und der Verantwortung des Betreibers und der Einrichtungsleitung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung auf der anderen Seite nicht zu vereinbaren. Der Inhalt einer Beratung durch die Behörde ist zudem auf das nach dem erkennbaren Bedarf und den gesamten Umständen des Einzelfalles Erforderliche beschränkt. Je mehr Erfahrung, Fachkenntnisse und Informationsmöglichkeiten auf Seiten des Bedarfsträgers vorhanden sind, desto geringeren Umfang kann die Beratung durch die Aufsichtsbehörde erfordern; insoweit kann es je nach Fallkonstellation auch genügen, den Bedarfsträger zunächst lediglich auf vorhandene Mängel hinzuweisen. Davon, dass die hier von der Antragsgegnerin festgestellten und hinreichend bestimmt bezeichneten Mängel in dem von dem Antragsteller angemieteten Gebäude I.------straße 46 (ehemaliges Verwaltungsgebäude der X), völlig unzureichende Anzahl der Pflegebäder, nur im Keller des Gebäudes, weit abseits und für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht selbständig nutzbar gibt es einen Raum, in dem eine Badewanne aufgestellt ist, keine sanitären Einrichtungen für Rollstuhlfahrer, unzureichende Breite der Türen für den Transport Bettlägeriger, unzureichende Breite der Flure für den Transport Bettlägeriger in Teilen des Gebäudes, keine Dienst- und Pflegearbeitsräume in den Wohnbereichen, selbständige Zufahrt zum Tagesraum/Speisesaal für Rollstuhlfahrer aufgrund der Steigung der Rampe nicht möglich, zu wenig Gruppenräume, vorhandene Gruppenräume sind zu klein, nur ein Fahrstuhl vorhanden, keine behindertengerechte Toilette, keine zusätzlichen Toiletten in den Wohnbereichen, tatsächlich bestehen, ist im Rahmen der hier gebotenen, lediglich summarischen Prüfung auszugehen, und zwar ungeachtet der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. März 2011 überreichten, aufgearbeiteten Mängeldarstellung. Der Antragsteller hat die oben genannten Mängel weder im Verwaltungsverfahren, insbesondere nicht nach der Anhörung vom 25. Februar 2010, in der unter Hinweis auf die einer dauerhaften Nutzung entgegenstehenden Mängel im Gebäude I.------straße 46 ausdrücklich der Erlass eines Belegungsstopps angekündigt wurde, noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren dezidiert in Abrede gestellt. Soweit er nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren ausführt, "- Es gibt ausreichende Sanitärräume, die von jedem Zimmer auch sehr kurzwegig zu erreichen sind. - Es gibt in ausreichender Anzahl Gruppenräume, die im Übrigen größer sind, als die Gruppenräume, die sich in dem neu errichteten St. N. (I1. . 48) befinden. - Das Gebäude I.------straße 46 ist barrierefrei zu erreichen. Wenn die Antragsgegnerin darauf abzielt, dass einige Toiletten nicht als behindertengerecht ausgebaut angesehen werden können, dann liegt das allein daran, dass nach Inkrafttreten des WTG sich die DIN-Normen geändert haben, aber auch diese Änderungen im nachhinein vom Landesgesetzgeber erst eingeführt wurden, als schon viele Betreiber von Einrichtungen sich darauf eingerichtet haben, dass die für sie günstigere DIN-Norm, die zunächst gelten sollte, auch tatsächlich in Kraft gesetzt wird. Bewohner, die behindert im Sinne des § 2 SGB IX sind, werden zur Toilette geleitet", wird zum einen lediglich ein Teil der festgestellten Mängel angesprochen und lassen zum andern die pauschalen Behauptungen, die zudem durch nichts belegt worden sind, jede Substanz vermissen; eine im Falle schlüssigen Vortrags ggf. notwendig werdende Aufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die dem Eigentümer des Gebäudes zwischenzeitlich unter dem 4. Februar 2011 erteilte Verlängerung der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung "Umnutzung des aufgegebenen X Verwaltungsgebäudes zur Interimsunterkunft des St. N1. während der Neubauphase von ca. 2 Jahren" bis zum 1. November 2011 steht nicht im Widerspruch zu der angefochtenen Ordnungsverfügung, die einen Bestandsbetrieb – noch – zulässt, sondern schafft hierfür die baurechtlichen Voraussetzungen. Die Befristung lediglich bis zum 1. November 2011, mithin auf einen Zeitraum von nur acht Monaten, spricht in diesem Zusammenhang deutlich gegen eine uneingeschränkte Anerkennung des baulichen Zustandes als heimbaurechtlich unbedenklich. Dass es sich bei der Befristung um einen Schreibfehler handelt, wie der Antragsteller ausführt, kann auf der Grundlage der hier vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Dass die festgestellten und nach den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer dauerhaften Nutzung des Gebäudes als Altenpflegeheim entgegenstehenden Mängel im Gebäude I.------straße 46 dem Antragsteller bekannt waren, wird von diesem nicht in Abrede gestellt und ist schon mit Blick auf den Ortstermin am 23. Juli 2008 auch fernliegend. Ein vom Antragsteller bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2010 an die Antragsgegnerin ausdrücklich herangetragener konkreter Beratungsbedarf, der auf die Beseitigung der Mängel im Gebäude I2. -straße 46 gerichtet gewesen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ein solcher Bedarf musste sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen, weil das Gebäude I.------straße 46 ausweislich des Schreibens vom 22. Juli 2008 von dem Antragsteller von vornherein lediglich als Übergangslösung für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren bis zur Errichtung eines Neubaus vorgesehen war. Dementsprechend wurde im Rahmen des Ortstermins am 30. Juli 2008 auch nicht die – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ersichtlich nicht tragbare – Beseitigung der bestehenden Mängel auch für die Nutzung des Gebäudes in der Übergangszeit von zwei Jahren thematisiert, sondern es wurde seitens Frau U. lediglich die Vornahme verschiedener Arbeiten (die Räume sollten renoviert, die Fußböden sollten teilweise erneuert, die Fäkalienspülung sollte ersetzt, die Einrichtung der Küche sollte wieder angemietet und die Küche sollte wieder durch eigenes Personal betrieben werden) vor dem für November 2008 geplanten Einzug der Bewohner in Aussicht gestellt. Auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. August 2008, in dem diese mitteilte, dass aus heimrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorübergehende Nutzung des Gebäudes I.------straße 46 bis zur Fertigstellung des Neubaus St. B. bestünden und der damit zugestandenen Übergangszeit von zwei Jahren, ist nach Aktenlage eine einen konkreten Beratungsbedarf – möglicherweise – auslösende verbindliche Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes I.------straße 46 nunmehr zum dauerhaften Heimbetrieb nicht erfolgt. Im Rahmen des Ortstermins vom 11. Dezember 2008 teilten Frau U1. und Herr M. , der Vorsitzende der Antragstellerin, die Investition von bereits "weit über 200.000 Euro" in die Planungen des Neubaus in der Kleinen F.--------straße mit. Man werde die Planungen für den neuen Standort soweit wie möglich übernehmen, die Planungen würden sobald als möglich übersandt. Das danach ersichtlich beibehaltene Konzept der Nutzung des Gebäudes I.------straße 46 lediglich bis zur Fertigstellung des Neubaus St. B. ist in der Beiratssitzung vom 25. März 2009 nicht aufgegeben worden. Zwar konnten insoweit keine Angaben zum Neubau gemacht werden, es müssten erst "die grundsätzlichen Strukturen stimmen, um einen Neubau ohne Eigenkapital verwirklichen zu können", eine Aufgabe der Ausrichtung des Konzepts auf einen Neubau des St. B1. und eine neue Ausrichtung des Konzepts auf eine dauerhafte Nutzung des Gebäudes I.------straße 46 zum Betrieb eines Altenpflegeheims kann daraus nicht entnommen werden. Auf die in der Folgezeit mit dem Hinweis auf die bestehenden Mängel und die beabsichtigte Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner erfolgte Anhörung nach § 28 VwVfG NRW (Schreiben vom 25. Februar 2010) hat der Antragsteller nicht reagiert. Die auch nach der Anhörung beibehaltene Ausrichtung des Konzepts auf einen Neubau des St. B1. findet ihre weitere Bestätigung im Schreiben des Antragstellers vom 31. März 2010 im Klageverfahren 11 K 2224/09, in dem u.a. ausgeführt ist: "Wir haben in den letzten Wochen versch. Gespräche mit Bauträgern und Architekten geführt, mit denen wir konkrete Überlegungen angestellt haben, um einen Neubau des St. B2. möglichst zeitnah zu realisieren. Die weiteren Schritte und Maßnahmen werden nach den Ostertagen geklärt, dann werden wir ihnen und der Stadt C. die Planungsschritte erläutern." Noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ausdrücklich ausgeführt: "Feststeht, dass zwischen beiden Parteien unstreitig ist, dass der Antragsteller als Betreiber des St. B2. keineswegs gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, das Gebäude I.------straße 46 ‚ dauerhaft ‘ als Altenpflegeeinrichtung zu nutzen. Es sollte und wird nur als Ausweichquartier genutzt, da ein Neubau in Planung ist." Wenn danach der Antragsteller, der aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008 wusste, dass die Antragsgegnerin der Nutzung des Gebäudes lediglich als Übergangslösung und auch nur für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren zugestimmt hatte, zu keinem Zeitpunkt bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2010, insbesondere nicht nach der Anhörung vom 25. Februar 2010, in der unter Hinweis auf die einer dauerhaften Nutzung entgegenstehenden Mängel im Gebäude I.------straße 46 ausdrücklich der Erlass eines Belegungsstopps angekündigt wurde, auch nur ansatzweise eine Änderung seines Konzeptes hin zu einer dauerhaften Nutzung des genannten Gebäudes als Altenpflegeheim hat erkennen lassen, bestand für die Antragsgegnerin kein begründeter Anlass, dem Antragsteller eine diesbezügliche Beratung einschließlich des Hinweises auf einen etwaigen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 WTG gleichsam aufzudrängen. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt und auch das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in Bezug auf die festgestellten gravierenden Mängel im Gebäude I.------straße 46 über den von der Antragsgegnerin bereits zugestandenen Zeitraum von zwei Jahren hinaus eine weitere Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 WTG überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 WTG setzt die Befreiung voraus, dass sie mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Hiervon kann aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel nach Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, so dass sich gerade unter diesem Aspekt der Antragsgegnerin eine Beratung nicht offensichtlich aufdrängen musste. Ob vor diesem Hintergrund die mit Schreiben vom 22. Juli 2008 erklärte Zustimmung zur vorübergehenden Nutzung des Gebäudes I.------straße 46 rechtmäßig gewesen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie, wie oben dargelegt, auch die Neuaufnahme von Kurzzeitpflegegästen untersagt. Eine unverhältnismäßige Beschränkung ist schon deshalb nicht damit verbunden, weil nach den im Eilverfahren gewonnenen Erkenntnissen von einer heimbaurechtlichen Ungeeignetheit des Gebäudes I.------straße 46 auszugehen ist und die sich aus §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4, 11 WTG, §§ 1 – 3 DVO WTG und §§ 2 – 7 AllgFörderPflegeVO ergebenden Anforderungen an eine angemessene Qualität des Wohnens nicht nach Dauer- und Kurzzeitpflegegästen differenzieren; auch bei Kurzzeitpflegegästen, die sich nach der eigenen Darstellung des Antragstellers durchaus über mehrere Wochen in der Einrichtung aufhalten können, ist der danach vorgesehene bauliche Standard einzuhalten. Auch in der Sache kann nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, warum etwa bei einem "Kurzzeitpflegeaufenthalt" auf die erforderlichen Sanitäreinrichtungen verzichtet werden kann. Der mit einer ordnungsgemäßen baulichen Ausgestaltung einer Betreuungseinrichtung verbundene Aufwand ist, wie sich aus §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4, 11 WTG, §§ 1 – 3 DVO WTG und §§ 2 – 7 AllgFörderPflegeVO ergibt, Voraussetzung für den Betrieb und damit Bringschuld des Betreibers. Es steht nicht in der Befugnis der Heimaufsicht, den heimbaurechtlichen Standard dem finanziellen Handlungsspielraum des jeweiligen Betreibers anzupassen. Sollte der heimbaurechtliche Standard aufgrund der damit verbundenen Kosten einem wirtschaftlichen Betrieb eines Heims entgegenstehen, ist durch den Gesetzgeber, nicht aber durch die Gerichte eine Lösung herbeizuführen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass der mit Verfügung vom 22. Juni 2010 angeordnete Belegungsstopp deshalb rechtswidrig ist, weil nach § 19 Abs. 2 Satz 2 WTG die Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner nur "für einen bestimmten Zeitraum" erfolgen kann. Auf einen bestimmten Zeitraum ist die in Bezug auf das Gebäude I.------straße 46 ergangene Untersagungsverfügung jedoch nicht beschränkt. Sie gilt ab dem 1. August 2010 und als Ende des Geltungszeitraums ist der Zeitpunkt der "Erfüllung der baulichen Anforderungen an eine Betreuungseinrichtung des § 11 WTG i. V. m. §§ 1 – 3 DVO zum WTG" festgelegt; wann diese Voraussetzungen erfüllt sein werden, kann mit Blick auf die baulichen Gegebenheiten im Gebäude I.------straße 46, in dem ca. 70 Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden können, und angesichts der dort festgestellten Mängel auch nicht ansatzweise prognostiziert werden, so dass das Ende der Gültigkeitsdauer der Verfügung vom 22. Juni 2010 völlig offen, mithin unbestimmt ist. Ob ein zeitlich unbefristeter Belegungsstopp als "Minus" einer Untersagungsverfügung auf § 19 Abs. 2 Satz 3 WTG gestützt werden kann, erscheint zweifelhaft, da die speziell den Belegungsstopp regelnde Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2 WTG diesen ausdrücklich nur mit einer zeitlichen Befristung zulässt und hier die Antragsgegnerin bewusst von einer Betriebsuntersagung im Interesse der verbliebenen Heimbewohner zur Vermeidung eines erneuten Umzugs Abstand genommen hat. Gleichwohl fällt die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die schutzbedürftigen Belange künftiger Heimbewohner, (§ 1 Abs. 1 und 2 WTG: Würde, Führen eines möglichst selbstbestimmten und selbständigen Lebens, Leib, Leben, Privatsphäre, am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse auf der Grundlage von Pflegeplanungen und Förder- und Hilfeplänen einschl. der diesbezüglichen Dokumentation – vgl. insoweit ergänzend §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 4 WTG sowie § 28 Abs. 1 Nr. 3 – 7 DVO-WTG –, haus- und fachärztliche und gesundheitliche Betreuung – vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2 WTG –, hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens – vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4, 11 WTG, §§ 1 – 3 DVO WTG –) würden durch die Zulassung der Aufnahme der Bewohner in dem nach den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine dauerhafte Nutzung als Altenpflegeheim ungeeigneten Gebäude I.------straße 46 in gravierender Weise nachteilig betroffen. Diese Interessen sind deutlich gewichtiger einzustufen, als das Interesse des Antragstellers an der bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungeschmälerten Fortführung des nach den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 WTG, §§ 1 bis 3 DVO WTG und §§ 2 – 7 AllgFörderPflegeVO verstoßenden Altenpflegeheimbetriebs, zumal der Betroffenheit des Antragstellers durch den unbefristeten Belegungsstopp mit einer unverzüglichen nachträglichen Befristung – möglicherweise ausgerichtet an der Befristung der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung – angemessen Rechnung getragen werden kann. Die Antragsgegnerin hat nicht erkennen lassen, dass sie eine derartige Befristung keinesfalls aussprechen wird. Im Falle des Ablaufs dieser Befristung wird die Antragsgegnerin bei unveränderten Rahmenbedingungen im Gebäude I.------straße 46 im Interesse der dort noch verbliebenen betroffenen Heimbewohner zur Gewährleistung einer angemessenen Qualität des Wohnens i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4, 11 WTG, §§ 1 – 3 DVO WTG und §§ 2 – 7 AllgFörderPflegeVO den Erlass einer vollständigen Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 WTG zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.