Beschluss
12 A 1436/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0311.12A1436.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgelegt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Maßgabe der Ausführungen im Widerspruchsbescheid fehle es beim Kläger zumindest an einer glaubhaften familiären Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, woran die erstmals am Verhandlungstage aufgestellten schriftlichen Behauptungen des Klägers ohne neue Belege nichts ändern könnten, nicht entscheidend in Frage zu stellen. Mit der Antragsbegründung hat der Kläger lediglich seinen Vortrag aus dem am 21. Mai 2010 per Telefax eingegangenen Schreiben vom 21. Mai 2010 wiederholt, ohne wenigstens diesmal zu den maßgeblichen Behauptungen irgendwelche Belege beizufügen. Er löst auch jetzt nicht den Widerspruch auf zwischen einerseits der von ihm unterzeichneten sinngemäßen Angabe vom 21. Dezember 1994 gegenüber der Stadt S. , Deutsch, das in seiner Familie außer von ihm nur noch von seiner Ehefrau benutzt werde, zwar verstehen und schreiben nicht aber sprechen zu können, und andererseits der Inanspruchnahme einer ausreichenden – gerade auch anläßlich seiner damaligen Vorsprache bei der Stadt S. dokumentierten – Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, was ihm bis zum dritten bzw. vierten Lebensjahr von seinen Großeltern vermittelt worden sei. Im Prüfbogen zu den Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit hat die Stadt S. bezeichnenderweise eine Vermittlung des Bestätigungsmerkmals deutsche Sprache unzweideutig verneint. Wenn dies eine fehlerhafte Wertung gewesen sein sollte, bleibt der Kläger angesichts seiner schon damals nicht in Abrede gestellten deutschen Abstammung zumindest jegliche Erklärung dafür schuldig, warum er nicht schon eingangs nicht nur die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau, sondern die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides bis in ein Rechtsmittelverfahren verfolgt hat. Auch wenn es nach dem aktuellen Rechtsstand darum geht, inwieweit der Kläger bei seiner Einreise aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vermag die Ersetzung des nach früherem Rechtsstand für die Feststellung der Volkszugehörigkeit herangezogenen Gesichtspunkt der "Muttersprache" dennoch in Hinblick auf die heute erforderliche Sprachkompetenz nicht zu erklären, warum der Kläger im seinerzeitigen Aufnahmeantrag seiner Ehefrau sowohl bei "Volkszugehörigkeit" als auch bei der "Muttersprache" und der jetzigen "Umgangssprache in der Familie" jeweils Russisch angegeben und bezüglich der Beherrschung der deutschen Sprache schon damals "sprechen" nicht angekreuzt hat. Ungeachtet dessen erscheint es nicht plausibel, wenn der Kläger lediglich die Zeit bis zu seinem vierten Lebensjahr, in der er von den ausschließlich Deutsch sprechenden Großeltern väterlicherseits erzogen worden sein soll, für eine Grundlegung der deutschen Sprache ausreichen lassen will. Zur Intensität der anschließenden Kontakte mit den Großeltern bis zum Ende der sog. Prägephase fehlen substantiierte Angaben. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Vertagung der Sache aufgrund des Nichterscheinens eines Prozessbevollmächtigten im Termin zum mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen haben. Eine Terminänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, und vom 5. Mai 1999 – 5 B 50.99 –, m. w. N., nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. Ein ausreichender Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26. November 2009 – VIII B 162/09 –, BFH/NV 2010, 907. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, SozR 4-0000, m. w. N. Vor diesem Hintergrund genügt ein ärztliches Attest zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses – wie hier – lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 – A 1 A 530/09 –, juris; BFH, Beschluss vom 9. November 2009 – VIII B 94/09 –, BFH/NV 2010, 230; Beschluss vom 1. April 2009 – X B 78/08 –, ZSteu 2009, R 674 – R 675, jeweils m. w. N. Ist den Anforderungen an eine Bescheinigung, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen und so dem Gericht die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit selbst ermöglichen müssen, nicht Genüge getan, so ist die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Vgl. dazu BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, a. a. O., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).