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Beschluss

9 A 1373/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0310.9A1373.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.146,96 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.146,96 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Einwendungen des Klägers bezogen auf eine vermeintlich teilweise unzutreffende Wiedergabe seines Vortrags im Tatbestand stellen keine Auseinandersetzung mit dem Begründungsgang der angefochtenen Entscheidung dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). b) Die vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Umstände, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung (Gegenleistungsabhängigkeit der Gebühren, Nichtdurchführung der Straßenreinigung bzw. Reinigungsausfälle ) , auf den im Verfahren 9 A 1363/10 geltend gemachten Erlassanspruch (Nichtbescheidung von Genehmigungsanträgen, Ausfall von Fördergeldern und Mieterträgen, Baupreissteigerungen) und einen etwaigen Erlass von Säumniszuschlägen beziehen, sind für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich. Auf diese Umstände kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob die in § 6 Abs. 1 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und es zugleich an den Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW fehlte. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 9 B 1640/08 -. c) Der klägerische Einwand, eine Vollstreckung sei nur bei abgelehntem Erlassantrag zulässig, setzt sich mit der – im Übrigen zutreffenden – Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße Stellen eines Erlassantrags genüge den Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 lit. c) VwVG nicht, nicht hinreichend auseinander. d) Eine pauschale Aussage des Inhalts, die Grundsätze von Treu und Glauben würden durch § 226 Abs. 3 AO außer Kraft gesetzt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf verwiesen, dass § 226 Abs. 3 AO eine spezielle Regelung zur Geltendmachung von Gegenansprüchen enthalte; diese rechtliche Wertung stellt der Kläger nicht mit Argumenten in Frage. e) Aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Anlagen K2 und K3 des Schriftsatzes vom 12. April 2010 (Schreiben der Bezirksregierung B. vom 13. Juli 2009 und vom 15. Dezember 2009) ergibt sich – wie oben dargelegt – für das Vollstreckungsverfahren nichts Entscheidungserhebliches. f) Was sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten für den Kläger im vorliegenden Verfahren Positives ergeben soll, wird nicht dargelegt. g) Bezogen auf die Vollstreckung von Säumniszuschlägen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Säumniszuschläge nicht bereits ab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfallen, sondern allein bei tatsächlich erfolgter Aussetzung. Der Kläger legt nicht dar, in welchen Zeiträumen „tlw. Aussetzung der Vollziehung“ gewährt und in welcher Höhe hiernach Säumniszuschläge zu Unrecht angesetzt worden sein sollen. h) Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei es nicht möglich, ihre Ansprüche dezidiert zu beziffern, trifft nicht zu (vgl. Aufstellung der Beklagten vom 13. April 2010, Bl. 50 der Gerichtsakte). i) Mit Blick auf die vom Kläger behauptete Überpfändung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG sei auch unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht verwerteten Fahrzeugs BMW 120D nicht verstoßen worden; insbesondere sei aufgrund der Besonderheiten dieses Fahrzeugs nicht zu erwarten gewesen, dass es im Rahmen einer Versteigerung einen erheblich über der zu vollstreckenden Forderung liegenden Erlös erzielen wird. Dies erlaubt den vom Kläger gezogenen Schluss, im vorliegenden Verfahren liege eine Überpfändung vor, schon deswegen nicht, weil die Pfändung des C. N. D. wegen der Nichterfüllung anderweitiger Leistungsverpflichtungen erfolgt ist (Leistungsbescheide der Beklagten vom 22. Januar 2008, 16. Mai 2008, 20. Januar 2009, 23. Januar 2009). k) Soweit der Kläger rügt, das Verhalten der Beklagten nach der Pfändung sei nicht nachvollziehbar, legt er nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies die Rechtswidrigkeit der Pfändung begründen soll. l) Das Verwaltungsgericht hat mit umfassender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen es zur Pfändung des Fahrzeugs keiner richterlichen Anordnung bedurft hat. Dagegen setzt der Kläger lediglich die durch nichts weiter belegte Behauptung, das Fahrzeug habe sehr wohl auf eingefriedetem Grund gestanden und sei auf einer Seite gar nur über eine eingefriedete Baugrube zu erreichen gewesen. Dieser Vortrag ist von vornherein nicht geeignet, die vorgenannte Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der C. N. D. nicht durch eine Mauer geschützt gewesen sei. Es hat vielmehr festgehalten, dass es an einer deutlich abgegrenzten und damit einer Wohnung im Sinne des § 14 VwVG und Art. 13 GG zugehörigen Fläche gefehlt habe, weil das Fahrzeug ausweislich der in der Beiakte enthaltenen Lichtbilder in dem dem Gebäude zur C1.---straße hin vorgelagerten Hauseingangsbereich gestanden habe, der nicht durch ein Tor oder einen Zaun zur Straße hin abgegrenzt gewesen sei.. Dieser Bereich unterfalle nicht dem besonderen Schutz der Wohnung. Diese rechtliche Bewertung stellt der Kläger nicht mit Argumenten in Frage. Unabhängig hiervon vermag der Senat den gefertigten Fotos nicht zu entnehmen, woraus der Kläger ableitet, das Fahrzeug habe hinter einer Mauer gestanden, die als besondere Vorkehrung den Hauseingangsbereich gegen das Betreten oder Einblicke Dritter deutlich abschirmt. Insbesondere das Bild mit der Bezeichnung „IMG_2062“ lässt eindeutig erkennen, dass es sich bei der „Mauer“ lediglich um eine ca. 50cm breite, 50cm tiefe und 80cm hohe Einfassung der Auffahrt zum Hauseingangsbereich handelt. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insbesondere zur Frage des Erlasses von Grundbesitzabgaben keine entscheidungserheblichen Fragen besonderer Schwierigkeit stellen. 3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Grundstückseigentümer trotz evident rechtswidrigen, Schadensersatzansprüche auslösenden Verhaltens der Gemeinde zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden kann, obgleich die Leistungen evident nicht erbracht werden und die Gebühren eben keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen, weil die Nutzung des Objekts durch die Gemeinde verhindert wird und damit auch keine Leistung in Anspruch genommen werden kann, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung richtet und eine Aufrechnung nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, nicht in Betracht kommt. Die Berufung ist auch nicht wegen einer sinngemäß geltend gemachten Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Hierfür fehlt es bereits an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, der von der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte abweichen soll. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen (§ 55 VwGO i. V. m. §§ 171b, 172 GVG) damit begründet, dass der Kläger weder substanziiert behauptet habe noch für das Gericht Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein wichtiges Steuergeheimnis im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zur Sprache kommen könnten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Der Kläger legt nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, welche schutzwürdigen Interessen durch eine Erörterung der Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung in seinem Fall hätten verletzt werden können. Fragen der Finanzierung des Objekts C2. . 105, C3. , stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Erörterung der Fragen, unter welchen Voraussetzungen Säumniszuschläge entstehen und ob diese im konkreten Fall vorliegen, lässt – jedenfalls ohne erläuternde substanziierte Darlegungen des Klägers – ebenfalls nicht die Verletzung schutzwürdiger Interessen erwarten. b) Der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die in der Beiakte enthaltenen Fotos nicht beachtet habe, trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, weil das Verwaltungsgericht diese Fotos ausdrücklich gewürdigt hat (Bl. 10 des Urteilsabdrucks). c) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Hierfür muss substanziiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 6 B 38.08 u. a. -, juris, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Den klägerischen Anregungen, diverse Zeugen zu der Frage des schuldhaften Verhaltens der Beklagten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu vernehmen, war nach der maßgeblichen und im Übrigen auch zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil es hierauf für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, nicht ankam. Auch den Ausführungen der Bezirksregierung B. in ihren Schreiben vom 13. Juli 2009 und 15. Dezember 2009 war hiernach nicht weiter nachzugehen. d) Soweit der Kläger anmerkt, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO verhält, legt er nichts dafür dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Dass die Voraussetzungen des § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 13 K 859/09 mit Urteil desselben Rubrums vom 29. April 2010 zutreffend ausgeführt; ergänzend wird auf die dem Kläger bekannten Ausführungen des Senats im Beschluss desselben Rubrums vom 28. Februar 2011 – 9 A 1364/10 – Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).