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Beschluss

14 B 174/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0304.14B174.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zweitinstanzlich weiterverfolgte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einem erneuten Prüfungstermin für die Klausur "Statistik", Prüfungsnummer 7030, zuzulassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch für die Teilprüfung Statistik im Modul Mathematik/Statistik nach Anerkennung der Gründe für den Rücktritt vom ersten Prüfungsversuch und Aufhebung der Nichtbestehensentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfungsentscheidung zu jeder einzelnen Teilprüfung in den Modulen als Verwaltungsakt selbständig anfechtbar ist und gegebenenfalls auch bestandskräftig werden kann, erscheint jedenfalls für eine Entscheidung, nach der die Teilprüfung nicht bestanden wurde, als richtig. Das Bestehen aller geforderten Modulprüfungen ist Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung, die Modulprüfungen fließen unmittelbar im Wege von Leistungspunkten in die Bachelorprüfung ein und werden auch im Bachelorzeugnis nachgewiesen (§§ 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Versicherungswesen - auch als dualer Studiengang Versicherungswesen - des Instituts für Versicherungswesen mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule L. vom 12. November 2007 PO -). Jedenfalls die regelnde Außenwirkung der Prüfungsentscheidung, dass eine Teilprüfung nicht bestanden wurde und somit - soweit noch Versuche frei sind - zu wiederholen ist, sprechen für den Verwaltungsaktcharakter solcher Entscheidungen, die deshalb mit der Bewertung einzelner Klassenarbeiten nicht auf eine Stufe gestellt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, 871; zur Anfechtbarkeit der verschiedenen Prüfungsentscheidungen vgl. Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, Rn. 214 ff. Ob die Prüfungsentscheidung bezüglich des ersten Versuchs der Statistikklausur dem Antragsteller wirksam bekanntgegeben worden ist, vgl. zur Befugnis, die Bekanntgabeform von Prüfungsbewertungen in der Prüfungsordnung zu regeln, BVerwG, Beschluss vom 25. April 1996 - 6 B 49.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364, und sie mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, kann hier dahinstehen. Die Behauptung des Antragstellers, er sei von dem Prüfungsversuch mit triftigem Grund zurückgetreten, ist nämlich nicht glaubhaft. Entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 PO sind Rücktrittsgründe nicht unverzüglich angezeigt, schriftlich dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Bei den Verwaltungsvorgängen befinden sich keine entsprechenden Vermerke, Schreiben oder Atteste. Die erst im gerichtlichen Verfahren erhobenen Behauptungen und vorgelegten Unterlagen lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass der Antragsteller tatsächlich unter Beachtung der Obliegenheiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 PO zurückgetreten ist. Sein Verhalten vor der Prüfung und im gerichtlichen Verfahren widersprechen dem. So ist es unglaubhaft, dass der Antragsteller über zweieinhalb Jahre vom ersten Prüfungsversuch am 25. Januar 2008 bis zum dritten Prüfungsversuch am 23. September 2010 in dem Glauben gewesen sein soll, der erste Prüfungsversuch zähle wegen Rücktritts aus triftigem Grund nicht, weil er von dem ausgehängten Prüfungsergebnis nichts gewusst habe. Rechtlich steht einer solchen Annahme § 14 Abs. 2 Satz 3 PO entgegen, der eine Anerkennung triftiger Rücktrittsgründe durch Zulassung zu einer erneuten Prüfung erfordert. Tatsächlich wusste der Antragsteller nicht erst seit der Nichtbestehensentscheidung mit Bescheid vom 8. Oktober 2010, sondern schon vor dem dritten Prüfungsversuch am 23. September 2010, dass es sich um den dritten Versuch handelte. Das ergibt sich aus seiner E-Mail vom 24. August 2010 an Prof. Dr. S. , in der er mit Rücksicht auf den bevorstehenden dritten Versuch der Statistikprüfung um ein Gespräch bat. Der Antragsteller ist nicht glaubwürdig, weil er versucht, das Gericht anzulügen. Erst behauptet er, selbst bis zur mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 23. September 2010 davon ausgegangen zu sein, sich im zweiten Versuch zu befinden (Schriftsatz vom 12. Oktober 2010, S. 2 f.). Auf den Widerspruch zu seinem eigenhändigen Vermerk auf der Klausur "3.Versuch" behauptet er dann, in der Prüfung am 23. September 2010 durch ein ausliegendes Datenblatt zu seiner Überraschung bemerkt zu haben, dass es sich um den dritten Versuch handele, worauf Prof. S. geraten habe, den genannten Vermerk auf der Klausur anzubringen (Schriftsatz vom 24. November 2010, S. 2), was dieser im übrigen bestreitet. Auf die vorgelegte EMail beschränkt sich nunmehr sein Vortrag darauf, dass "die Abläufe des Geschehens wohl bis zuletzt von beiden Seiten unterschiedlich gesehen und geschildert" würden (Schriftsatz vom 19. Januar 2011, S. 1). Bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller seine Rücktrittsobliegenheiten nicht erfüllt und die Konsequenz des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs auch hingenommen hat. Erst nach der Entscheidung des Nichtbestehens der Gesamtprüfung versucht er, das Geschehene ungeschehen zu machen. Soweit gegen die Prüfungsberechtigung der Prüfer des dritten Prüfungsversuchs und gegen die Korrektur dieser Klausur Einwände erhoben werden, besteht ohnehin kein Anspruch auf erneute Prüfung, sondern allenfalls auf ordnungsgemäße Korrektur durch die zur Prüfung berechtigten Prüfer. Für die erbetene Erforschung des Zustandekommens der Prüfungsaufgabe besteht jedenfalls im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.