Beschluss
7 B 18/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.7B18.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anträge auf Regelung der Vollziehung eines Verwaltungsakts analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen vom 5. Oktober 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit denen der Antragsgegner ihnen u. a. untersagt hat, die – an ihren Sohn vermieteten – Räume im Kellergeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur , Flurstück „nach dem 29.10.2010“ als Wohnräume zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Rechnung gestellt, dass eine Nutzungsuntersagung bei vermieteten Wohnungen grundsätzlich an den Mieter zu richten ist, gegenüber dem Eigentümer allerdings das Verbot ausgesprochen werden kann, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, Städte- und Gemeinderat 1989, 246, vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 -, NWVBl. 1993, 232, und vom 17. Dezember 2001 ‑ 7 B 1576/01 -. Die entscheidungstragende erstinstanzliche Annahme, in dieser Weise seien die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen zu verstehen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Beschwerde macht geltend, die Ordnungsverfügungen seien eindeutig und daher nicht auslegungsfähig. Es sei nach der Begründung der Ordnungsverfügungen uneingeschränktes Ziel des Antragsgegners, dass die streitbetroffenen Kellerräume weder von den Antragstellern noch von ihrem Sohn genutzt würden und deshalb sämtliche dort befindlichen Einrichtungsgegenstände bis zum 29. Oktober 2010 zu entfernen seien. Inwiefern dieses Ziel der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung entgegenstehen soll, ist indes nicht nachvollziehbar dargetan; es würde durch die Anordnung, die streitbetroffene Wohnung nach Räumung durch den Sohn nicht mehr zu nutzen oder nutzen zu lassen, vielmehr ersichtlich gefördert. Der weitere Einwand der Beschwerde, die Ordnungsverfügungen machten mit keinem Wort deutlich, dass das Nutzungsverbot gegenüber den Antragstellern erst nach Aufgabe der Nutzung der Kellerräume durch den Sohn gelten solle, geht an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zugrunde gelegt, dass das streitgegenständliche Nutzungsverbot nach seinem Wortlaut unabhängig von einer Räumung der Kellerwohnung durch den Sohn der Antragsteller nach dem 29. Oktober 2010 greifen würde. Es stellt jedoch entscheidend auf den Zusammenhang dieses Nutzungsverbots mit der an den Sohn gerichteten Ordnungsverfügung vom selben Tage ab, in der dieser aufgefordert wurde, die Nutzung der streitbetroffenen Wohnung bis spätestens zu diesem Tag aufzugeben. Aufgrund dieser Verknüpfung sei für die Antragsteller erkennbar gewesen, dass die an sie gerichtete Nutzungsuntersagung erst nach dem Auszug ihres Sohnes aus den Kellerräumen gelten sollte. Mit dieser entscheidungstragenden Annahme setzt sich die Beschwerde nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert, auseinander. Es kann daher dahin stehen, ob der erstinstanzlich angenommene Regelungsgehalt den angefochtenen Ordnungsverfügungen tatsächlich schon im Wege der Auslegung zu entnehmen ist oder ihnen jedenfalls – was näher liegen dürfte – durch Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW beigemessen werden kann. Zur Umdeutung vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 3 B 116.08 -, juris, und vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3, sowie Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu den Gründen seines Beschlusses vom 16. Dezember 2010 – 10 L 674/10 –, mit dem es die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzungen und erneuten Zwangsgeldandrohungen des Antragsgegners vom 3. November 2010 angeordnet hat, besteht nicht. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht diese Entscheidung gerade auf das vorstehende Verständnis der Ordnungsverfügungen vom 5. Oktober 2010 gestützt und hieran anknüpfend festgestellt, die Antragsteller hätten gegen das Nutzungsverbot mangels Räumung der Kellerwohnung durch ihren Sohn nicht verstoßen. Die gegen die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Nutzungsverbote gerichtete Argumentation der Beschwerde verfängt schon im Hinblick darauf nicht, dass nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts eine – wie hier zu Recht – allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung sich nur dann ausnahmsweise als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Zu diesen Maßgaben verhält sich die Beschwerde nicht. Auch unabhängig hiervon ist es entgegen der Beschwerde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ohne Belang, dass die Antragsteller weder erklärt noch sonstwie verlautbart haben, dass sie die in Rede stehenden Kellerräume selbst nutzen wollen. Abgesehen davon, dass die angefochtene Ordnungsverfügung sich auch auf eine Nutzungsüberlassung an Dritte erstreckt, begründet allein der Umstand, dass die Antragsteller die zu Wohnzwecken eingerichteten Kellerräume bereits einmal vermietet haben, ohne weiteres die Besorgnis, sie könnten auch für die Zukunft eine entsprechende Nutzung anstreben. Soweit zwischen der Feststellung der formell illegalen Wohnnutzung der Kellerräume und deren Untersagung fünf Monate verstrichen sind, lässt sich daraus nichts gegen die Erforderlichkeit der Ordnungsverfügungen bzw. deren sofortige Vollziehung herleiten. In dem genannten Zeitraum hat der Antragsgegner den Antragstellern Gelegenheit gegeben, einen Bauantrag für diese Nutzung zu stellen, diesen Bauantrag abgelehnt und die Antragsteller wie auch deren Sohn zu den beabsichtigten Nutzungsuntersagungen angehört. Dieser Verfahrensablauf verdeutlicht, dass der Antragsgegner mitnichten – wie die Beschwerde behauptet – „überhaupt keinen Anlass“ zum bauaufsichtlichen Einschreiten mittels Nutzungsuntersagung gesehen hat. Dieses Einschreiten ist im Übrigen entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein deswegen verhältnismäßig, weil ansonsten die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet und der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigterweise benachteiligt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und orientiert sich an Ziffern 10 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des beschließenden Gerichts (BauR 2003, 1883). Nach dem Mietvertrag zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn beträgt die Miete für die streitbetroffene Wohnung monatlich 200,- Euro. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.000,- Euro ist mangels damit verbundenen Gebührensprungs nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).