Beschluss
1 A 808/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.1A808.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.225,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.225,39 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung gewandt. Zugleich hat sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, äußerst hilfsweise über die Verlängerung ihrer Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung gestützte Entlassungsverfügung vom 14. August 2008 sei rechtmäßig. Die verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Feststellung der Beklagten über die mangelnde Bewährung der Klägerin in der – mit Bescheid vom 2. November 2007 um ein Jahr bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 verlängerten – Probezeit sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung unter besonderer Gewichtung bestimmter, in den dienstlichen Beurteilungen mit der jeweils schlechtesten Note des Beurteilungssystems ("5") bewerteter Leistungs- und Befähigungsmerkmale und deren Bedeutung festgestellt, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum die spezifischen Anforderungen, die an eine Beamtin des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu stellen seien, nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung zutreffend die gesamte Probezeit in den Blick genommen. Eine Fehlgewichtung der für besonders wesentlich erachteten Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen sei nicht erkennbar. Dies gelte auch für die Wertungen der Beklagten, dass mangelndes Interesse und fehlende Arbeitsmotivation einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstünden. Auch begegne die Annahme der Beklagten, dass die mangelhaften Leistungen der Klägerin überwögen, mit Rücksicht auf den – gemessen an der gesamten Probezeit nicht unerheblichen – Zeitraum von zirka 23 Monaten, in dem sie diese gezeigt habe, und mit Blick darauf, dass die schlechteste Note in der letzten Beurteilung erneut vergeben worden sei, keinen durchgreifenden Bedenken. Die dienstlichen Beurteilungen vom 29. Mai 2007 und vom 20. Mai 2008, auf die die Beklagte ihr Urteil über die mangelnde Bewährung der Klägerin maßgeblich gestützt habe, ließen keine erheblichen Fehler erkennen, die auf die Feststellung der Nichtbewährung hätten durchschlagen können. Eine Fehlgewichtung der Beurteilungen sei ebenfalls nicht festzustellen. Namentlich habe die Beklagte dem negativen Abschneiden der Klägerin in der letzten Beurteilung vom 20. Mai 2008, die in 16 Einzelmerkmalen die Note "5" ausweise und mit dem Gesamturteil "mangelhaft" schließe, besonderes Gewicht beimessen dürfen. Was die Klägerin dem mit ihrer Antragsbegründung entgegensetzt, ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im dem oben näher dargelegten Sinne hervortreten zu lassen. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von der Beklagten der Entscheidung über die Bewährung maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vom 29. Mai 2007 und vom 20. Mai 2008 rechtsfehlerhaft seien. Das Zulassungsvorbringen zeigt jedoch nicht schlüssig auf, dass die genannten Beurteilungen Fehler solcher Art aufweisen, dass sie die Feststellung der mangelnden Bewährung der Klägerin nicht zu tragen vermöchten. Was die erste dienstliche Beurteilung vom 29. Mai 2007 betreffend den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 angeht, ist bereits fraglich, ob die Klägerin mit den gegen diese Beurteilung und damit auch gegen die darauf gegründete Feststellung der mangelnden Bewährung erhobenen Einwendungen überhaupt noch gehört werden kann. Denn aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten vom 2. November 2007 über die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr steht zugleich fest, dass die Klägerin sich bis zum Ablauf der regulären Probezeit (30. Juni 2007) und damit auch in dem von der beanstandeten Beurteilung erfassten Zeitraum noch nicht bewährt hatte. Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 20. Jedenfalls aber hat die Klägerin mit ihren im Kern gegen die nachträgliche Abänderung des Gesamturteils der Beurteilung von der Note "ausreichend" auf die Note "mangelhaft" erhobenen Rügen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen von auf die Bewährungsentscheidung durchschlagenden Beurteilungsfehlern nicht zu erschüttern vermocht. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgehoben, dass der Umstand, dass die Beklagte das Gesamtergebnis der ersten Beurteilung der Klägerin nachträglich geändert habe, für die Bewährungsentscheidung unerheblich sei, weil die Beklagte die mangelnde Bewährung der Klägerin nicht aus dem Gesamturteil, sondern aus bestimmten von der Änderung unberührt gebliebenen, jeweils mit der schlechtesten Note des Beurteilungssystems bewerteten Einzelkriterien abgeleitet habe. Dieser tragenden Argumentation hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, das Gesamtergebnis der Beurteilung könne nicht ohne Belang für die Entscheidung über die Bewährung gewesen sein. Sie übersieht hierbei jedoch, dass – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – die Beklagte bei der Feststellung der mangelnden Bewährung gerade nicht auf das Gesamturteil der Beurteilung abgestellt hat. Vielmehr hat sie ihr Bewährungsurteil aus den von der Klägerin in der gesamten Probezeit gezeigten Leistungen und Befähigungen unter besonderer Gewichtung spezifischer, für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst als besonders bedeutsam eingestufter, allerdings über einen erheblichen Zeitraum mangelhaft bewerteter Einzelkriterien (namentlich die Submerkmale "organisatorische Befähigung: Führungsverhalten im Wachbetrieb", "Fachkenntnisse auf übertragenem Aufgabengebiet: feuerwehrfachliche Leistungen und Fähigkeiten im Einsatz" sowie "Arbeitsbereitschaft und Pflichtgefühl: Leistungen und Fähigkeiten im Wachbetrieb") hergeleitet. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie korrespondiert damit, dass die für die Entscheidung über die Bewährung und damit über die Entlassung des Beamten auf Probe bzw. dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Dienstbehörde nicht an die dienstliche Beurteilung durch den hierzu berufenen Dienstvorgesetzten des Probebeamten gebunden ist. Insbesondere kommt es für deren Entscheidung nicht ausschlaggebend auf die Gesamtnote an, mit der eine hierbei verwertete dienstliche Beurteilung abschließt. Denn zum einen sind die auf dem jeweiligen Dienstposten gezeigten Leistungen nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der erforderlichen Bewährung für die Aufgaben der Laufbahn insgesamt. Zum anderen sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 23.87 -, RiA 1989, 260 = juris Rn. 14; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2011, Band 1a (BBG alt), § 31 Rn 10, 10a. Dass die genannten, von der Beklagten zu Recht in den Blick genommenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in der Beurteilung vom 29. Mai 2007 mit der schlechtesten Note "5" bewertet worden sind, wird von der Klägerin jedoch nicht in Abrede gestellt. Auch erhebt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keine Einwendungen (mehr) gegen die solchermaßen vorgenommenen Einzelbewertungen bzw. die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen. Soweit die Klägerin geltend macht, die nachträgliche Herabsetzung des Gesamturteils der Beurteilung auf "mangelhaft" sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts deswegen erheblich, weil nicht auszuschließen sei, dass diese Maßnahme sich negativ auf ihre Motivationslage ausgewirkt habe, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn wie die Klägerin in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt, haben sich ihre Leistungen in der ersten Hälfte der verlängerten Probezeit (zweites Halbjahr 2007) und damit nach der Herabsetzung des Gesamturteils der Beurteilung durch den Beurteiler G. am 20. August 2007 (zunächst) gesteigert. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die ursprünglich mangelhaft bewerteten drei Einzelmerkmale als auch im Hinblick auf die übrigen Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis (vgl. Beurteilung vom 14. Februar 2008, die in den Einzelbewertungen 8-mal die Note "3" und 11-mal die Note "4" ausweist und mit dem Gesamturteil "befriedigend" (3,58) schließt). Vor dem Hintergrund dieser (zunächst) positiven Leistungsentwicklung lassen sich die von der Klägerin befürchteten negativen Auswirkungen der Notenabsenkung gerade nicht feststellen. Abgesehen davon griffe diese Erwägung auch in der Sache nicht durch. Denn bei der Bewährungsentscheidung stehen zur Beurteilung allein die von dem Probebeamten in der Probezeit tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen. Dazu zählt namentlich auch, ob und inwieweit dieser eine – auch aus seiner Sicht zu schlecht ausgefallene – dienstliche Beurteilung in der Probezeit zum Anlass nimmt, darin enthaltene Kritik aufzunehmen und sein Verhalten entsprechend zu ändern. Unzutreffend ist schließlich auch der Hinweis der Klägerin, die Beklagte habe die Probezeit erst verlängert, nachdem die Gesamtnote der Beurteilung vom 29. Mai 2007 nachträglich herabgesetzt worden sei, so dass die Änderung sehr wohl relevant sei. Das Gegenteil ist der Fall. Mit Blick auf die mangelhafte Bewertung der Klägerin in den drei genannten, von der Beklagten für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für besonders bedeutsam erachteten Einzelmerkmale haben sich die Vorgesetzten der Klägerin vielmehr bereits vor der Änderung der Beurteilung für eine Verlängerung der Probezeit ausgesprochen (vgl. Stellungnahme des Beurteilers G. vom 1. Juni 2007 und des Ressortleiters X. vom 30. Juli 2007) und darüber hinaus eine Überprüfung der fraglichen Beurteilung – mit der Folge ihrer Änderung – angeregt (vgl. Stellungnahme des Ressortleiters X. vom 30. Juli 2007). Hat die Klägerin danach die tragende – und auch in der Sache überzeugende – Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern vermocht, die Änderung des Gesamturteils der Beurteilung sei unerheblich, weil die Beklagte ihr Bewährungsurteil aus den unverändert schlecht bewerteten Einzelmerkmale abgeleitet habe, gehen auch die weiteren von der Klägerin erhobenen Rügen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der nachträglichen Herabsetzung der Gesamtnote an dem maßgeblichen Begründungsansatz der angefochtenen Entscheidung vorbei. Was die dienstliche Beurteilung vom 20. Mai 2008 anbetrifft, ist das Zulassungsvorbringen der Klägerin ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Es ist ihr auch insoweit nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, der Beurteilung hafteten keine Fehler an, die auf die Bewährungsentscheidung durchschlügen. Die Rüge der Klägerin, die nachträgliche Stellungnahme des Beurteilers G. und ihres Vorgesetzen F. vom 12. Juni 2008 zu der Beurteilung sei ihr nicht förmlich eröffnet worden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der von der Beklagten vorgelegten "Hinweise zum Anfertigen von dienstlichen Beurteilungen vom 18. Dezember 2001" und der "Erläuterungen zum Beurteilungsverfahren der Feuerwehr vom 10. März 2004" überzeugend ausgeführt, dass sich aus diesen Bestimmungen eine Verpflichtung des Beurteilers, Abweichungen zu vorangegangenen Beurteilungen im Verhältnis zu dem zu Beurteilenden schriftlich zu begründen, nicht ergebe. Ein rechtliches Erfordernis einer förmlich zu eröffnenden und Teil der Beurteilung werdenden "Abweichungsbegründung" bestehe daher nicht. Dem hat die Klägerin allein die Behauptung entgegengesetzt, eine Pflicht zur förmlichen Eröffnung bestehe sehr wohl, ohne jedoch näher zu begründen, woraus sich eine solche ableiten soll. Insbesondere handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – bei der Stellungnahme vom 12. Juni 2008 bei verständiger Auslegung ihres objektiven Erklärungsgehaltes (§§ 133, 154 BGB analog) nicht um eine neue eigenständige und wegen förmlicher Mängel fehlerhafte Beurteilung. Dagegen sprechen zum einen die Überschrift der Erklärung ("Beurteilung der Frau N. O. vom 20. Mai 2008") und zum anderen ihr Erklärungsinhalt: So wird auf die Beurteilung vom 20. Mai 2008 Bezug genommen und deren Abweichung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung unter Anführung einzelner wertender Beispiele für die von der Klägerin im Dienst gezeigten Leistungen und Verhaltensweisen näher begründet. Eine Neubewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wird erkennbar nicht vorgenommen. Namentlich ist bei der Fertigung der Erklärung auch nicht der formularmäßige Beurteilungsbogen verwendet worden, der jedoch von der Beklagten für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen vorgehalten wird. Ungeachtet dessen sind die von der Klägerin behaupteten formellen Mängel der Beurteilung auch schon im Ansatz nicht geeignet, die in Rede stehende Feststellung der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung ist allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 = juris Rn. 6 und vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 -, Buchholz 238.37 § 66 NWPersVG Nr.1 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 1 A 1083/03 - (n.v.). Die Klägerin hat jedoch mit der Antragsbegründung gegen die in der Beurteilung vom 20. Mai 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2008 enthaltenen Bewertung ihrer fachlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie ihrer Arbeitsmotivation als unzureichend bzw. gegen die dieser Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nichts vorgebracht, was auf eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums hinweisen könnte. Soweit die Klägerin ferner rügt, die Beurteilung vom 20. Mai 2008 sei fehlerhaft und könne nicht der Bewährungsentscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie entweder den maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht erkennen lasse oder, falls dieser durch Auslegung bestimmt werden könne, eine "Beurteilungslücke" hinsichtlich des Zeitraums 1. bis 13. Januar 2008 aufweise, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im dargelegten Sinne. Das Verwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, juris Rn. 8 ff. (zur Anlassbeurteilung) – ausgeführt, ein Beurteilungsmangel liege nicht vor, weil sich durch Auslegung ermitteln lasse, für welchen Zeitraum die Beurteilung erstellt sei. In der Stellungnahme des Beurteilers vom 12. Juni 2008 werde ausdrücklich klargestellt, dass die Beurteilung den Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis 20. Mai 2008 erfasse. Diese Argumentation hat die Klägerin nicht mit dem Einwand zu erschüttern vermocht, der Beurteilungszeitraum müsse der dienstlichen Beurteilung u.U. im Zusammenhang mit der übrigen Personalakte eindeutig zu entnehmen sei. Denn genau eine solche Auslegung unter Auswertung des Personalakteninhalts hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise durch die Heranziehung der ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers vom 12. Juni 2008 vorgenommen. Die weitere Rüge der Klägerin, die dann bestehende "Beurteilungslücke" stelle einen Rechtsfehler dar, verfängt ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass bei einem "beurteilungsfreien" Zeitraum von 13 Tagen, der im Rahmen der üblichen urlaubs- oder krankheitsbedingten Fehlzeiten liegt, die generell nicht von Beurteilungen erfasst werden (können), schon nicht von einer relevanten "Beurteilungslücke" gesprochen werden kann, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan, welche Leistungen und Befähigungen sie in dem fraglichen Zeitraum gezeigt hat, die geeignet wären, das negative Bewährungsurteil der Beklagten durchgreifend in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bewährung eines Probebeamten aber nicht jede Fehlerhaftigkeit einer herangezogenen dienstlichen Beurteilung maßgeblich, sondern nur eine solche, die Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils hat. Über ihre erfolglosen Angriffe gegen die Grundlagen der Bewährungsbeurteilung hinaus macht die Klägerin im Kern geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Beklagten bei der Bewährungsentscheidung angelegten inhaltlichen und zeitlichen Beurteilungsmaßstab als rechtsfehlerfrei bewertet. Die Beklagte habe entgegen der erstinstanzlichen Ansicht ihre Entscheidung nicht allein auf die von ihr besonders gewichteten Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen vom 29. Mai 2007 und vom 20. Mai 2008 stützen dürfen. Vielmehr habe sie unter Anlegung eines umfassenderen Maßstabs die gesamte Probezeit, namentlich auch die von ihr – der Klägerin – im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 gezeigten Leistungssteigerungen in den Blick nehmen müssen. In Anbetracht dieser positiven Leistungsentwicklung könne die Entscheidung über die Bewährung nicht maßgeblich auf die letzte, wieder schlechter ausgefallene Beurteilung gestützt werden, zumal diese einen nur kurzen Zeitraum von etwa vier Monaten erfasse. Mit diesen Erwägungen hat die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe mit der gewichtenden Betrachtung bestimmter, in den genannten Beurteilungen aber als mangelhaft bewerteter Einzelmerkmale die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten, nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der besonderen Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale um einen Akt wertender Erkenntnis handelt und es allein Sache der Beklagten ist, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen Merkmalen bei der Feststellung der Bewährung im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 24; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 Rn 11, gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach Einschätzung des Dienstherrn für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind. Insbesondere hat die Klägerin auch der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei bei objektivierender Betrachtung nicht erkennbar, dass die von der Beklagten als besonders gewichtig eingestuften Merkmale für den zukünftigen Dienst der Klägerin einen nur untergeordneten Rang haben könnten, nichts von Substanz entgegengesetzt. Namentlich ihr pauschaler Hinweis auf eine diesbezüglich bestehende, allerdings nicht erfüllte Plausibilisierungspflicht der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Denn mit Blick auf die u.a. in Rede stehenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale "organisatorische Befähigung: Führungsverhalten im Wachbetrieb", "Fachkenntnisse auf übertragenem Aufgabengebiet: feuerwehrfachliche Leistungen und Fähigkeiten im Einsatz" sowie "Arbeitsbereitschaft und Pflichtgefühl: Leistungen und Fähigkeiten im Wachbetrieb" erschließt sich deren Bewertung als für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zentrale Anforderungskriterien durch die Beklagte ohne weiteres. Die Klägerin hat im Weiteren auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beklagte von ihrer Beurteilungsermächtigung insofern fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, als sie nicht die gesamte Dauer der Probezeit in den Blick genommen und alle für und gegen die Bewährung der Klägerin sprechenden Umstände ermittelt und gegeneinander abgewogen hätte. Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 20; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 Rn 11. Das Verwaltungsgericht hat unter Auslegung der streitbefangenen Entlassungsverfügung – zutreffend – dargelegt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesamte Probezeit und damit auch die in den Einzelbewertungen und der Gesamtnote besser ausgefallenen Beurteilungen der Klägerin vom 25. Mai 2007 und vom 14. Februar 2008 betreffend den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 21. Mai 2007 sowie 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 berücksichtigt hat. Dies wurde von der Klägerin auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ihr alleiniger Einwand, die Beklagte habe den schlechter ausgefallenden Beurteilungen vom 29. Mai 2007 und vom 20. Mai 2008 in unzulässiger Weise die größere Bedeutung beigemessen, greift nicht durch. Sie verkennt insoweit den der Beklagten zustehenden – und vom Gericht zu beachtenden – Beurteilungsspielraum bei der prognostischen Einschätzung, ob der Probebeamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird, der auch die Bewertung und Gewichtung der in der Probezeit gezeigten fachlichen Leistungen und Fähigkeiten einschließt. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den während der letzten Monate der verlängerten Probezeit gezeigten, wieder deutlich schlechteren Leistungen der Klägerin besonderes Gewicht beigemessen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 28, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 20. Der Klägerin ist es auch mit dem Verweis auf die nur kurze Dauer des letzten Beurteilungszeitraums nicht gelungen, die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Beklagte sei mit Rücksicht auf den – gemessen an der gesamten Probezeit – nicht unerheblichen Zeitraum von zirka 23 Monaten, in dem die Klägerin unzureichende Leistungen erbracht habe, sowie mit Blick darauf, dass die schlechteste Note in der letzten Beurteilung erneut vergeben worden sei, in nicht zu beanstandender Weise von einem Überwiegen der mangelhaften Leistungen ausgegangen. Liegen nämlich während einer deutlich überwiegenden Zeitspanne der gesamten Probezeit unzureichende Leistungen in verschiedenen Bereichen vor, ist die Feststellung mangelnder Bewährung im Hinblick auf alle Anforderungen, welche die Laufbahn des übertragenen Amtes stellt, erkennbar nicht sachwidrig und damit fehlerhaft. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – die Leistungsentwicklung zum Ende der Probezeit wieder deutlich abfällt. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die Klägerin hat weder mit Blick auf die Zulässigkeit der unterschiedlichen Gewichtung bestimmter Anforderungsmerkmale noch in Bezug auf die Frage, ob die Stellungnahme vom 12. Juni 2008 eine dienstliche Beurteilung darstellt, schlüssig aufgezeigt, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, sondern dies lediglich behauptet. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen anzusehen wäre. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für solche Schwierigkeiten bzw. einen zumindest offenen Ausgang des Verfahrens im Übrigen auch nichts erkennbar. Eine andere Betrachtung gebietet namentlich auch nicht die Länge der Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel". Denn diese ist allein dem Umfang der – nicht zielführenden – Einwendungen der Klägerin geschuldet. 3. Die begehrte Berufungszulassung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss grundsätzlich eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Rechtsmittelführer (Antragsteller) in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darzulegen. Dem wird das Zulassungsvorbringen jedoch nicht gerecht. Im Hinblick auf die von der Klägerin allein formulierte Rechtsfrage, inwieweit den Dienstherrn bei unterschiedlicher Gewichtung einzelner Merkmale für die Gesamtnote in dienstlichen Beurteilungen eine Plausibilisierungspflicht trifft, ist weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich, dass diese Frage für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, noch dass sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Denn – wie bereits ausgeführt – hat die Beklagte bei der Feststellung der mangelnden Bewährung der Klägerin – zu Recht – gerade nicht auf die Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen abgehoben, sondern auf alle in der gesamten Probezeit gezeigten Leistungen und Befähigungen unter besonderer Berücksichtigung bestimmter, als besonders wichtig eingestufter Einzelmerkmale. Abgesehen davon kommt es – wie ebenfalls dargelegt – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht darauf an, ob die für diese Entscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen insgesamt rechtsfehlerfrei sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die in diesen enthaltenen und der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zutreffen und das negative Bewährungsurteil – wie hier – tragen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt mit Blick darauf, dass das Klagebegehren neben der erstrebten Aufhebung der Entlassungsverfügung ausdrücklich auch auf die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gerichtet ist, aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG ausgehend von dem 13fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 7 (13 x 2.325,03 EUR) im Zeitpunkt der Einlegung des Zulassungsantrags. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).